Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allema
Art. 3des G.
vom
- Mai 2006 (B.S. vom
- Juni 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom
- Juni 1985 (B.S. vom
- August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
- Juli 1987 (B.S. vom
- September 1987)] Art. 2 - § 1 - Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden Schadenersatzes. [Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom
- November 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und einer Geldbusse von 1.000 EUR bis zu 7 Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist. Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen bestraft. Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom
- November 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 5 Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist.] Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoss verhängten Strafe betragen. [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verstössen.] § 2 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann der Richter in den vom König festgelegten Fällen die Einziehung oder die zeitweilige Stilllegung des Beförderungsmittels anordnen [...]. Im Falle einer zeitweiligen Stilllegung bestimmt der Richter deren Dauer und gibt den Ort an, wo das Beförderungsmittel auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden angekettet wird. § 3 - Für den der Zivilpartei bewilligten Schadenersatz besteht ein Vorzugsrecht auf das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den Verstoss zu begehen [...]. Dieses Vorzugsrecht steht im Rang unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Dezember 1851 erwähnten Vorzugsrecht. § 4 - Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für den Schadenersatz und die Kosten zivilrechtlich haftbar sind, sind auch zivilrechtlich haftbar für die Geldbusse. [Art. 2 § 1 Abs.
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000); § 1 neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom
- Dezember 2010 (I) (B.S. vom
- Dezember 2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 47 des G. (II) vom
- Dezember 2010 (II) (B.S. vom
- Dezember 2010); § 2 Abs.
Art. 41§ 2 Nr.
1 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999); § 3 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 2 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] [Art.2bis - § 1 - Wird festgestellt, dass einer der eigens vom König bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verordnungen begangen wurde, kann, insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt worden ist und der Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder binnen einer vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung werden vom König festgelegt. Die Beamten und Bediensteten, die einer der vom König bestimmten Kategorien angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem Zweck individuell beauftragt worden sind, sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung ergangenen Massnahmen beauftragt. § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei der Post erfolgt ist. § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten hinterlegen. Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine Einforderung werden vom König festgelegt. Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstosses einbehalten. Bei Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen. Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des Betreffenden:
- wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse angerechnet;der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet,
- wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet. § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 166 des Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet. § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangen worden ist.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Mai 1985 (B.S. vom
- August 1985)] Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Behörde, die, ausser den Gerichtspolizeioffizieren, beauftragt sind, Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln. Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen [fünfzehn] Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt. § 2 - Die befugten Bediensteten haben Zugang zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Beförderungsmitteln, Geschäftsbüchern und -unterlagen der Unternehmen, die den in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlassen unterliegen. Sie dürfen diese Geschäftsbücher und -unterlagen überprüfen, vor Ort Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber verlangen. § 3 - Im Falle eines ordnungsgemäss festgestellten Verstosses dürfen die befugten Bediensteten das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den Verstoss zu begehen, auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden beschlagnahmen. [Art. 3 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 3 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] Art. 4 - Für die Ausführung ihrer Aufträge dürfen die befugten Bediensteten, entweder in Anwendung von Artikel 3 oder gemäss internationalen Verträgen und internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge, [die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei], die ihnen Beistand leisten müssen, heranziehen. [Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom
- April 2006 (B.S. vom
- Mai 2006)]
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