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Programmawet

wet (I) Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 309, 310, 310/1, 310/2 en 324 tot 374 van de programmawet

Art. 13Abs.

2 des G. vom

  1. Juni 2009 (B.S. vom
  2. Juni 2009)] [Art. 353bis/1 - [...]] [Art. 353bis/1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom
  3. Juni 2009 (B.S. vom
  4. Juni 2009)

Art. 13Abs.

2 des G. vom

  1. Juni 2009 (B.S. vom
  2. Juni 2009)] [Art. 353bis/2 - [...]] [Art. 353bis/2 eingefügt durch Art. 7 des G. vom
  3. Juni 2009 (B.S. vom
  4. Juni 2009)

Art. 13Abs.

2 des G. vom

  1. Juni 2009 (B.S. vom
  2. Juni 2009)] [Art. 353bis/3 - [...]] [Art. 353bis/3 eingefügt durch Art. 8 des G. vom
  3. Juni 2009 (B.S. vom
  4. Juni 2009)

Art. 13Abs.

2 des G. vom

  1. Juni 2009 (B.S. vom
  2. Juni 2009)] [Art. 353bis/4 - [...]] [Art. 353bis/4 eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  3. Juni 2009 (B.S. vom
  4. Juni 2009)

Art. 13Abs.

2 des G. vom

  1. Juni 2009 (B.S. vom
  2. Juni 2009)] [Art. 353bis/5 - [...]] [Art. 353bis/5 eingefügt durch Art. 10 des G. vom
  3. Juni 2009 (B.S. vom
  4. Juni 2009)

Art. 13Abs.

2 des G. vom

  1. Juni 2009 (B.S. vom
  2. Juni 2009)] [Art. 353bis/6 - [...]] [Art. 353bis/6 eingefügt durch Art. 11 des G. vom
  3. Juni 2009 (B.S. vom
  4. Juni 2009)

Art. 13Abs.

2 des G. vom

  1. Juni 2009 (B.S. vom
  2. Juni 2009)] [Art. 353bis/7 - [...]] [Art. 353bis/7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom
  3. Juni 2009 (B.S. vom
  4. Juni 2009)

Art. 13Abs.

2 des G. vom

  1. Juni 2009 (B.S. vom
  2. Juni 2009)] [Abschnitt 3bis - [Weiterbestehen der Zielgruppenermässigung im Falle der Umstrukturierung oder der juristischen Umwandlung des Arbeitgebers] [Abschnitt 3bis mit den Artikeln 353ter und 353quater eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  3. Dezember 2004 (B.S. vom
  4. Dezember 2004); Überschrift von Abschnitt 3bis ersetzt durch Art. 200 des G. (I) vom
  5. Dezember 2008 (B.S. vom
  6. Dezember 2008)] Art. 353ter - Folgende Arbeitgeber können weiterhin auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zielgruppenermässigungen, die die vorherige Rechtsform in Anspruch nahm, Anspruch erheben:
  7. [die juristische Person, die die Begünstigte einer in den Artikeln 671 bis 679 und 770 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten juristischen Umstrukturierung ist oder die gemäss den Artikeln 668 und 669 desselben Gesetzbuches in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung umgewandelt worden ist, 2.die juristische Person, deren Vermögen ganz oder teilweise aus der unentgeltlichen Einbringung des Reinvermögens nach Liquidation einer oder mehrerer juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht stammt,
  8. die juristische Person, der eine Einbringung zugutekommt, die unter den in Artikel 768 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen von einer natürlichen Person vorgenommen wird.] [Die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen wird in Bezug auf die im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnte Umstrukturierung einem Dritten gleichgesetzt; diese Verrichtung beeinträchtigt die Rechte der vorerwähnten Einrichtung nicht zu überprüfen, ob die juristische Person, der letztendlich die Umstrukturierung zugutekommt, die Bedingungen für die Gewährung und das Weiterbestehen der Beitragsermässigungen für Zielgruppen erfüllt.] Die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen bestimmt, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, um den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nachweis zu erbringen. [Art. 353ter Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ersetzt durch Art. 201 Nr. 1 des G. (I) vom
  9. Dezember 2008 (B.S. vom
  10. Dezember 2008); Abs. 2 ersetzt durch Art. 201 Nr. 2 des G. (I) vom
  11. Dezember 2008 (B.S. vom
  12. Dezember 2008)] Art. 353quater - Die juristische Person, die in Anwendung von Artikel 353ter weiterhin auf die Zielgruppenermässigungen Anspruch erheben kann, haftet gesamtschuldnerisch für die Sozialschulden der vorherigen Rechtspersönlichkeiten.] Abschnitt 4 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 354 - 361 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 362 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 363 - Der Königliche Erlass Nr. 495 vom
  13. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom
  14. März 1987,
  15. Mai 1991,
  16. Februar 1998,
  17. Mai 1998 und
  18. Dezember 1999, wird aufgehoben. [Die vor dem
  19. Januar 2004 geschlossenen Arbeits- und Ausbildungsverträge unterliegen jedoch bis zu ihrem Ablaufdatum weiterhin den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 495 vom
  20. Dezember 1986 und seiner Ausführungserlasse.] [Art. 363 Abs. 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom
  21. Dezember 2003 (B.S. vom
  22. Dezember 2003)] Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen Art. 364 - Der Arbeitgeber, der vor dem
  23. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 7 § 1bis Absatz 4 des Erlassgesetzes vom
  24. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem
  25. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er diese Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. [Art. 364bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 32 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
  26. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung kann der Arbeitgeber zwischen dem
  27. Oktober 2003 und dem
  28. Dezember 2003 mit dem Jugendlichen, mit dem er durch einen Arbeits- und Ausbildungsvertrag gebunden ist, wodurch er auf der Grundlage von Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom
  29. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit Anrecht auf Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen hat, für eine Dauer, die der restlichen Gültigkeitsdauer des Arbeits- und Ausbildungsvertrags entspricht, ein Erstbeschäftigungsabkommen schriftlich abschliessen. § 2 - In Abweichung von Artikel 32 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom
  30. Dezember 1999 kann der Arbeitgeber zwischen dem
  31. Oktober 2003 und dem
  32. Dezember 2003 mit dem Lehrling, durch dessen Beschäftigung er auf der Grundlage von Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 495 vom
  33. Dezember 1986 Anrecht auf Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen hat, für eine Dauer, die der restlichen Gültigkeitsdauer des Lehr- oder Praktikumsvertrags entspricht, ein Erstbeschäftigungsabkommen schriftlich abschliessen.] [Art. 364bis eingefügt durch Art. 72 des G. vom
  34. April 2003 (B.S. vom
  35. April 2003)] [Art. 364ter - Der Arbeitgeber, der vor dem
  36. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 2 oder 5 des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom
  37. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem
  38. Januar 2004 die Zielgruppenermässigung für Jugendliche in Anspruch nehmen, wenn dieser Arbeitnehmer die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 346 erwähnten Zielgruppenermässigung nicht erfüllt, und vorausgesetzt, der Arbeitgeber erfüllt die Bedingungen von Artikel 347.Diese Ermässigung wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Artikel 2 oder 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.] [Art. 364ter eingefügt durch Art. 54 des G. vom
  39. Dezember 2003 (B.S. vom
  40. Dezember 2003)] Art. 365 - Der Arbeitgeber, der vor dem
  41. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 115bis des Programmgesetzes vom
  42. Dezember 1988 erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem
  43. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die im vorerwähnten Artikel 115bis erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. [Art. 365bis - Der Arbeitgeber, der vor dem
  44. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für die Übernahme des Beitrags für die Verwaltungskosten durch das Landesamt für soziale Sicherheit im Falle des Anschlusses an ein zugelassenes Sozialsekretariat gemäss den Bestimmungen von Artikel 124 des Programmgesetzes vom
  45. Dezember 1988 erfüllte, kann ab dem
  46. Januar 2004 die in Artikel 345 erwähnte Beteiligung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die im vorerwähnten Artikel 124 erwähnte Beteiligung in Anspruch nehmen konnte, gewährt.] [Art. 365bis eingefügt durch Art. 55 des G. vom
  47. Dezember 2003 (B.S. vom
  48. Dezember 2003)] Art. 366 - Der Arbeitgeber, der vor dem
  49. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in den Artikeln 60 bis 64 des Gesetzes vom
  50. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem
  51. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in den Artikeln 60 bis 64 des vorerwähnten Gesetzes vom
  52. Dezember 1994 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. Art. 367 - Der Arbeitgeber, der vor dem
  53. Oktober 2001 die Arbeitszeit verkürzt hat und dabei die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom
  54. Februar 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Beschäftigungsabkommen in Anwendung der Artikel 7 § 2, 30 § 2 und 33 des Gesetzes vom
  55. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit erwähnten Ermässigung erfüllte, kann die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  56. Februar 1997 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. Art. 368 - Der Arbeitgeber, der vor dem
  57. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom
  58. März 1997 zur Einführung spezifischer Beschäftigungsmassnahmen für kleine und mittlere Betriebe in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom
  59. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem
  60. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  61. März 1997 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. Art. 369 - Der Arbeitgeber, der vor dem
  62. Oktober 2001 die Arbeitszeit verkürzt hat und dabei die Bedingungen für den Erhalt der im Königlichen Erlass vom
  63. November 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Einführung der Beitragsermässigung für die Neuverteilung der Arbeit in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom
  64. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit erwähnten Ermässigung erfüllte, kann die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom
  65. November 1997 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. Art. 370 - Der Arbeitgeber, der vor dem
  66. Oktober 2001 die Viertagewoche eingeführt hat und dabei die Bedingungen für den Erhalt der in Kapitel II Abschnitt VI Unterabschnitt 2 des Gesetzes vom
  67. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen erwähnten Ermässigung erfüllte, kann die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Kapitel II Abschnitt VI Unterabschnitt 2 des vorerwähnten Gesetzes vom
  68. März 1999 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. Art. 371 - Der Arbeitgeber, der vor dem
  69. Januar 2004 nach Ablauf eines Erstbeschäftigungsabkommens einen Jugendlichen im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags weiter beschäftigt hat, kann ab dem
  70. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Artikel 37 des Gesetzes vom
  71. Dezember 1999 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. Art. 372 - Der Arbeitgeber, der vor dem
  72. Januar 2004 die Arbeitszeit verkürzt oder die Viertagewoche eingeführt hat und dabei die Bedingungen für den Erhalt der in den Artikeln 5 bis 12 des Gesetzes vom
  73. August 2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität erwähnten Ermässigung erfüllte, kann die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in den Artikeln 5 bis 12 des vorerwähnten Gesetzes vom
  74. August 2001 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. [Art. 372bis - Der Arbeitgeber, der vor dem
  75. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 9 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom
  76. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem
  77. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er diese Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.] [Art. 372bis eingefügt durch Art. 73 des G. vom
  78. April 2003 (B.S. vom
  79. April 2003)] Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen Art. 373 - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die verschiedenen Beschäftigungsmassnahmen, die mit Beitragsermässigungen verbunden sind, koordinieren und miteinander in Einklang bringen, indem Er die Änderungen vornimmt, die im Hinblick auf eine formbedingte Vereinfachung empfehlenswert sind, ohne dass die Grundsätze dieser Bestimmungen jedoch beeinträchtigt werden können. Bei den Föderalen Gesetzgebenden Kammern wird ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung eines Königlichen Koordinierungserlasses eingereicht, und zwar, wenn sie zusammentreten, während der Sitzung, andernfalls zu Beginn ihrer folgenden Sitzung. Art. 374 - Vorliegendes Kapitel tritt am
  80. Januar 2004 in Kraft, [mit Ausnahme der Artikel 355, 360, 361 und 373, die am
  81. Januar 2003 in Kraft treten]. [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz tritt Artikel 353bis an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmenden Datum in Kraft.] [Art. 374 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 des G. vom
  82. April 2003 (B.S. vom
  83. Mai 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 26 des G. vom
  84. Dezember 2003 (B.S. vom
  85. Dezember 2003)]

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