KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Die Verfolgung eines Ministers kann ausschliesslich vom Generalprokurator beim zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. Sie wird unter seiner Leitung und Autorität ausgeübt. Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem Bereich. Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in Kenntnis. Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, der Ausübung des Amts ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die Strafverfolgung übernommen. Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten. KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in
- Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen, Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Minister gegenüber nur von einem Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten beim Appellationshof, die vom Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurden, zusammensetzt. Das Kollegium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in
- Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist, dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet, kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat richten. Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes, sofern die Abgeordnetenkammer dazu die Genehmigung erteilt hat. KAPITEL IV - Genehmigung der Abgeordnetenkammer für die direkte Ladung oder den Antrag auf Regelung des Verfahrens Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 10 - Wenn der Generalprokurator einen Minister direkt vor den Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit der Genehmigung der Abgeordnetenkammer erfolgen. Art. 11 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 die Regelung des Verfahrens beantragen will, ist die Genehmigung der Abgeordnetenkammer dazu erforderlich. Abschnitt 2 - Verfahren Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte Ladung übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des Verfahrens übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer ebenfalls eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift. Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft die Kammer, ob der Antrag ernsthaft ist. Sie kann ihre Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt: - dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen, - dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder unbedeutend sind. § 2 - Die Abgeordnetenkammer berät gemäss den Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Kammer kann die Akte beantragen und den Generalprokurator sowie den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische Verhandlung stattfinden. § 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer die Genehmigung verweigert, ist diese Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen. Die Abgeordnetenkammer kann ihre Entscheidung jedoch vertagen und diese von den von ihr geltend gemachten Gründen abhängig machen. Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung Art. 13 - Die Abgeordnetenkammer teilt dem Generalprokurator ihre Entscheidung mit. Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, lädt der Generalprokurator den betreffenden Minister direkt vor den Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des Verfahrens vor der Anklagekammer. Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des Verfahrens vor der Abgeordnetenkammer bis zu ihrer Endentscheidung gehemmt. Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung für die direkte Ladung oder für den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des Ministeramtes ein Ende gesetzt wird, gehemmt. Art. 15 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Verweisung durch die Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof ein Ende gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die Feststellung, dass der Ausübung des Ministeramtes ein Ende gesetzt worden ist und dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen Strafverfolgung unterliegt. Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zukommen. KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt. Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen anordnen. Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn an den zuständigen Appellationshof. TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in
- Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Minister nur mit der Genehmigung der Abgeordnetenkammer festgenommen und in Untersuchungshaft genommen werden. Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft des Ministers sich als notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei der Abgeordnetenkammer die Genehmigung dafür. Art. 19 - Die Abgeordnetenkammer versammelt sich unverzüglich und befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des Berichts des in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem sie den Generalprokurator, den Minister und dessen Beistand angehört hat, über den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer vorgesehen ist, statt. Art. 20 - Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat gegen den betreffenden Minister Haftbefehl erlassen. Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom
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