die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen. § 2 - Die Politik der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug wird vom Ministerrat festgelegt; dieser beauftragt die zuständigen Minister mit ihrer Ausführung. Der durch vorliegenden Titel definierte institutionelle Koordinierungsrahmen fügt sich in die Politik zur Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug. Diese Politik wird dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung von den für die Sozialen Angelegenheiten, die Beschäftigung, die Justiz und die Selbständigen zuständigen Ministern binnen fünfzehn Tagen nach den Notifizierungen des Ministerrates mitgeteilt. Art. 2 - Strategieplan und operativer Plan Jährlich wird ein Strategieplan ausgearbeitet und für den 30. April dem Ministerrat mitgeteilt. Er bezieht sich insbesondere auf die Thematik des Beitragsbetrugs, des Sozialleistungsbetrugs und der illegalen Arbeit. Nach Billigung durch den Ministerrat wird für den 15. September ein operativer Plan erstellt, der aus zwei Teilen besteht: einem Teil in Bezug auf den Beitragsbetrug und einem Teil in Bezug auf den Sozialleistungsbetrug. In den beiden Teilen werden die zu unternehmenden Aktionen, die zu entwickelnden Informatikprojekte, die einzusetzenden Mittel, die zu verwirklichenden Zielsetzungen, die auf der Grundlage messbarer Indikatoren festgelegt werden, und die Haushaltseinnahmen, die im Rahmen der Aufträge des Föderalen Orientierungsbüros erzielt werden, bestimmt. KAPITEL 2 - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung Art. 3 - Zusammensetzung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung Es wird ein Dienst für Sozialinformation und -ermittlung eingerichtet, der sich aus dem Allgemeinen Rat der Partner und dem Föderalen Orientierungsbüro zusammensetzt. Art. 4 - Zusammensetzung des Allgemeinen Rates der Partner Der Allgemeine Rat der Partner setzt sich zusammen aus: 1. dem in Artikel 6 § 3 Nr.1 erwähnten Direktor des Föderalen Orientierungsbüros, 2. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 3.dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 4. den leitenden Beamten folgender Dienste:
§ 3 - Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus:
das Team für die Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das
spektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützen muss. § 4 - Der König bestimmt die Anzahl Mitglieder, aus denen sich das Orientierungsbüro zusammensetzt. Art. 7 - Aufträge des Orientierungsbüros Das Orientierungsbüro ist beauftragt: 1. die vom Ministerrat definierte Politik in der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs in Ausführung des Strategieplans und des operativen Plans,
erwähnt sind, auszuführen, 2.die Präventionsaktionen, die zur Ausführung dieser Politik notwendig sind, auszuarbeiten und durchzuführen,
erwähnten Bezirksbüros Richtlinien in Ausführung des operativen Plans aufzustellen, die von dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator gebilligt werden,
5 erwähnten Mitglieder des Orientierungsbüros für die Ausübung der ihnen erteilten Aufgaben in Bezug auf die Ermittlung und Analyse der Betrugspraktiken und die Sammlung aller dazu nützlichen Informationen die Eigenschaft eines Sozialinspektors haben. Die Mitglieder des Orientierungsbüros werden vom König ernannt. Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Mitglieder des Orientierungsbüros fest. Er legt die Anwerbungsmodalitäten fest. KAPITEL 3 - Bezirksbüro Art. 11 - Bezirksbüro Pro Gerichtsbezirk wird ein Bezirksbüro eingerichtet, nachstehend « Büro » genannt, dessen Vorsitz vom Arbeitsauditor geführt wird und das sich im Übrigen aus einem Vertreter der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Dienste, einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, einem Magistrat der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs, einem Mitglied der föderalen Polizei, einem in Artikel 6 § 3 Nr. 3 erwähnten Mitglied und dem Sekretär des Büros zusammensetzt. An dem Bezirksbüro wird auf seinen Antrag hin der Vertreter des regionalen Inspektionsdienstes beteiligt, der aufgrund von Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes vom
spektionsdienste relevanten Rechtsprechungen zu informieren, 6.die Weiterbildung der Mitglieder im Sozialstrafrecht zu gewährleisten. Art. 13 - Engere Gruppe für regionale Intervention, Auftrag und Zusammensetzung dieser Gruppe § 1 - Das Büro errichtet in seiner Mitte eine engere Gruppe für regionale Intervention, GRI genannt, die mindestens einmal pro Monat zusammentritt und deren Vorsitz vom Arbeitsauditor geführt wird. Die GRI ist beauftragt, auf der Grundlage von mindestens zwei Aktionen pro Monat und wie im Aktionsplan vorgesehen die Kontrollen der Einhaltung der verschiedenen sozialen Rechtsvorschriften in Bezug auf die illegale Arbeit und den Sozialbetrug zu organisieren und zu koordinieren. Sie sorgt dafür, dass der jährliche Aktionsplan konkret angewandt wird, indem sie lokal gezielte Kontrollen organisiert. Dazu nimmt sie alle notwendigen und sachdienlichen Kontakte auf. Das Orientierungsbüro kann auf Vorschlag eines seiner Mitglieder beschliessen, dass eine nationale Aktion aller GRI oder eine umfangreiche Aktion stattfindet. § 2 - Jede GRI setzt sich aus folgenden Vertretern zusammen: 1. dem Vorsitzenden, Arbeitsauditor, 2.dem Sekretär des Büros, 3. einem in Artikel 6 § 3 Nr.3 erwähnten Mitglied des Orientierungsbüros, 4. einem Vertreter der Sozialinspektion, 5.einem Vertreter der Kontrolle der Sozialgesetze, 6. einem Vertreter des Inspektionsdienstes des Landesamtes für soziale Sicherheit, 7.einem Vertreter des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung. Die GRI kann jede Person einladen, die für die Vorbereitung und die Durchführung der programmierten Operationen besonders kompetent ist. An der GRI wird auf seinen Antrag hin der Vertreter des regionalen Inspektionsdienstes beteiligt, der aufgrund von Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in Sachen Beschäftigung zuständig ist. § 3 - Die Sekretariatsgeschäfte der GRI werden von einem Sozialinspektor eines der vier Sozialinspektionsdienste (Sozialinspektion, Kontrolle der Sozialgesetze, Landesamt für Arbeitsbeschaffung, Landesamt für soziale Sicherheit) wahrgenommen, der vom Orientierungsbüro gemäss dem Vereinbarungsprotokoll bestimmt wird. Dieser Inspektor arbeitet eng mit dem Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der GRI zusammen, um: 1. die monatlichen Versammlungen der GRI vorzubereiten, 2.zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der durchgeführten Aktionen dem Orientierungsbüro mitgeteilt werden. Das Protokoll der monatlichen Versammlung der GRI wird dem Orientierungsbüro übermittelt. Art. 14 - Sekretariat des Büros Die Büros werden von einem Sekretariat unterstützt, das pro Bezirksbüro eingerichtet wird. Die Sekretariatsgeschäfte werden entweder von der Kontrolle der Sozialgesetze oder von der Sozialinspektion oder von der Inspektion des LASS oder von der Inspektion des LAAB gemäss dem vom Orientierungsbüro vorgeschlagenen Vereinbarungsprotokoll wahrgenommen. Es werden jedoch ein Sekretariat für die Region Brüssel-Hauptstadt und ein Sekretariat für den Bezirk Halle-Vilvoorde eingerichtet. Das Sekretariat wird am Sitz eines der in Absatz 2 erwähnten Dienste angesiedelt. Die Protokolle der Versammlungen der Büros werden vom Sekretariat erstellt und sie werden dem Orientierungsbüro übermittelt. Art. 15 - Partnerschaftsausschuss, Zusammensetzung dieses Ausschusses und Partnerschaftsabkommen Es wird ein Partnerschaftsausschuss mit Sitz beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzt. Er setzt sich zusammen aus: 1. dem in Artikel 6 § 3 Nr.1 erwähnten Direktor des Orientierungsbüros, 2. dem Sekretär des Nationalen Arbeitsrates, 3.den Generalverwaltern des Landesamtes für soziale Sicherheit und des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, 4. den Präsidenten der Direktionsausschüsse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. Der Vorsitz dieses Ausschusses wird vom Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung geführt. Dieser Ausschuss ist beauftragt, die Partnerschaftsabkommen zwischen dem (den) zuständigen Minister(
den Artikeln 23 bis 49 erwähnten Massnahmen zu ergreifen, 5. Protokolle zur Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der in Buch II des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Gesetze und der anderen Gesetze, für die sie beauftragt sind, die Einhaltung zu überwachen, und gegen die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzbuches und der vorerwähnten Gesetze aufzunehmen. Art. 22 - Möglichkeit, die Unterstützung der Polizei anzufordern Die Sozialinspektoren können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern. Abschnitt 2 - Befugnisse der Sozialinspektoren Art. 23 - Zugang zu Arbeitsstätten Die Sozialinspektoren dürfen bei der Ausübung ihres Auftrags zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Arbeitsstätten oder anderen Orte, die ihrer Kontrolle unterworfen sind oder von denen sie vernünftigerweise annehmen können, dass dort Personen beschäftigt sind, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften unterliegen, deren Überwachung sie ausüben, frei betreten. Art. 24 - Zugang zu bewohnten Räumlichkeiten § 1 - Die Sozialinspektoren haben nur in folgenden Fällen Zugang zu bewohnten Räumlichkeiten: - wenn die Sozialinspektoren sich vor Ort begeben, um einen Verstoss auf frischer Tat festzustellen, - auf Antrag oder mit Zustimmung der Person, die das effektive Nutzungsrecht an den bewohnten Räumlichkeiten hat; der Antrag oder die Zustimmung muss schriftlich und vor der Haussuchung erfolgen, - bei einem Anruf aus diesem Ort, - bei Brand oder Überschwemmung, - wenn die Sozialinspektoren im Besitz einer vom Untersuchungsrichter ausgestellten Ermächtigung zur Haussuchung sind. § 2 - Um eine Ermächtigung zur Haussuchung zu erhalten, richten die Sozialinspektoren einen mit Gründen versehenen Antrag an den Untersuchungsrichter. Dieser Antrag enthält mindestens: - die Angaben in Bezug auf die Identifizierung der bewohnten Räumlichkeiten, die Gegenstand der Haussuchung sind, - die Angaben in Bezug auf die Rechtsvorschriften, die Gegenstand der Kontrolle sind und für die die Sozialinspektoren der Meinung sind, dass sie eine Ermächtigung zur Haussuchung benötigen, - gegebenenfalls die Angaben in Bezug auf die eventuellen Verstösse, die Gegenstand der Kontrolle sind, - alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist. Die Sozialinspektoren können eine Ermächtigung zur Haussuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten nach 21 Uhr und vor 5 Uhr erhalten, vorausgesetzt, der Antrag an den Untersuchungsrichter wird mit besonderen Gründen versehen. § 3 - Der Untersuchungsrichter entscheidet binnen einer Frist von höchstens 48 Stunden nach Erhalt des Antrags. Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist mit Gründen versehen. Die Entscheidung des Untersuchungsrichters infolge eines Antrags auf Haussuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten nach 21 Uhr und vor 5 Uhr ist jedoch mit besonderen Gründen versehen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich. Mit Ausnahme der Schriftstücke, aus denen die Identität des Einreichers einer eventuellen Beschwerde oder des Erstatters einer eventuellen Anzeige abgeleitet werden kann, und unbeschadet der Anwendung von Artikel 59 müssen sämtliche Schriftstücke zur Begründung des Erhalts einer Ermächtigung zur Haussuchung, wie in § 2 Absatz 1 erwähnt, der Strafakte oder der Akte, im Rahmen deren eine administrative Geldbusse auferlegt werden kann, beigefügt werden. § 4 - Im Falle einer Haussuchung in bewohnten Räumlichkeiten verfügen die Sozialinspektoren über sämtliche in Buch I Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1, 2 und 3 erwähnten Befugnisse, mit Ausnahme der Ermittlung in Artikel 28 erwähnter Datenträger und der in den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 Absatz 2 erwähnten Befugnisse. Art. 25 - Informationssammlung Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels dürfen die Sozialinspektoren alle Untersuchungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle Informationen sammeln, die sie für notwendig erachten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen der Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, tatsächlich eingehalten werden. Art. 26 - Identifizierung der Personen Die Sozialinspektoren dürfen die Personalien der Personen, die sich an den Arbeitsstätten befinden, und aller Personen, deren Identifizierung sie für die Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, aufnehmen. Zu diesem Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller Identifizierungsdokumente fordern. Sie können ausserdem diese Personen anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen freiwillig vorlegen, identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die Sozialinspektoren an der Echtheit dieser Dokumente oder an der Identität dieser Personen zweifeln. Sie können auch in den Fällen, unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten,
erwähnt sind, versuchen, die Identität dieser Personen durch Bildmaterial, ungeachtet des Trägers, zu ermitteln. Art. 27 - Vernehmung von Personen Die Sozialinspektoren dürfen jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, entweder einzeln oder zusammen oder in Anwesenheit von Zeugen über alle Sachverhalte befragen, deren Kenntnis für die Ausübung der Überwachung nützlich ist. Art. 28 - Datenträger, die entweder Sozialdaten oder andere vom Gesetz vorgeschriebene Daten enthalten § 1 - Die Sozialinspektoren dürfen sich alle Datenträger vorlegen lassen, die sich an den Arbeitsstätten oder an den anderen Orten befinden, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, sofern diese Datenträger: 1. entweder in Artikel 16 Nr.5 erwähnte Sozialdaten enthalten, 2. oder gleich welche anderen Daten enthalten, die aufgrund der Rechtsvorschriften erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen, selbst wenn die Sozialinspektoren nicht mit der Überwachung dieser Rechtsvorschriften beauftragt sind, sofern diese Daten in dem in § 4 erwähnten Königlichen Erlass vermerkt sind. Die Sozialinspektoren dürfen sich auch Zugriff auf
Absatz 1 erwähnten Datenträger verschaffen lassen, die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind. § 2 - Ist der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter zum Zeitpunkt der Kontrolle abwesend, treffen die Sozialinspektoren die erforderlichen Massnahmen, um den Arbeitgeber, seinen Angestellten oder seinen Beauftragten zu erreichen und sich vorerwähnte Datenträger vorlegen zu lassen oder sich Zugriff auf
Absatz 1 erwähnten Datenträger verschaffen zu lassen, die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind. § 3 - Die Sozialinspektoren können die Ermittlung und die Untersuchung der in § 1 erwähnten Datenträger in folgenden Fällen vornehmen: 1. wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter die vorerwähnten Datenträger nicht freiwillig vorlegt, ohne sich jedoch dieser Ermittlung oder dieser Untersuchung zu widersetzen, 2.wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erreichbar ist. Die Sozialinspektoren können die Ermittlung oder Untersuchung dieser Datenträger nur unter der Bedingung vornehmen, dass dies aufgrund der Art der Ermittlung oder der Untersuchung erforderlich ist, wenn die Gefahr besteht, dass diese Datenträger oder die Daten, die sie enthalten, bei der Kontrolle verschwinden oder geändert werden, oder wenn dies für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Widersetzt sich der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter dieser Ermittlung oder Untersuchung, wird ein Protokoll wegen Behinderung der Überwachung aufgestellt. § 4 - Der König erstellt eine Liste der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Daten, die aufgrund der Rechtsvorschriften erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die Sozialinspektoren Zugriff haben. Art. 29 - Datenträger mit anderen Daten Die Sozialinspektoren dürfen sich ebenfalls vor Ort alle Datenträger, die gleich welche anderen Daten enthalten, zur Einsicht vorlegen lassen, wenn sie dies für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und deren Untersuchung vornehmen. Sie verfügen ebenfalls über diese Befugnis für die Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind. Art. 30 - Daten in lesbarer und verständlicher Form Wenn
den Artikeln 28 und 29 erwähnten Daten durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind, haben die Sozialinspektoren das Recht, sich die auf diesen Datenträgern gespeicherten Daten in der von ihnen gewünschten Form in lesbarer und verständlicher Form vorlegen zu lassen. Art. 31 - Zugriffsrecht § 1 - Wenn
erwähnten Daten durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät von der Arbeitsstätte oder von einem anderen Ort aus, der der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen ist, zugänglich sind, müssen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten den Sozialinspektoren ein Recht auf elektronischen Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem oder auf jedes andere elektronische Gerät und auf diese Daten, ein Recht auf physischen Zugriff auf das Innere des Gehäuses des Datenverarbeitungssystems oder jedes anderen elektronischen Geräts und ein Recht zum Herunterladen und zur Verwendung dieser Daten auf elektronischem Weg gewährleisten. § 2 -
erwähnten Rechte gelten auch, wenn der Ort der Aufbewahrung dieser Daten in einem anderen Land liegt und diese Daten in Belgien von der Arbeitsstätte oder von einem anderen Ort aus, der der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen ist, elektronisch zugänglich sind. § 3 -
erwähnten Rechte gelten auch, wenn diese Daten sich in Belgien oder im Ausland in einem nicht von dem Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten verwalteten Datenverarbeitungssystem oder anderen elektronischen Gerät befinden und wenn diese Daten in Belgien von der Arbeitsstätte oder von einem anderen Ort aus, der der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen ist, elektronisch zugänglich sind. § 4 - Die Sozialinspektoren sorgen dafür, dass
tegrität der erfassten Daten und des Materials, auf das sie Zugriff haben, gewährleistet wird. Art. 32 - Information über den Betrieb des Datenverarbeitungssystems Der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die auf ein Datenverarbeitungssystem oder auf jedes andere elektronische Gerät zurückgreifen, um
erwähnten Daten zu erstellen, zu führen und aufzubewahren, müssen den Sozialinspektoren, wenn diese sie dazu auffordern, die Akten in Bezug auf die Analysen, die Programme, die Verwaltung und den Betrieb des verwendeten Systems vor Ort zur Einsicht vorlegen. Art. 33 - Integrität der Daten Die Sozialinspektoren dürfen anhand des Datenverarbeitungssystems oder jedes anderen elektronischen Geräts und unter Mitwirkung des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten die Zuverlässigkeit der elektronischen Daten und der elektronischen Datenverarbeitung überprüfen, indem sie verlangen, dass ihnen Unterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt werden,
sbesondere dazu erstellt worden sind, um die auf den Datenträgern gespeicherten Daten in eine lesbare und verständliche Form umzusetzen. Art. 34 - Kopien Die Sozialinspektoren dürfen Kopien der in den Artikeln 28 und 29 erwähnten Datenträger oder der darin enthaltenen Daten in welcher Form auch immer anfertigen oder sich diese kostenlos von dem Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten bereitstellen lassen. Die Sozialinspektoren beantragen vorzugsweise eine elektronische Kopie bei dem Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten. Handelt es sich um in Artikel 28 erwähnte Datenträger, die über ein Datenverarbeitungssystem zugänglich sind, dürfen die Sozialinspektoren anhand des Datenverarbeitungssystems oder jedes anderen elektronischen Geräts und unter Mitwirkung des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten in der von ihnen erwünschten Form Kopien der gesamten vorerwähnten Daten oder eines Teils davon anfertigen. Art. 35 - Beschlagnahme und Versiegelung Die Sozialinspektoren können
erwähnten Datenträger beschlagnahmen oder versiegeln, egal ob der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten Eigentümer dieser Datenträger sind oder nicht. Sie verfügen über diese Befugnisse, wenn dies für die Ermittlung, die Untersuchung oder die Erbringung des Nachweises von Verstössen notwendig ist oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand dieser Datenträger die Verstösse fortgesetzt oder neue Verstösse begangen werden. Ist die Beschlagnahme materiell nicht möglich, werden diese Daten und die zum Verständnis dieser Daten nötigen Daten auf Datenträger kopiert, die der Behörde gehören. Im Dringlichkeitsfall oder aus technischen Gründen können Datenträger verwendet werden, die Personen zur Verfügung stehen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen. Art. 36 - Übersetzung Wenn die Überwachung es erforderlich macht, können die Sozialinspektoren eine Übersetzung der in Artikel 28 erwähnten Daten in eine der Landessprachen verlangen, wenn diese Daten in einer anderen Sprache als einer der Landessprachen erstellt sind. Art. 37 - Probenentnahme Die Sozialinspektoren dürfen Proben von allen verarbeiteten oder Fertiggütern, von aufbewahrten, verwendeten oder gehandhabten Produkten und Stoffen zwecks Analyse oder Erbringung des Nachweises eines Verstosses entnehmen und mitnehmen, sofern
haber dieser Güter, Produkte und Stoffe, der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten darüber informiert werden. Gegebenenfalls müssen
haber dieser Güter, Produkte und Stoffe, der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten die für den Transport und die Aufbewahrung dieser Proben erforderlichen Verpackungen bereitstellen. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Entnahme, Mitnahme und Analyse dieser Proben sowie die Bedingungen und Modalitäten der Zulassung der natürlichen oder juristischen Personen, die befugt sind, die Analysen durchzuführen. Art. 38 - Beschlagnahme und Versiegelung anderer Güter Die Sozialinspektoren dürfen andere beweglichen Güter als Datenträger und auch unbewegliche Güter, die ihrer Kontrolle unterworfen sind oder anhand deren Verstösse gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, festgestellt werden können, egal ob der Zuwiderhandelnde Eigentümer dieser Güter ist oder nicht, beschlagnahmen oder versiegeln, wenn das notwendig ist, um einen Verstoss nachzuweisen, oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand dieser Güter die Verstösse fortgesetzt oder neue Verstösse begangen werden. Art. 39 - Feststellungen anhand von Bildmaterial § 1 - Die Sozialinspektoren dürfen Feststellungen machen, indem sie Bildmaterial aufnehmen, ungeachtet des Bildträgers. Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese Personen dieses Material rechtmässig aufgenommen oder erhalten haben. § 2 - In bewohnten Räumlichkeiten dürfen die Sozialinspektoren Feststellungen anhand von Bildmaterial ungeachtet des Bildträgers nur unter der Bedingung machen, dass sie dazu über eine vom Untersuchungsrichter ausgestellte Ermächtigung verfügen. Der Antrag, den der Sozialinspektor an den Untersuchungsrichter richtet, um diese Ermächtigung zu bekommen, muss mindestens
Diese Ermächtigung des Untersuchungsrichters ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Bildmaterial dazu bestimmt ist, einen Verstoss gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit festzustellen, und sich infolge dieses Verstosses ein Arbeitsunfall ereignet hat oder ereignen könnte. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gelten die Feststellungen, die die Sozialinspektoren anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, bis zum Beweis des Gegenteils als Beweis, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
den Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, erwähnt sind, wenn sie dies im Interesse der Arbeitnehmer, der Anspruchsberechtigten oder der Sozialversicherten für notwendig erachten. Art. 42 - Unterlassungsklage Gemäss Kapitel VIII des Gesetzes vom
ternen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz betrifft,
Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit geschaffen werden müssen, wenn sie feststellen, dass die im Rahmen dieser Rechtsvorschriften zu treffenden organisatorischen Massnahmen nicht oder nur teilweise getroffen worden sind und die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer folglich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet werden kann. Sie dürfen die Frist bestimmen, innerhalb deren die organisatorischen Massnahmen getroffen werden müssen. § 2 - Die Sozialinspektoren dürfen anordnen, dass Massnahmen, einschliesslich organisatorischer Massnahmen, getroffen werden, die den Arbeitgebern von Gefahrenverhütungsberatern interner oder externer Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz empfohlen wurden, damit die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird, wenn sie feststellen, dass diese Arbeitgeber die empfohlenen Massnahmen nicht oder nur teilweise treffen, und wenn sie infolge dieser Unterlassung gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstossen. Sie dürfen ebenfalls anordnen, dass alternative Massnahmen getroffen werden, die zu einem Ergebnis führen, das mindestens gleichwertig ist, was die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer betrifft. Sie dürfen die Frist bestimmen, innerhalb deren die organisatorischen Massnahmen getroffen werden müssen. § 3 - Die Sozialinspektoren dürfen anordnen, dass Massnahmen, einschliesslich organisatorischer Massnahmen, getroffen werden, wenn sie feststellen, dass der Arbeitgeber keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eingerichtet hat oder dass er nicht auf einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift, obwohl er dazu verpflichtet war, und die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer durch diese Unzulänglichkeit gefährdet ist. Bevor sie diese Massnahmen anordnen, können sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegen, innerhalb der von ihnen bestimmten Frist einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einzurichten oder auf einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückzugreifen. Art. 46 - Anordnung zur Einstellung der Arbeit Die Sozialinspektoren dürfen: 1. die Einstellung jeglicher Arbeit an einer Arbeitsstätte oder an einem anderen Ort, der ihrer Kontrolle unterworfen ist, anordnen, wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer es erfordert, 2.die Einstellung jeglicher Arbeit anordnen, für die gemäss den unter ihrer Überwachung geltenden Rechtsvorschriften organisatorische Massnahmen getroffen werden müssen, wenn diese Massnahmen nicht getroffen worden sind und die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer folglich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet werden kann. Diese Einstellung wird angeordnet, bis die Personen, die dazu verpflichtet sind, die erwähnten Massnahmen getroffen haben. Art. 47 - Anordnung zur Räumung Die Sozialinspektoren dürfen jede Arbeitsstätte oder jeden anderen Ort, der ihrer Kontrolle unterworfen ist, unverzüglich räumen lassen, wenn sie die Gefahr als drohend erachten. Art. 48 - Versiegelung Die Sozialinspektoren dürfen Arbeitsstätten, andere Orte, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, Ausrüstungen, Installationen, Maschinen, Material, Geräte, Produkte oder Produktionsabfälle versiegeln, wenn sie die Gefahr als drohend erachten. Art. 49 - Massnahmen gegenüber Selbständigen Die Sozialinspektoren dürfen
den Artikeln 43, 44, 46 Absatz 1 Nr. 1, 47 und 48 aufgezählten Handlungen gegenüber Selbständigen vornehmen, die an derselben Arbeitsstätte wie Arbeitnehmer tätig sind und dadurch Verpflichtungen in Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit haben. Abschnitt 4 - Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers Art. 50 - Bestimmung Die vom König bestimmten Sozialinspektoren besitzen die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors. Der König bestimmt die Bedingungen in Bezug auf die Erfahrung und die Ausbildung dieser Sozialinspektoren. Art. 51 - Befugnisse der Sozialinspektoren-Gerichtspolizeioffiziere Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, die den vom König bestimmten Sozialinspektoren erteilt werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der Verstösse ausgeübt werden, die im vorliegenden Gesetzbuch, in den Artikeln 433quinquies bis 433octies des Strafgesetzbuches und in den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnt sind. Art. 52 - Eidesleistung Damit
erwähnten Sozialinspektoren ihre Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu wahrzunehmen. » Sie können ihre Befugnisse ausserhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes ausüben. KAPITEL 3 - Beschwerde gegen die von den Sozialinspektoren getroffenen Massnahmen Art. 53 - Formelle Garantien § 1 - Die aufgrund der Artikel 35 und 38 vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen sowie die von den Sozialinspektoren in Ausführung der Artikeln 31, 37 und 43 bis 49 getroffenen Massnahmen müssen Gegenstand einer schriftlichen Feststellung sein.
§ 3 erwähnten Ermittlungsmassnahmen und gegebenenfalls die Untersuchungsmassnahmen, die sich daraus ergeben und die an diesem Ort durchgeführt werden, müssen auch Gegenstand einer schriftlichen Feststellung sein. § 2 - Die schriftliche Feststellung wird dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben. Wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter nicht anwesend ist, wird die schriftliche Feststellung sofort zurückgelassen. Binnen einer Frist von vierzehn Tagen wird auch eine Abschrift per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung an den Arbeitgeber, seinen Angestellten oder seinen Beauftragten gesandt. § 3 - In dem in § 1 erwähnten Schriftstück muss mindestens Folgendes vermerkt sein:
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Massnahmen
§ 3 erwähnten Ermittlungsmassnahmen und gegebenenfalls die Untersuchungsmassnahmen, die sich daraus ergeben und die an diesem Ort durchgeführt worden sind, betreffen, umfasst die Beschreibung unter anderem folgende Angaben:
die Rechtfertigung der Tatsache, dass das mit den erwähnten Ermittlungs- oder Untersuchungsmassnahmen angestrebte Ergebnis nicht mit anderen, weniger zwingenden Massnahmen erreicht werden konnte. KAPITEL 4 - Bereitstellung und Mitteilung der Daten Art. 54 - Von den Sozialinspektoren vorgenommene Mitteilung von Auskünften an andere Verwaltungen Wenn die Sozialinspektoren es für notwendig erachten, teilen sie die bei ihrer Untersuchung gesammelten Auskünfte den öffentlichen und den mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, den Sozialinspektoren der anderen Inspektionsdienste und allen anderen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten mit, sofern diese Auskünfte Letztere für die Durchführung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind, oder für die Anwendung anderer Rechtsvorschriften interessieren können. Die Mitteilung dieser Auskünfte ist Pflicht, wenn die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Sozialinspektoren der anderen Inspektionsdienste oder die anderen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten sie beantragen. Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden. Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt oder verwendet werden. Art. 55 - Von anderen Verwaltungen vorgenommene Mitteilung von Auskünften an die Sozialinspektoren Unbeschadet des Artikels 44/1 des Gesetzes vom
den Artikeln 33 und 34 Absatz 2 erwähnten Personen sind verpflichtet, den vertraulichen Charakter der personenbezogenen Sozialdaten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, indem sie den Sozialinspektoren bei der Ausübung der durch diese Artikel vorgeschriebenen Befugnisse beigestanden haben, zu wahren. Jeder Verstoss gegen diese Regel wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. Art. 59 - Geheimhaltungspflicht Die Sozialinspektoren dürfen ausser bei ausdrücklicher Erlaubnis des Einreichers einer Beschwerde oder des Erstatters einer Anzeige in Bezug auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen der Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, den Namen des Einreichers dieser Beschwerde oder des Erstatters dieser Anzeige in keinem Fall bekannt geben, selbst nicht vor Gericht. Es ist ihnen ebenfalls untersagt, dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter mitzuteilen, dass eine Untersuchung infolge einer Beschwerde oder einer Anzeige vorgenommen worden ist. Art. 60 - Integritätspflicht der Sozialinspektoren Die Sozialinspektoren dürfen keinerlei direkte oder indirekte Interessen in den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Kontrolle sie beauftragt sind, haben. Art. 61 - Regeln im Bereich der Berufspflichten Die Sozialinspektoren müssen sich bei der Ausführung ihres Überwachungsauftrags an die Regeln im Bereich der Berufspflichten halten. Der König legt diese Regeln im Bereich der Berufspflichten nach Stellungnahme des in Artikel 3 erwähnten Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung fest. TITEL 3 - Protokolle KAPITEL 1 - Vernehmungsprotokolle Art. 62 - Vernehmung Bei der Vernehmung von Personen in gleich welcher Eigenschaft werden mindestens folgende Regeln eingehalten: 1. Zu Beginn jeder Vernehmung wird der befragten Person mitgeteilt:
er des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen oder die aufgrund von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches von der Staatsanwaltschaft erhobene Klage schliessen ebenfalls die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus. KAPITEL 2 - Staatsanwaltschaft Art. 72 - Notifizierung der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft notifiziert der zuständigen Verwaltung ihre Entscheidung, die Strafverfolgung einzuleiten oder nicht, das Erlöschen der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldsumme oder eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen oder
Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten, das Erlöschen der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldsumme oder eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen oder
is § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage zu erheben, oder wenn die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls zur Feststellung des Verstosses keine Entscheidung getroffen hat, entscheidet die zuständige Verwaltung, ob das Verfahren der administrativen Geldbusse eingeleitet werden muss. Art. 73 - Abschrift der zusätzlichen Ermittlung Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten, das Erlöschen der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldsumme oder eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen oder
is § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage zu erheben, sendet sie der zuständigen Verwaltung eine Abschrift der Verfahrensunterlagen der zusätzlichen Ermittlung zu. KAPITEL 3 - Administrative Verfolgung Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 74 - Unabhängigkeit in Bezug auf die Auferlegung administrativer Geldbussen und Interessenkonflikte Die zuständige Verwaltung und die Beamten,
nerhalb dieser Verwaltung bestimmt sind, um die administrativen Geldbussen aufzuerlegen, müssen diese Befugnis unter Bedingungen ausüben, durch die ihre Unabhängigkeit und ihre Unparteilichkeit gewährleistet sind. Diese Beamten dürfen weder eine Entscheidung in einer Akte treffen, in der sie bereits in einer anderen Eigenschaft aufgetreten sind, noch direkte oder indirekte Interessen in den Unternehmen oder Einrichtungen, die vom Verfahren betroffen sind, haben. Art. 75 - Kanzlei der administrativen Geldbussen Die zuständige Verwaltung verfügt über eine Kanzlei. Der König bestimmt ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise. Abschnitt 2 - Befugnisse der zuständigen Verwaltung Art. 76 - Zusätzliche Auskünfte Die zuständige Verwaltung kann von den zuständigen Ministern, öffentlichen Einrichtungen oder öffentlichen Diensten die administrativen Auskünfte verlangen, die sie braucht, um über alle Elemente zu verfügen, die es ihr ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung in Bezug auf die Weiterbearbeitung der bei ihr in Bearbeitung befindlichen Akte zu treffen. Zu diesem Zweck sind alle staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften, die Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, die Sozialinspektionen und die Polizei, alle Dienste der Provinzen, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen, der Gemeinden, der Vereinigungen, denen sie angehören, der öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, und sämtlicher öffentlicher und mitwirkender Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, der zuständigen Verwaltung auf deren Antrag hin alle Auskünfte zu erteilen und ihr Kopien, in gleich welcher Form, von sämtlichen Datenträgern zu besorgen, damit sie über alle Elemente verfügt, die es ihr ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung in Bezug auf die Weiterbearbeitung der bei ihr in Bearbeitung befindlichen Akte zu treffen. Die vorerwähnten Dienste sind verpflichtet, diese Auskünfte und Kopien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ein in Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom
Strafverfahren gelten, sind auf das Beschwerdeverfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Arbeitsgerichtshof anwendbar. Abschnitt 6 - Zahlung der administrativen Geldbusse Art. 88 - Zahlungsfrist und -weise Die administrative Geldbusse muss binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung der Entscheidung zur Auferlegung der administrativen Geldbusse oder ab dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, gezahlt werden. Die zuständige Verwaltung kann jedoch dem Zuwiderhandelnden, auf seinen Antrag hin und falls erforderlich, eine längere Frist gewähren, die auf keinen Fall
erwähnte Verjährungsfrist der Klage auf Rückforderung der Geldbusse überschreiten darf. In diesem Fall teilt die zuständige Verwaltung dem Zuwiderhandelnden den Bereinigungsplan schriftlich mit. Die administrative Geldbusse wird per Einzahlung oder Überweisung auf das (die) vom König bestimmte(n) Konto (Konten) gezahlt. Der König kann die Modalitäten der Zahlung der auferlegten administrativen Geldbussen bestimmen. Art. 89 - Beitreibung Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt, die administrative Geldbusse entweder binnen der in Artikel 88 vorgesehenen dreimonatigen Frist oder nach einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid zu zahlen, oder wenn er den ihm aufgrund von Artikel 88 bewilligten Bereinigungsplan nicht einhält, macht die zuständige Verwaltung die Sache bei der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anhängig zwecks Beitreibung des Betrags dieser Geldbusse. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Verwaltung der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eine Abschrift der administrativen Entscheidung und gegebenenfalls des formell rechtskräftigen Urteils oder Entscheids. Die von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung einzuleitenden Verfolgungen finden gemäss dem Gesetz vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates statt. Art. 90 - Verjährung der Rückforderungsklage Die Klage auf Rückforderung der administrativen Geldbusse verjährt in zehn Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann. Art. 91 - Erlöschen der Klage der Verwaltung Durch die Zahlung der Geldbusse erlischt die Klage der zuständigen Verwaltung. TITEL 5 - Sonderbestimmungen KAPITEL 1 - Mitteilung der Entscheidungen und Informationen Art. 92 - Mitteilung von Informationen durch die Staatsanwaltschaft Der Prokurator des Königs, der eine Strafsache behandelt, deren Untersuchung schwerwiegende Indizien für Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches aufweist, setzt den Arbeitsauditor hiervon in Kenntnis. Art. 93 - Mitteilung der Entscheidung in Bezug auf die Strafverfolgung § 1 - Der Inspektionsdienst, der das Protokoll erstellt hat, wird über jede Entscheidung informiert, die über die Strafverfolgung aufgrund eines Verstosses gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung er ausübt, getroffen worden ist. Diese Information wird binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, je nach Fall von der Staatsanwaltschaft oder dem Greffier des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, von der beziehungsweise dem sie verkündet wurde, mitgeteilt. § 2 - Jede Entscheidung, die über die Strafverfolgung aufgrund eines Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches getroffen worden ist, wird auch der zuständigen Verwaltung zur Kenntnis gebracht. Diese Information wird binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, je nach Fall von der Staatsanwaltschaft oder dem Greffier des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, von der beziehungsweise dem sie verkündet wurde, mitgeteilt. Falls die zuständige Verwaltung es beantragt, wird ihr eine Abschrift der Entscheidung je nach Fall vom Greffier des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, von dem sie verkündet worden ist, zugesandt. § 3 - Im Falle einer Verurteilung für
den Artikeln 151, 152, 175, 181, 186 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und 7, 188, 209 und 210 erwähnten Taten zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten wird eine Abschrift des Urteils oder Entscheids der durch Artikel 13 des Gesetzes vom
den Artikeln 151, 152, 175, 181, 186 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und 7, 188, 209 und 210 erwähnten Taten bezieht, übermittelt die zuständige Verwaltung der durch Artikel 13 des Gesetzes vom
formationen über das vergangene Jahr mit, die sich auf die Akten beziehen, mit denen sie beauftragt ist, einerseits in Bezug auf die Beitreibung der administrativen Geldbussen, sowohl was deren Gesamtbetrag als auch was den in jeder einzelnen Akte beigetriebenen Betrag betrifft, und andererseits in Bezug auf die Akten, für die sie das Verfahren definitiv eingestellt hat. KAPITEL 2 - Beirat für Sozialstrafrecht Art. 96 - Beirat für Sozialstrafrecht Beim Minister der Justiz wird ein « Beirat für Sozialstrafrecht », nachstehend « Beirat » genannt, eingerichtet. Art. 97 - Aufträge des Beirats Der Beirat hat folgende Aufträge:
erwähnten Verstösse werden mit einer Sanktion der Stufe 1, der Stufe 2, der Stufe 3 oder der Stufe 4 geahndet. Die Sanktion der Stufe 1 besteht aus einer administrativen Geldbusse von 10 bis zu 100 EUR. Die Sanktion der Stufe 2 besteht entweder aus einer strafrechtlichen Geldbusse von 50 bis zu 500 EUR oder aus einer administrativen Geldbusse von 25 bis zu 250 EUR. Die Sanktion der Stufe 3 besteht entweder aus einer strafrechtlichen Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR oder aus einer administrativen Geldbusse von 50 bis zu 500 EUR. Die Sanktion der Stufe 4 besteht entweder aus einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer strafrechtlichen Geldbusse von 600 bis zu 6.000 EUR oder aus nur einer dieser Strafen oder aus einer administrativen Geldbusse von 300 bis zu 3.000 EUR. Art. 102 - Zuschlagzehntel
März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten administrativen Geldbussen anwendbar. Die zuständige Verwaltung gibt in ihrer Entscheidung die Multiplikation infolge des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1952 und die sich aus dieser Erhöhung ergebende Zahl an. Art. 103 - Multiplikation der Geldbusse Wenn die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer, Bewerber um einen Arbeitsplatz, Kinder, Personalmitglieder auf Probe, Selbständigen oder selbständigen Praktikanten multipliziert wird, gilt die Regel sowohl für die strafrechtliche Geldbusse als auch für die administrative Geldbusse. Die multiplizierte Geldbusse darf nicht mehr als das Hundertfache der Höchstgeldbusse betragen. Art. 104 - Zivilrechtliche Haftung für die Zahlung der strafrechtlichen Geldbusse Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der strafrechtlichen Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind. Art. 105 - Personen, denen eine administrative Geldbusse auferlegt werden kann Die administrative Geldbusse kann nur dem Zuwiderhandelnden auferlegt werden, selbst wenn der Verstoss von einem Angestellten oder Beauftragten begangen worden ist. Die administrative Entscheidung zur Schuldigerklärung kann nur gegenüber dem Zuwiderhandelnden getroffen werden, selbst wenn der Verstoss von einem Angestellten oder Beauftragten begangen worden ist. KAPITEL 2 - Besondere strafrechtliche Sanktionen Art. 106 - Betriebsverbot und Unternehmensschliessung § 1 - Für Verstösse der Stufen 3 und 4 und wenn das Gesetz es vorsieht, kann der Richter dem Verurteilten verbieten, während eines Zeitraums von einem Monat bis zu drei Jahren das Unternehmen oder die Einrichtung, wo der Verstoss begangen worden ist, selbst oder durch eine Zwischenperson ganz oder teilweise zu betreiben oder dort in gleich welcher Eigenschaft beschäftigt zu werden. Für Verstösse der Stufen 3 und 4 und wenn das Gesetz es vorsieht, kann der Richter darüber hinaus unter der Voraussetzung, dass er seine diesbezügliche Entscheidung mit Gründen versieht, die vollständige oder teilweise Schliessung des Unternehmens oder der Einrichtung, wo die Verstösse begangen worden sind, für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren anordnen. § 2 - Die Dauer der in Anwendung von § 1 verkündeten Strafe läuft ab dem Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder diese verjährt ist, und bei bedingter Freilassung ab dem Tag der Freilassung, sofern diese nicht widerrufen wird. Sie wird jedoch an dem Tag wirksam, an dem die kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung endgültig geworden ist. § 3 - Der Richter kann
erwähnten Strafen nur auferlegen, wenn dies notwendig ist, um dem Verstoss ein Ende zu setzen oder um zu verhindern, dass er sich wiederholt, sofern die Verurteilung zu diesen Strafen im Verhältnis zu der Gesamtheit der betroffenen sozioökonomischen Interessen steht. Für Verstösse der Stufe 3 können
erwähnten Strafen ausserdem nur insofern auferlegt werden, dass die Gesundheit oder Sicherheit der Personen durch diese Verstösse gefährdet wird. Diese Strafen beeinträchtigen die Rechte Dritter nicht. § 4 - Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils oder des Entscheids, durch die ein Verbot oder eine Schliessung in Anwendung von § 1 verkündet wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 3 geahndet. Art. 107 - Berufsverbot und Unternehmensschliessung § 1 - Für Verstösse der Stufen 3 und 4 und wenn das Gesetz es vorsieht, kann der Richter bei der Verurteilung des Inhabers eines Berufs, der darin besteht, entweder für eigene Rechnung oder als Leiter, Mitglied oder Angestellter einer Gesellschaft, einer Vereinigung, eines Zusammenschlusses oder eines Unternehmens einen oder mehrere Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bei der Ausführung der durch vorliegendes Gesetzbuch geahndeten Verpflichtungen zu beraten oder zu unterstützen, diesem Berufsinhaber für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren verbieten, den vorerwähnten Beruf direkt oder indirekt und in gleich welcher Eigenschaft auszuüben. Für Verstösse der Stufen 3 und 4 und wenn das Gesetz es vorsieht, kann der Richter darüber hinaus unter der Voraussetzung, dass er seine diesbezügliche Entscheidung mit Gründen versieht, die vollständige oder teilweise Schliessung des Unternehmens oder der Einrichtungen der Gesellschaft, der Vereinigung, des Zusammenschlusses oder des Unternehmens des Verurteilten oder wovon der Verurteilte Leiter ist, für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren anordnen. § 2 - Die Dauer der in Anwendung von § 1 verkündeten Strafe läuft ab dem Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder diese verjährt ist, und bei bedingter Freilassung ab dem Tag der Freilassung, sofern diese nicht widerrufen wird. Sie wird jedoch an dem Tag wirksam, an dem die kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung endgültig geworden ist. § 3 - Der Richter kann
erwähnten Strafen nur auferlegen, wenn dies notwendig ist, um dem Verstoss ein Ende zu setzen oder um zu verhindern, dass er sich wiederholt, sofern die Verurteilung zu diesen Strafen im Verhältnis zu der Gesamtheit der betroffenen sozioökonomischen Interessen steht. Für Verstösse der Stufe 3 können
erwähnten Strafen ausserdem nur insofern auferlegt werden, dass die Gesundheit oder Sicherheit der Personen durch diese Verstösse gefährdet wird. Diese Strafen beeinträchtigen die Rechte Dritter nicht. § 4 - Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils oder des Entscheids, durch die ein Verbot oder eine Schliessung in Anwendung von § 1 verkündet wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 3 geahndet. KAPITEL 3 - Auf strafrechtliche Sanktionen anwendbare Regeln Art. 108 - Rückfall Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Bestimmungen von Buch II kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. Buch I Kapitel V des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar auf
Art. 109 - Teilnahme am Verstoss Buch I Kapitel VII des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf
Art. 110 - Mildernde Umstände Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldbusse auf einen Betrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden, ohne dass sie jedoch 40% des vorgeschriebenen Mindestbetrags unterschreiten darf. Die dem Sozialversicherten auferlegte Geldbusse kann gemäss Artikel 85 des Strafgesetzbuches auf einen Betrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden, wenn dies durch seine finanzielle Lage aufgrund der Tatsache gerechtfertigt ist, dass über ihn auch eine Einschränkung, eine Aussetzung oder ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Rechts auf einen in Artikel 230 erwähnten Sozialvorteil verhängt werden kann. Liegen mildernde Umstände vor, kann die Gefängnisstrafe gemäss Artikel 85 des Strafgesetzbuches herabgesetzt werden. KAPITEL 4 - Auf administrative Geldbussen anwendbare Regeln Art. 111 - Rückfall Bei Rückfall im Jahr nach einer administrativen oder gerichtlichen Entscheidung zur Schuldigerklärung oder nach einer administrativen Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse der Stufe 1, 2, 3 oder 4 oder zur Verurteilung zu einer Sanktion der Stufe 1, 2, 3 oder 4 kann der Betrag der administrativen Geldbusse auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden. Diese Frist von einem Jahr läuft ab dem Tag, an dem gegen die administrative Entscheidung keine Beschwerde mehr eingelegt werden kann oder an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Die Frist wird berechnet ab dem Soundsovielten bis zum Tag vor dem Soundsovielten, und zwar ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, durch die beziehungsweise das sie beginnt. Art. 112 - Tatmehrheitliches Zusammentreffen von Verstössen Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, ohne dass sie dabei jedoch das Doppelte des Höchstbetrags der höchsten administrativen Geldbusse überschreiten dürfen. Art. 113 - Tateinheitliches Zusammentreffen von Verstössen und Zusammentreffen durch einheitlichen Vorsatz Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstösse darstellt oder wenn unterschiedliche Verstösse, die der zuständigen Verwaltung gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgend durchgeführte und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes darstellen, wird alleine die schwerste administrative Geldbusse auferlegt. Wenn die zuständige Verwaltung feststellt, dass Verstösse, die bereits Gegenstand einer Entscheidung zur Auferlegung einer endgültigen administrativen Geldbusse waren, zusammen mit anderen bei ihr anhängigen Taten, die - ihr Nachweis vorausgesetzt - dieser Entscheidung vorausgehen, die aufeinander folgend durchgeführte und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes darstellen, berücksichtigt sie bei der Festlegung der administrativen Geldbusse die bereits auferlegten administrativen Geldbussen. Wenn diese ihr für eine gerechte Ahndung aller Verstösse ausreichend erscheinen, spricht sie sich über die Schuldfrage aus und verweist in ihrer Entscheidung auf die bereits auferlegten administrativen Geldbussen. Die Gesamtheit der in Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegten administrativen Geldbussen darf den Höchstbetrag der schwersten administrativen Geldbusse nicht überschreiten. Art. 114 - Tilgung der administrativen Geldbusse Für die Festlegung des Betrags der administrativen Geldbusse darf eine Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse oder zur Schuldigerklärung, die drei Jahre oder mehr vor den Taten angenommen worden ist, nicht berücksichtigt werden. Diese Frist von drei Jahren läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung wirksam geworden ist oder an dem die gerichtliche Entscheidung, die über die Beschwerde des Zuwiderhandelnden befindet, formell rechtskräftig geworden ist. Art. 115 - Mildernde Umstände Liegen mildernde Umstände vor, kann die administrative Geldbusse auf einen Betrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden, ohne dass sie jedoch 40% des vorgeschriebenen Mindestbetrags unterschreiten darf. Die dem Sozialversicherten auferlegte administrative Geldbusse kann auf einen Betrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden, ohne dass sie einen Euro unterschreiten darf, wenn dies durch seine finanzielle Lage aufgrund der Tatsache gerechtfertigt ist, dass über ihn auch eine Einschränkung, eine Aussetzung oder ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Rechts auf einen in Artikel 230 erwähnten Sozialvorteil verhängt werden kann. Art. 116 - Aufschub § 1 - Die zuständige Verwaltung darf beschliessen, dass die Durchführung der Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse ganz oder teilweise aufgeschoben wird, sofern während der fünf Jahre vor dem neuen Verstoss dem Zuwiderhandelnden keine administrative Geldbusse der Stufe 2, 3 oder 4 auferlegt worden ist oder er zu keiner strafrechtlichen Sanktion der Stufe 2, 3 oder 4 verurteilt worden ist. Eine zu einem früheren Zeitpunkt auferlegte oder verkündete Sanktion der Stufen 1, 2, 3 und 4 für Taten, die durch ein und denselben Straftatsvorsatz verbunden sind, ist jedoch kein Hindernis für die Gewährung eines Aufschubs. § 2 - Die Verwaltung gewährt den Aufschub mit derselben Entscheidung als derjenigen, mit der sie die Geldbusse auferlegt. Die Entscheidung, mit der der Aufschub gewährt oder verweigert wird, muss mit Gründen versehen sein. § 3 - Die Probezeit darf weder weniger als ein Jahr noch mehr als drei Jahre ab dem Datum der Notifizierung der Entscheidung zur Auferlegung der administrativen Geldbusse oder dem Datum des formell rechtskräftig gewordenen Urteils oder Entscheids betragen. § 4 - Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn während der Probezeit ein neuer Verstoss begangen worden ist, der die Anwendung einer administrativen Geldbusse einer höheren Stufe als derjenigen der administrativen Geldbusse, die zu einem früheren Zeitpunkt Gegenstand eines Aufschubs war, zur Folge hat. § 5 - Der Aufschub kann widerrufen werden, wenn während der Probezeit ein neuer Verstoss begangen worden ist, der die Anwendung einer administrativen Geldbusse der gleichen oder einer tieferen Stufe als derjenigen der administrativen Geldbusse, die zu einem früheren Zeitpunkt Gegenstand eines Aufschubs war, zur Folge hat. § 6 - Im Hinblick auf den Vergleich der Stufen der Geldbussen dürfen diese nicht mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer, Bewerber um einen Arbeitsplatz, Kinder, Personalmitglieder auf Probe, Selbständigen oder selbständigen Praktikanten multipliziert werden. § 7 - Der Aufschub wird mit derselben Entscheidung als derjenigen widerrufen, mit der die administrative Geldbusse für den neuen, während der Probezeit begangenen Verstoss auferlegt wird. In der Entscheidung wird der Widerruf des Aufschubs sowohl dann vermerkt, wenn der Widerruf von Rechts wegen erfolgt als auch wenn er dem Ermessen der zuständigen Verwaltung überlassen bleibt. § 8 - Die administrative Geldbusse,
folge des Widerrufs des Aufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoss auferlegt wird. § 9 - Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse können die Arbeitsgerichte den von der zuständigen Verwaltung gewährten Aufschub nicht widerrufen. Sie können jedoch den Aufschub gewähren, wenn die zuständige Verwaltung ihn verweigert hat. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.