Obsah (5)
Art. 225Art. 2Art. 19Art. 10Art. 12Loi relative à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal, à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez les animaux. - Coordination officieuse en langue
Art. 225Nr.
1 des G. vom
- Juli 2004 (B.S. vom
- Juli 2004) und Art. 41 des G. vom
- Dezember 2009 (B.S. vom
- Dezember 2009); § 5 eingefügt durch Art. 225 Nr. 2 des G. vom
- Juli 2004 (B.S. vom
- Juli 2004)] Art. 4 - [ § 1 - [Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Ausübung der Tierheilkunde sind die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder von Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung an Nutztiere und Tiere der Aquakultur in Abweichung von Artikel 3 § 2 zur therapeutischen oder tierzüchterischen Behandlung eines Tiers, das nicht gemästet wird, erlaubt.] [In Abweichung von Artikel 3 § 1 ist die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die 17-ss-Östradiol oder seine esterartigen Derivate enthalten, an Nutztiere zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen noch bis zum
- Oktober 2006 erlaubt.] [ § 1bis - [...]] [ § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 § 3 sind die Verschreibung und die Verabreichung von zugelassenen Tierarzneimitteln, die Substanzen mit antihormonaler Wirkung enthalten, an Nutztiere zur Immunokastration erlaubt.] § 2 - Der König kann die physiologischen Höchstwerte der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten natürlichen Substanzen mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung festlegen. § 3 - [Für therapeutische und tierzüchterische Behandlungen kann der König physiologische Höchstwerte hinsichtlich der in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Substanzen festlegen.] § 4 - Der König kann die Liste der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Substanzen festlegen, die verschrieben und verabreicht werden dürfen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
- Februar 1992 (B.S. vom
- April 1992);§ 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 4 des G. vom
- März 1997 (B.S. vom
- August 1997); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 226 Nr. 1 des G. vom
- Juli 2004 (B.S. vom
- Juli 2004); § 1bis eingefügt durch Art. 226 Nr. 2 des G. vom
- Juli 2004 (B.S. vom
- Juli 2004) und aufgehoben durch Art. 42 des G. vom
- Dezember 2009 (B.S. vom
- Dezember 2009); § 1ter eingefügt durch Art. 99 des G. vom
- Dezember 2008 (B.S. vom
- Dezember 2008); § 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom
- Juli 1994 (B.S. vom
- Oktober 1994)] [Art. 4bis - Der König kann die Modalitäten für die Registrierung der Behandlungen von Tieren mit Substanzen, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in Artikel 4 § 1 erwähnt sind, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Verschreibung und die Verabreichung dieser Substanzen festlegen.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom
- Juli 1994 (B.S. vom
- Oktober 1994)] Art.5 - [ § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 ist es verboten, Nutztiere zu vermarkten, denen in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse verabreicht worden sind.] § 2 - [Wenn die Tiere jedoch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse mit Substanzen behandelt worden sind, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in Artikel 4 erwähnt sind, ist es verboten, diese Tiere zur Schlachtung anzubieten, bis die Rückstände die für die betreffenden Substanzen zugelassenen Grenzwerte oder physiologischen Normen nicht mehr überschreiten.] Dieser Zeitraum darf auf keinen Fall kürzer sein als die für die betreffende Substanz beziehungsweise das betreffende Präparat vorgeschriebene Wartezeit. Diese Tiere dürfen vor Ablauf der Sperrfrist zur Schlachtung angeboten werden, wenn [die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette] vor dem vorgesehenen Schlachtdatum davon unter Angabe des Schlachtortes unterrichtet wird. Für diese Tiere muss eine [von der vorerwähnten Agentur] ausgestellte Bescheinigung mitgeliefert werden, in der die Identifizierung des Tieres, der Betrieb, aus dem es stammt, und die Art der verabreichten Substanzen angegeben sind. Der Körper jedes Tiers wird unter amtlicher Aufsicht [und auf Kosten des Betreffenden] auf die betreffenden Rückstände untersucht und so lange einbehalten, bis das Ergebnis der Untersuchung bekannt ist.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
- Februar 1992 (B.S. vom
- April 1992);§ 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom
- Juli 1994 (B.S. vom
- Oktober 1994); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom
- Juli 1994 (B.S. vom
- Oktober 1994); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 des G. vom
- März 1997 (B.S. vom
- August 1997) und Art.19 § 1 des K.E. vom
- Februar 2001 (B.S. vom
- Februar 2001)] Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse [von zu diesem Zweck vom Minister bestimmten statutarischen oder Vertragsbediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder von anderen von Uns bestimmten Bediensteten] ermittelt und festgestellt. Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen [dreissig] Werktagen nach der Feststellung übermittelt. [Die in Absatz 1 erwähnten Personen dürfen in An- oder Abwesenheit des Eigentümers oder des Halters der Tiere Proben entnehmen und diese in einem aufgrund von Artikel 7 zu diesem Zweck zugelassenen Labor untersuchen lassen.] Sie haben in der Ausübung ihres Amtes jederzeit Zutritt zu jedem Ort, an dem sich Tiere befinden können, mit Ausnahme der Wohnräume. Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe notwendigen Auskünfte und Unterlagen geben beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert Art. 19 § 2 Buchstabe a) des K.E. vom
- Februar 2001 (B.S. vom
- Februar 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 § 2 Buchstabe b) des K.E. vom
- Februar 2001 (B.S. vom
- Februar 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom
- Juli 1994 (B.S. vom
- Oktober 1994)] Art. 7 - [ § 1] - Der König kann [das Verfahren, den Tarif und die Bedingungen für Probenentnahmen], die Untersuchungsmethoden, den Tarif für die Untersuchungen, [das Verfahren und die Kosten für die Tötung der Tiere, einschliesslich der in Artikel 9bis § 1 erwähnten Beförderungs- uns Kontrollkosten] und die Bedingungen für die Zulassung und die Arbeitsweise der Untersuchungslabore festlegen. [ § 2 - [Der Verantwortliche für das Labor oder jede andere Person, die ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Gesetzes Untersuchungen ausführt, muss den Veterinärdiensten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft [sowie der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette] spätestens am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen, alle Ergebnisse] in Bezug auf das Vorhandensein der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Substanzen bei Tieren oder in tierischen Erzeugnissen sowie das Vorhandensein dieser Substanzen in den zur Tierfütterung verwendeten Präparaten oder Produkten mitteilen.] [Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Labor bestimmt eine oder mehrere Personen, die für die vorerwähnte Mitteilung verantwortlich sind.] [Art. 7 § 1 nummeriert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom
- März 1997 (B.S. vom
- August 1997) und abgeändert durch Art. 9 des G. vom
- Juli 1994 (B.S. vom
- Oktober 1994) und Art. 7 Nr. 1 des G. vom
- März 1997 (B.S. vom
- August 1997); § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom
- März 1997 (B.S. vom
- August 1997); § 2 Abs.
Art. 2Buchstabe a) und b) des G.
vom
- August 2001 (B.S. vom
- Oktober 2001); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe c) des G. vom
- August 2001 (B.S. vom
- Oktober 2001)] Art. 8 - [Wenn [die in Artikel 6 erwähnten Personen] über Indizien dafür verfügen, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen sie vorläufig durch administrative Massnahme alle Masttiere des Betriebs zur Probenentnahme. Diese vorläufige Beschlagnahme endet von Rechts wegen am Ende des einundzwanzigsten Tags nach dem Tag der Probenentnahme. Diese Frist wird gegebenenfalls bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem das Ergebnis der Gegenuntersuchung bekannt ist. Wenn das Ergebnis der Untersuchung aller entnommenen Proben oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung negativ ausfällt, wird die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben. [Wenn mindestens ein Ergebnis der Untersuchung der entnommenen Proben oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung positiv ausfällt, werden die vorläufig beschlagnahmten Tiere im Betrieb des Betreffenden und auf seine Kosten unter ständige Kontrolle der in Artikel 6 erwähnten Personen gestellt. Die in Artikel 6 erwähnten Personen müssen zusätzliche Proben entnehmen zur Ermittlung nicht zugelassener Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind.] Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Proben negativ ausfällt, wird die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen hat, aufgehoben, insofern der Betreffende nachweist, dass die im vorliegenden Artikel erwähnten Kosten gezahlt worden sind. Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung positiv ausfällt, wird die vorläufige Beschlagnahme oder die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 erwähnten Person], die diese Massnahmen getroffen hat, gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 in eine endgültige Beschlagnahme umgewandelt [...]. Die Kosten für die Entnahme und die Untersuchung aller in Anwendung von Artikel 6 und des vorliegenden Artikels entnommenen Proben müssen binnen sechzig Tagen nach Aushändigung der Rechnung an den Eigentümer oder Halter gezahlt werden, wenn auf der Grundlage der Untersuchung und gegebenenfalls der Gegenuntersuchung erwiesen ist: - entweder dass ein Tier, das im Betrieb Gegenstand einer Probenentnahme gewesen ist, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse behandelt worden ist, - oder dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes vom
- Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln oder des Gesetzes vom 11.Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom
- Juni 1983 über Arzneifuttermittel oder ihrer Ausführungserlasse im Betrieb vorhanden sind.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 8 des G. vom
- März 1997 (B.S. vom
- August 1997); Abs.
Art. 19§ 3 Buchstabe a) des K.E.
vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 79 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe
- b)des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 5 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe
- b)des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001) und Art. 79 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 9 - [Wenn nach Eingeständnis, Ertappen auf frischer Tat oder gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigter Untersuchung der Proben feststeht, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen [die in Artikel 6 erwähnten Personen] die unter Verstoss gegen diese Bestimmungen behandelten Tiere endgültig und stellen sie diese im Betrieb des Betreffenden und auf seine Kosten unter ständige Kontrolle bis zu dem Zeitpunkt, zu dem aus der Untersuchung der auf seinen Antrag hin durch die in Artikel 6 erwähnten Personen entnommenen Proben hervorgeht, dass keinerlei Rückstände von Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 erwähnt sind, mehr vorhanden sind. Sobald sich herausstellt, dass keinerlei Rückstände mehr vorhanden sind, werden die endgültige Beschlagnahme und die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen hat, aufgehoben, insofern der Betreffende nachweist, dass die [in den Artikeln 8 und 9bis] und im vorliegenden Artikel erwähnten Kosten gezahlt worden sind.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); Abs.
Art. 19§ 3 Buchstabe a) des K.E.
vom
- Februar 2001 (B.S. vom
- Februar 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom
- März 1997 (B.S. vom 15 August 1997) und Art.19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom
- Februar 2001 (B.S. vom
- Februar 2001)] [Art. 9bis - § 1 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigten Untersuchung der Proben jedoch festgestellt wird, dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, ordnen [die in Artikel 6 erwähnten Personen] die sofortige Tötung dieser Tiere [auf Kosten des Betreffenden] im Hinblick auf ihre Vernichtung an. § 2 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigten Untersuchung der Proben festgestellt wird, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, werden die Einfuhr, die Ausfuhr, die Beförderung, der Ankauf, der Verkauf, das Anbieten zur Schlachtung, die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung aller Masttiere des Betriebs während eines Zeitraums [von drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung des Ergebnisses der in Artikel 6 erwähnten Untersuchung oder der ersten in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Untersuchung verboten].] [ § 3 - Die in Artikel 8 des Gesetzes vom
- März 1987 über die Tiergesundheit erwähnten Entschädigungen dürfen weder für Tiere, die der in den Artikeln 8 und 9 erwähnten endgültigen Beschlagnahme beziehungsweise ständigen Kontrolle unterliegen, noch für Tiere, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen, gewährt werden.] [ § 4 - Unabhängig von den Ergebnissen der Untersuchung wird das Eingeständnis des Eigentümers der betreffenden Tiere als bestätigtes positives Ergebnis betrachtet und bringt es von Amts wegen die Anwendung der in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mit sich.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom
- Juli 1994 (B.S. vom
- Oktober 1994);§
Art. 10Nr.
1 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 3 eingefügt durch Art. 10 Nr. 4 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 4 eingefügt durch Art. 227 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] [Art. 9ter - Die in den Artikeln 8, 9 und 9bis erwähnten Anträge auf Gegenuntersuchung müssen binnen fünf Werktagen ab dem Tag der Notifizierung des Ergebnisses der betreffenden Untersuchung eingereicht werden.] [Neuer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997)] [[Art. 9quater] - Bei Nichtzahlung können [der geschäftsführende Verwalter der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder sein Beauftragter] und das zugelassene Untersuchungslabor die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Kosten zurückfordern, indem sie im Namen des Belgischen Staates [...] beziehungsweise des betreffenden Labors als Zivilpartei vor dem strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftreten, vor dem die Strafverfolgung wegen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse anhängig gemacht worden ist. Dieses Recht kann selbst zum ersten Mal im Berufungsverfahren ausgeübt werden.] [Früherer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994), umnummeriert zu Art. 9quater durch Art. 11 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und abgeändert durch Art. 19 § 4 Buchstabe
- a)und
- b)des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 10 - [ § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen: 1. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und einer Geldbusse von 1.000 bis 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Probenentnahmen oder Ersuchen um Informationen oder Unterlagen durch [die in Artikel 6 erwähnten Personen] widersetzt oder wer falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt [[sowie der Verantwortliche für das Labor und jede andere Person, die] der in Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht nicht nachkommt], [1bis. wird ebenfalls mit den in Nr. 1 vorgesehenen Strafen belegt, wer Anweisungen gegeben hat oder Handlungen vorgenommen hat, die zur Nichteinhaltung der in Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht geführt haben, oder wer diesen Verstoss durch Versprechen oder Drohungen hervorgerufen hat,] 2. wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 6.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
- a)wer im vorliegenden Gesetz erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verschreibt oder verabreicht,
- b)derjenige, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er weiss oder wissen müsste, dass er Tiere vermarktet, denen Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetze oder seine Ausführungserlasse verabreicht worden sind,
- c)wer die in Artikel 9bis § 2 vorgesehenen Sperrfristen nicht beachtet. [Der Versuch, die in Absatz 1 erwähnten Vergehen zu begehen, wird mit denselben Strafen belegt wie das Vergehen selbst. Den Verurteilten kann gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuchs die Ausübung ihrer Rechte aberkannt werden.] Bei einer Verurteilung aufgrund von Absatz 1 Nr. 2 kann der Richter zudem die vollständige oder teilweise Schliessung des Betriebs des Verurteilten während eines Zeitraums von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr anordnen und dem Verurteilten verbieten, während desselben Zeitraums in irgendeiner Weise direkt oder indirekt Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu betreiben. [Die Nichteinhaltung der angeordneten Schliessung oder jeder Verstoss gegen das Vermarktungs- oder Betreibungsverbot] wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 10.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt. [Die Schliessung des Betriebs des Verurteilten und das Verbot, in irgendeiner Weise Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu betreiben, setzen ein am fünften Tag nach dem Tag, an dem die Staatsanwaltschaft die Notifizierung an den Verurteilten vorgenommen hat. In Ermangelung einer freiwilligen Schliessung wird diese auf Initiative der Staatsanwaltschaft und auf Kosten des Verurteilten vorgenommen. Der Minister der Justiz fordert diese Kosten im Namen des Belgischen Staates vom Verurteilten zurück.] § 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung wegen eines der in § 1 vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen und Geldbussen verdoppelt. § 3 - Bei einer Verurteilung aufgrund von § 1 Nr. 2 oder § 2 und unbeschadet der Anwendung der Artikel 42, 43 und 43bis des Strafgesetzbuchs kann der Richter die Sondereinziehung der Sachen aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder dazu gedient haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, den Verstoss zu begehen, selbst wenn die Sachen nicht Eigentum des Verurteilten sind. § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, jedoch mit Ausnahme von Kapitel V, sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar. § 5 - Die in § 1 vorgesehenen Strafen werden für denjenigen, der den Behörden nach Einleitung der Verfolgung vor dem Korrektionalgericht die Identität desjenigen preisgibt, der ihm die zur Begehung der ihm zur Last gelegten Verstösse verwendeten Substanzen geliefert hat, auf eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und eine Geldbusse von 100 bis 500 [EUR] oder auf nur eine dieser Strafen herabgesetzt. Von diesen Strafen wird befreit, wer den Behörden vor einer Verfolgung vor dem Korrektionalgericht die Identität desjenigen preisgegeben hat, der ihm die zur Begehung der ihm zur Last gelegten Verstösse verwendeten Substanzen geliefert hat.] [ § 6 - Wenn eine ausreichende Menge von in Artikel 3 erwähnten Substanzen beschlagnahmt wird, wird ein Teil davon dem nationalen Referenzlabor für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gestellt.] [ § 7 - In allen aufgrund von Artikel 10 § 1 Nr. 2 verkündeten Entscheiden oder auf Verurteilung lautenden Urteilen wird die auszugsweise Veröffentlichung des Entscheids beziehungsweise des auf Verurteilung lautenden Urteils in einer landesweit vertriebenen französischsprachigen Zeitung, einer landesweit vertriebenen niederländischsprachigen Zeitung, in einer regionalen Zeitung und in einer Agrarfachzeitschrift auf Kosten des Verurteilten angeordnet. Diese Auszüge enthalten: 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum der Verurteilten sowie gegebenenfalls Name der juristischen Person, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, 2.Datum des Entscheids beziehungsweise des auf Verurteilung lautenden Urteils und Rechtsprechungsorgan, das den Entscheid beziehungsweise das Urteil verkündet hat, 3. die Verstösse, die zu den Verurteilungen geführt haben, und die verkündeten Strafen.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 1 Abs. 1 Nr.
Art. 12Nr.
1 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997), Art. 3 Buchstabe
- a)des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001), Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 19 § 3 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 3 Buchstabe
- b)des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art.2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe
- c)des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 5 Abs.
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000); § 6 eingefügt durch Art. 12 Nr. 4 des G. vom
- März 1997 (B.S. vom
- August 1997); § 7 eingefügt durch Art. 12 Nr. 5 des G. vom
- März 1997 (B.S. vom
- August 1997)] Art. 11 - [ § 1 - Im Interesse der Gesundheit der Verbraucher und im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König alle Massnahmen ergreifen, die zur Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen Rechtsakten erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können. Erlasse zur Abänderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen werden im Ministerrat beraten. § 2 - Die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar auf Verstösse gegen Erlasse, die in Anwendung von § 1 des vorliegenden Artikels ergehen, und auf Verstösse gegen Verordnungen der Europäischen Union, die im Königreich gelten und Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. § 3 - Falls in den Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes für einen Verstoss gegen Bestimmungen, die aufgrund der in § 1 erwähnten internationalen Verträge und Rechtsakte ergangen sind, keine Strafe vorgesehen ist, wird dieser Verstoss mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 26 bis 15.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Verstösse und die jeweils anwendbaren Strafen innerhalb der im vorhergehenden Absatz festgelegten Grenzen. § 4 - Insofern die in § 1 erwähnten Erlasse in Ausführung von Verpflichtungen ergehen, die den Staaten die Wahl der Mittel zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses lassen, das im internationalen Vertrag oder in dem aufgrund eines internationalen Vertrags ergangenen Rechtsakt vorgeschrieben ist, und insofern diese Erlasse die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, werden sie von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 19 § 5 des K.E. vom
- Februar 2001 (B.S. vom
- Februar 2001), selbst abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001); § 3 Abs.
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000)]