Der Greffier übermittelt den Parteien eine Kopie dieser Antragschrift. Art. 18 - Nach Ablauf der Frist für die Errichtung des Inventars und die Beratung kann das Verfahren gegen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen rechtsgültig übernommen werden im Wege einer Antragschrift,
Art. 19 - In den anderen Fällen, in denen es zu einer Verfahrensübernahme Anlass gibt, erfolgt diese durch Erklärung bei der Kanzlei. Abschnitt 4 - Verfahrensrücknahme Art. 20 - Bei ausdrücklichem Verzicht auf die Klage befindet der ständige Ausschuss unverzüglich über die Rücknahme. Abschnitt 5 - Zusammenhang Art. 21 - Wenn durch ein und dieselbe Entscheidung über mehrere Sachen befunden werden soll, kann der Vorsitzende ihre Verbindung entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien anordnen. Der Greffier notifiziert den Parteien diese Anordnung. Abschnitt 6 - Ablehnung Art. 22 - Mitglieder des ständigen Ausschusses können in dem in Artikel 98 des Provinzialgesetzes vorgesehenen Fall und aus Gründen, die im Sinne der Artikel 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur Ablehnung geben, abgelehnt werden. Jedes Mitglied des ständigen Ausschusses, das von Ablehnungsgründen sich selbst gegenüber weiss, muss dies mitteilen; der ständige Ausschuss entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. Art. 23 - Wer ablehnen will, hat dies zu tun, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat. Art. 24 - Um die Ablehnung wird im Wege einer mit Gründen versehenen Antragschrift,
Art. 25 - Nach Anhörung der ablehnenden Partei und des abgelehnten Mitglieds wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden. KAPITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 26 - 29 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.