SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 AOUT 2003. - Arrêté royal relatif à la prise en charge et au paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux membres du personnel de la police intégrée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 août 2003 relatif à la prise en charge et au paiement des frais, des indemnités et des rentes en matière d'accidents du travail et de maladies professionnelles survenus aux membres du personnel de la police intégrée (Moniteur belge du 24 septembre 2003). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. AUGUST 2003 - Königlicher Erlass über die Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der integrierten Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ergänzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 12. August 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2002; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. April 2003; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 31. März 2003; Aufgrund des Protokolls Nr. 106 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Juni 2003; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass vorliegender Erlass Massnahmen in Bezug auf die Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der integrierten Polizei beinhaltet, die seit dem 1. April 2001 eingetreten sind; In der Erwägung, dass seit diesem Datum mehrere Personalmitglieder der integrierten Polizei Opfer eines Arbeitsunfalls geworden sind, der in einigen Fällen sogar zum Tod geführt hat; In der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Personalmitglieder oder ihre Anspruchsberechtigten schnellstmöglich entschädigen zu können; In der Erwägung, dass vorliegender Erlass den vorgeschriebenen Verfahren unterworfen worden ist; In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demnach der Beschreibung des Begriffs mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten, der in Punkt 3 der Mitteilung des Herrn Premierministers vom 10. April 2003 über mit Umsicht zu behandelnde und laufende Angelegenheiten erwähnt ist, gerecht wird; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Behörde": die in Artikel X.III.1 Nr. 2 RSPol erwähnte Behörde, 2. "medizinischem Dienst": den in Artikel I.I.1 Nr. 22 RSPol erwähnten medizinischen Dienst. KAPITEL II - Übernahme und Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten Art. 2 - Die in den Artikeln X.III.3 und X.III.5 RSPol erwähnten Kosten gehen zu Lasten der Behörde und werden gezahlt: - vom medizinischen Dienst, was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft, - von der Behörde, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft. Art. 3 - Wenn der medizinische Dienst einem Personalmitglied der lokalen Polizei im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit medizinische Pflege leisten muss oder medizinische Pflege erstatten muss, werden die Kosten für die Leistung dieser medizinischen Pflege beziehungsweise die für die erbrachte Pflege gezahlten Beträge einer der in Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.