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Loi relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en l

Obsah (5)Artikel 3Artikel 23§ 1Artikel 1Artikel 2

Loi relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coo

Artikel 3§ 2 des Königlichen Erlasses vom 3.

April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind], [11.] [die Generalbeamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft], [12.] [die Mitglieder des Regentenrates und des Zensorenkollegiums,] der Belgischen Nationalbank,

Artikel 23des Gesetzes vom 24.

August 1934, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. April 1993, erwähnt sind, die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit, eingerichtet durch das Gesetz vom
  2. Juni 1961, und die Mitglieder des Allgemeinen Ausschusses des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung, eingerichtet durch das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, [13.] [die Kabinettschefs, beigeordneten Kabinettschefs und Chefs von Geschäftsführungsorganen der Mitglieder der Föderalregierung, einschliesslich Regierungskommissaren, und der Mitglieder der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie auf den Chef des Strategiebüros eines föderalen öffentlichen Dienstes.] [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom
  3. Juni 2004 (B.S. vom
  4. Juni 2004); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 184 des G. vom
  5. März 2006 (B.S. vom
  6. April 2006); einziger Absatz frühere Nummer 4bis eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 und umnummeriert zu Nr. 5 durch Art. 12 Nr. 8 des G. vom
  7. Juni 2004 (B.S. vom
  8. Juni 2004); einziger Absatz frühere Nummer 5 bis 7 umnummeriert zu Nr. 6 bis 8 durch Art. 12 Nr. 8 des G. vom
  9. Juni 2004 (B.S. vom
  10. Juni 2004) und aufgehoben durch Art. 3 des G. vom
  11. Juni 2007 (B.S. vom
  12. Juni 2007); einziger Absatz frühere Nummer 8 umnummeriert zu Nr. 9 durch Art. 12 Nr. 8 und abgeändert durch Art. 12 Nr. 3bis des G. vom
  13. Juni 2004 (B.S. vom
  14. Juni 2004); einziger Absatz frühere Nummer 9 umnummeriert zu Nr. 10 durch Art. 12 Nr. 8 und ersetzt durch Art. 12 Nr. 4 des G. vom
  15. Juni 2004 (B.S. vom
  16. Juni 2004); einziger Absatz frühere Nummer 10 umnummeriert zu Nr. 11 durch Art. 12 Nr. 8 und ersetzt durch Art. 12 Nr. 5 des G. vom
  17. Juni 2004 (B.S. vom
  18. Juni 2004); einziger Absatz frühere Nummer 11 umnummeriert zu Nr. 12 durch Art. 12 Nr. 8 und abgeändert durch Art. 12 Nr. 6 des G. vom
  19. Juni 2004 (B.S. vom
  20. Juni 2004); einziger Absatz frühere Nummer 12 umnummeriert zu Nr. 13 durch Art. 12 Nr. 8 und ersetzt durch Art. 12 Nr. 7 des G. vom
  21. Juni 2004 (B.S. vom
  22. Juni 2004)] Art. 2 - § 1 - [Die Personen, die im Laufe eines Jahres eines der in Artikel 1 erwähnten Ämter oder Mandate ausüben, reichen vor dem
  23. April des nächsten Jahres eine schriftliche Erklärung ein, in der sie alle Mandate, leitenden Ämter oder Berufe, ungeachtet ihrer Art, vermerken, die sie im Laufe des erstgenannten Jahres sowohl im öffentlichen Sektor als auch für Rechnung irgendeiner natürlichen oder juristischen Person oder einer nichtrechtsfähigen Einrichtung oder Vereinigung mit Niederlassung in Belgien oder im Ausland ausgeübt haben.] In dieser auf Ehrenwort für richtig und aufrichtig erklärten Erklärung wird für jedes Mandat, jedes Amt beziehungsweise jeden Beruf präzisiert, ob sie bezahlt oder unbezahlt sind. § 2 - Der Rechnungshof achtet darauf, dass

§ 1

erwähnte Liste gemäss den Modalitäten im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird,

dem in Artikel 5 erwähnten Gesetz festgelegt sind. [Art. 2 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 des G. vom

  1. Juni 2004 (B.S. vom
  2. Juni 2004)] Art. 3 - § 1 - [Die Personen, die im Laufe eines Jahres eines der in Artikel 1 erwähnten Ämter oder Mandate ausüben, reichen vor dem
  3. April des nächsten Jahres, in geschlossenem Umschlag, eine auf Ehrenwort für richtig und aufrichtig erklärte Vermögenserklärung betreffend ihren Vermögensstand am
  4. Dezember des erstgenannten Jahres ein.] [Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn im Laufe des vorhergehenden Jahres kein Amtsantritt, keine Ernennung in ein Mandat oder Ausscheidung aus einem in Artikel 1 erwähnten Amt oder Mandat eingetreten ist. In Abweichung von Absatz 2 reichen die Personen, die für einen unbefristeten Zeitraum oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren ernannt sind, vor dem
  5. April des sechsten Jahres, das jenem ihrer Ernennung folgt, und vor dem ersten April jedes weiteren sechsten Jahres eine neue Vermögenserklärung betreffend ihren Vermögensstand am
  6. Dezember des fünften Jahres, das ihrer Ernennung folgt, und am
  7. Dezember jedes weiteren fünften Jahres ein.] [In der Erklärung] werden alle Schuldforderungen (wie Bankkonten, Aktien und Schuldverschreibungen), alle unbeweglichen und auch alle wertvollen beweglichen Güter, wie Antiquitäten oder Kunstgegenstände, vermerkt. § 2 - [...] § 3 - Der Rechnungshof ist Garant für die absolute Vertraulichkeit der Dokumente, die er in [geschlossenem] Umschlag verwahren muss. [Die Personalmitglieder des Rechnungshofes und jeder Verwahrer oder Inhaber der Vermögenserklärung unterliegen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches.] § 4 - Allein ein Untersuchungsrichter ist ermächtigt, die Vermögenserklärung einer in Artikel 1 erwähnten Person im Rahmen einer gegen sie durchgeführten strafrechtlichen Untersuchung aufgrund ihres Mandates oder ihres Amtes einzusehen. § 5 - [...] Mit Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren, der mit Ende des letzten durch eine in Artikel 1 erwähnte Person ausgeübten Mandates oder Amtes einsetzt, werden die [in § 1] erwähnten Vermögenserklärungen gemäss den in Artikel 5 festgelegten Modalitäten zurückgegeben. [ § 6 - Die [in § 1] erwähnten Vermögenserklärungen von verstorbenen Personen werden mit Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Sterbedatum vernichtet.] [Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
  8. März 2009 (B.S. vom
  9. März 2009); § 1 neue Absätze 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
  10. März 2009 (B.S. vom
  11. März 2009); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
  12. März 2009 (B.S. vom
  13. März 2009); § 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom
  14. März 2009 (B.S. vom
  15. März 2009); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 5 des G. vom
  16. Juni 2004 (B.S. vom
  17. Juni 2004); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 6 des G. vom
  18. Juni 2004 (B.S. vom
  19. Juni 2004); § 5 abgeändert durch Art. 14 Nr. 7 des G. vom
  20. Juni 2004 (B.S. vom
  21. Juni 2004) und Art. 2 Nr. 4 des G. vom
  22. März 2009 (B.S. vom
  23. März 2009); § 6 eingefügt durch Art. 14 Nr. 8 des G. vom
  24. Juni 2004 (B.S. vom
  25. Juni 2004) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom
  26. März 2009 (B.S. vom
  27. März 2009)] Art. 4 -

Artikel 1

angeführten Personen reichen

Artikel 2und 3 erwähnten Erklärungen bei der Kanzlei des Rechnungshofes ein.

Art. 5 - Ein Gesetz regelt die Modalitäten der Aufmachung, der Hinterlegung und der Kontrolle der in Artikel 2 und 3 erwähnten Erklärungen. Art. 6 - § 1 - Die Strafmassnahmen, die Fälschungen und den Gebrauch gefälschter Urkunden aufgrund des Artikels 194 des Strafgesetzbuches betreffen, sind anwendbar auf

Artikel 2und 3 erwähnten Erklärungen.

§ 2 - Jede Person, die es versäumt,

Artikel 2

und 3 erwähnten Erklärungen zu machen, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 [EUR] bestraft. § 3 - Die Liste der Personen, die

Artikel 2

und 3 erwähnten Erklärungen nicht eingereicht haben, wird zur gleichen Zeit wie die Liste der in Artikel 2 § 2 vorgesehenen Mandate im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. [Art. 6 § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]

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