DER UMWELT 20. DEZEMBER 1999 - Gesetz zur Gewährung [eines Arbeitsbonus in der Form] einer Ermässigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen [
an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind] [Überschrift abgeändert durch Art.28 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)
vom
5 des Gesetzes vom
der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten Regelungen oder den in Artikel 1 Nr. 1 bis 3 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Regelungen unterliegen, haben in Abweichung von den Artikeln 38 § 2
23 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes, von Artikel 2 §§ 2
7 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945
von Artikel 3 §§ 2
6 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 monatlich Anspruch auf [einen Arbeitsbonus in der Form einer] Ermässigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge gemäss folgenden Grundsätzen:] Für Vollzeitarbeitnehmer mit vollständigen Leistungen: a) für Arbeitnehmer, deren Monatslohn [...] über [1.807,81 EUR] liegt: [0,00 EUR], [abis) für die in den Artikeln 9 § 2, 10 § 2, 11 § 3
12 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975
Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen] entspricht: [143,00 EUR] (mal 1,08 für Handarbeiter), [bbis) für die in den Artikeln 9 § 2, 10 § 2, 11 § 3
12 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975
Nr. 23 vom
Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975
Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen] liegt
höchstens [1.807,81 EUR] entspricht: ein gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten proportional degressiver Betrag zwischen [[143,00 EUR]
0,00 EUR] (mal 1,08 für Handarbeiter), [cbis) für die in den Artikeln 9 § 2, 10 § 2, 11 § 3
12 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975
Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen] liegt
höchstens [1.807,81 EUR] entspricht: ein gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten proportional degressiver Betrag zwischen [143,00 EUR]
0,00 EUR (mal 1,08 für Handarbeiter, die der Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger unterliegen),] [d) für Arbeitnehmer, deren Monatslohn höchstens dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung
Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975
Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen entspricht, wird der in den Buchstaben b)
bbis) erwähnte Betrag um 32,00 EUR (mal 1,08 für Handarbeiter, die der Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger unterliegen) ergänzt. Für Arbeitnehmer, deren Monatslohn über dem vorerwähnten monatlichen Mindesteinkommen liegt
höchstens dem vorerwähnten monatlichen Mindesteinkommen, erhöht um 251,03 EUR, entspricht, wird der in den Buchstaben c)
cbis) erwähnte Betrag um einen gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten proportional degressiven Betrag zwischen 32,00 EUR
0,00 EUR (mal 1,08 für Handarbeiter, die der Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger unterliegen) ergänzt.] Für Vollzeitarbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen, für Teilzeitarbeitnehmer, für Arbeitnehmer, deren Lohn nach einer anderen als monatlichen Periodizität gezahlt wird,
für Lohnempfänger, die innerhalb eines Monats im Rahmen aufeinanderfolgender Vereinbarungen eingestellt worden sind, wird vorerwähnte Ermässigungsstruktur gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten proportional angewandt. § 2 - Die Summe der in § 1 erwähnten Ermässigungen der persönlichen Beiträge darf [für das Jahr 2000 37.500 BEF
[ab dem Jahr 2003 1.140,00 EUR pro Kalenderjahr]] nicht überschreiten. [Ab 2005 beläuft sich dieser Betrag auf 1.260,00 EUR pro Kalenderjahr.] [Ab 2006 beläuft sich dieser Betrag auf 1680,00 EUR pro Kalenderjahr.] [Für 2007 beläuft sich dieser Betrag auf 1.707,00 EUR. [Für 2008 beläuft sich dieser Betrag auf 1.812,00 EUR. Ab 2009 beläuft sich dieser Betrag auf 2.100,00 EUR pro Kalenderjahr.]] [Für die in den Artikeln 9 § 2, 10 § 2, 11 § 3
12 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Die Anpassung erfolgt im Monat der Indexierung. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter Lohn, unter Monatslohn, unter Vollzeitarbeitnehmern mit vollständigen Leistungen, unter Vollzeitarbeitnehmern mit unvollständigen Leistungen, unter Teilzeitarbeitnehmern
unter proportional degressivem Betrag zu verstehen ist. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann Er [für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern] die Beträge der Lohngrenzen
der in § 1 erwähnten Beitragsermässigung, [den in § 1 Buchstabe d) erwähnten Zusatzbetrag]
den in Absatz 1 erwähnten jährlichen Höchstbetrag der Ermässigung der persönlichen Beiträge ändern.] [Art. 2 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 107 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)
abgeändert durch Art. 138 Nr. 1 des G. vom
1 des G. vom
abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
Buchstabe D Nr. 2 des K.E. vom
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1 [sic, zu lesen ist: Nr. 2] des K.E. vom
abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
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1 [sic, zu lesen ist: Nr. 2] des K.E. vom
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1 [sic, zu lesen ist: Nr. 2] des K.E. vom
abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
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1 [sic, zu lesen ist: Nr. 2] des K.E. vom
2 des G. vom
abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
2 des G. vom
abgeändert durch Art. 8 des G. vom
3 des G. vom
5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen, können in Abweichung von den Artikeln 38 § 2
23 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes während einer bestimmten Anzahl Monate Anspruch auf eine pauschale Ermässigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge haben, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach ihrer Entlassung bei einem in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber durch Zutun eines Beschäftigungsbüros bei einem neuen Arbeitgeber wieder eingestellt werden. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten
Bedingungen für die Inanspruchnahme der im vorhergehenden Absatz erwähnten Ermässigung, den Betrag der Ermässigung
den Zeitraum, während dessen sie gewährt wird. Die Summe der in Absatz 1 erwähnten Ermässigungen der persönlichen Beiträge, gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Ermässigung, auf die der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 2 Anrecht hat, darf den Betrag der geschuldeten persönlichen Beiträge nicht überschreiten.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 29 des G. vom
vom
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