← België

Loi établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande

Obsah (12)Art. 23Art. 36qArt. 1Art. 21Art. 41Art. 232Art. 2Art. 210Art. 233Art. 53Art. 44Art. 54

Loi établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en lang

Art. 23des G.

vom

  1. Juli 1971 (B.S. vom
  2. August 1971) und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 1 des G. vom
  3. Februar 1998 (B.S. vom
  4. März 1998);Abs. 1 Buchstabe cter)

Art. 36quater des G.

vom

  1. Juli 1971 (B.S. vom
  2. Juli 1971), selbst

Art. 1des G.

vom

  1. Juli 1975 (B.S. vom
  2. September 1975), und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 2 des G. vom
  3. Februar 1998 (B.S. vom
  4. März 1998); Abs. 1 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  5. April 1999 (B.S. vom
  6. Juli 1999); Abs. 1 Buchstabe g)

Art. 21des G.

vom

  1. Mai 2002 (B.S. vom
  2. Mai 2002); Abs. 1 Buchstabe h)

Art. 41des G.

vom

  1. Oktober 2011 (B.S. vom
  2. November 2011)] KAPITEL 2 - Bestimmungen über die einzige Ruhestandspension Art. 2 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Regelungen eröffnen können, werden für die Gewährung und die Berechnung einer einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, wenn insgesamt [zwanzig Dienstjahre] erreicht werden oder der Betreffende in der Pensionsregelung, der er zuletzt unterlag, die Bedingungen für die Gewährung einer Ruhestandspension erfüllt hat. Dienste, aufgrund deren der Betreffende einer anderen Pensionsregelung unterlag als der Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung auf ihn anwendbar ist, werden jedoch erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem der Betreffende das Mindestalter erreicht, mit dem ihm die erwähnten Dienste - wenn sie fortgesetzt worden wären - eine Pension im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, in dem diese Dienste geleistet worden sind, eingebracht hätten. Der vorliegende Absatz findet keine Anwendung auf Pensionen, die wegen körperlicher Untauglichkeit gewährt werden. [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom
  3. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine Ruhestandspension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde oder Einrichtung eröffnen können.] [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 69 des G. vom
  4. August 1978 (B.S. vom
  5. August 1978); Abs. 3

Art. 232des G.

vom

  1. Januar 1999 (B.S. vom
  2. Februar 1999)] Art. 3 - Die einzige Ruhestandspension wird von der Behörde beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die Ruhestandspensionsregelung, der der Bedienstete zuletzt unterlag, verwaltet. Auf diese Pension finden die Bestimmungen Anwendung, durch die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder Einrichtung ausgezahlten Ruhestandspensionen geregelt werden. Dennoch werden Dienste, aufgrund deren der Bedienstete einer von anderen Behörden oder Einrichtungen verwalteten Regelung unterlag, pro Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Betrags, der als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, berücksichtigt. [Wenn ein ehemaliger Bediensteter der NGBE-Holding seine Laufbahn nicht als Personalmitglied dieser Gesellschaft beendet, seine Ruhestandspension jedoch zu Lasten der Staatskasse geht, handelt es sich bei dieser Pension um eine einzige Ruhestandspension, die dem Gesetz vom
  3. April 1965 unterliegt und für deren Festlegung die bei der NGBE-Holding geleisteten Dienste pro Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, berücksichtigt werden.] [In Abweichung von Absatz 1 wird die einzige Ruhestandspension im Verhältnis von einem Fünfzigstel des Referenzgehalts für jedes Jahr berechnet, das gemäss Tabelle I der Gesetze über die Militärpensionen, koordiniert durch den Königlichen Erlass Nr. 16.020 vom
  4. August 1923, für die Berechnung der militärischen Dienstalterspension des aktiven Kaders im Dienst ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung zu diesem Verhältnissatz berücksichtigt werden kann.] [Art. 3 Abs. 2

Art. 2des K.E.

vom

  1. Dezember 2006 (B.S. vom
  2. Dezember 2006, Err. vom
  3. Januar 2007 und
  4. Januar 2007); Abs. 3

Art. 210des G.

vom

  1. Februar 2007 (B.S. vom
  2. April 2007)] Art. 4 - [Wenn in Artikel 2 vorgesehene Dienste nicht gleichzeitig geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, selbst wenn diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen eröffnen. Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Ruhestandspension nicht gewährt, allein Anspruch auf eine gesonderte Ruhestandspension hätten eröffnen können und wenn das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung dieser gesonderten Ruhestandspension gedient hätte, höher als das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn ist, kann die einzige Ruhestandspension auf der Grundlage dieses höheren Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Ruhestandspension gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Ruhestandspension gewährt, sofern diese Dauer weniger als fünf Jahre beträgt, und andererseits dem vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden vorteilhafter ist. Üben Empfänger einer Ruhestandspension ein neues Amt aus, das zulässige Dienste umfasst, wird ihre Pension unter Berücksichtigung aller Dienste und auf der Grundlage des Gehalts, das für die Berechnung der Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Einrichtung, die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt wird, zu dem Zeitpunkt revidiert, zu dem dieses neue Amt Anspruch auf Pension eröffnet. Wenn für die Anwendung von Absatz 3 das Gehalt, das als Grundlage für die Berechnung der ursprünglichen Ruhestandspension gedient hat und das den Gehaltstabellen, die am Datum gelten, an dem die Revision wirksam wird, ordnungsgemäss angepasst wird, höher als das für die Berechnung der revidierten Pension berücksichtigte Gehalt ist, kann die revidierte Pension auf der Grundlage dieses höheren ursprünglichen Gehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Dienste in dem neuen Amt aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem Gehalt, das normalerweise für die Berechnung der Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Einrichtung, die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt wird, und andererseits dem vorerwähnten höheren ursprünglichen Gehalt reduziert. Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden vorteilhafter ist. Bei Anwendung der Absätze 2 und 4 müssen die in Artikel 39 des Gesetzes vom
  3. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Höchstbeträge und der aus der Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom
  4. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen hervorgehende Höchstbetrag multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer aller für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension berücksichtigten Dienste nach Anwendung der Absätze 2 und 4 und andererseits der Dauer derselben Dienste ohne Anwendung dieser Absätze. Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht beendet, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel vorsieht.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 21 des G. vom
  5. Februar 2003 (B.S. vom
  6. März 2003); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 des G. vom
  7. April 2007 (B.S. vom
  8. Mai 2007)] Art. 5 - [Wenn ein Bediensteter in einem bestimmten Zeitraum gleichzeitig Dienste in verschiedenen Ämtern geleistet hat, die zur Gewährung mehrerer Ruhestandspensionen führen, werden diese Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom
  9. August 1983 berechnet.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  10. Februar 2003 (B.S. vom
  11. März 2003)] Art. 6 - [Für die Anwendung der Artikel 2 bis 5 wird Diensten und Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 23 des G. vom
  12. Februar 2003 (B.S. vom
  13. März 2003)] KAPITEL 3 - Bestimmungen über die einzige Hinterbliebenenpension Art. 7 - Dienste und Zeiträume, die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionsregelungen eröffnen können, werden für die Gewährung und die Berechnung einer einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigt. [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom
  14. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde oder Einrichtung eröffnen können.] [Art. 7 Abs. 2

Art. 233des G.

vom

  1. Januar 1999 (B.S. vom
  2. Februar 1999)] Art. 8 - Die einzige Hinterbliebenenpension wird von der Behörde beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die Hinterbliebenenpensionsregelung, der der verstorbene Bedienstete zuletzt unterlag, verwaltet, und zwar gemäss den Bestimmungen, durch die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder Einrichtung ausgezahlten Hinterbliebenenpensionen geregelt werden. [...] [Art. 8 früherer Absatz 2

Art. 53des G.

vom

  1. August 2002 (B.S. vom
  2. August 2002) und aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom
  3. Dezember 2004 (B.S. vom
  4. Dezember 2004)] Art. 9 - [Wenn in Artikel 7 erwähnte Dienste nicht gleichzeitig geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigt, selbst wenn diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen eröffnet haben oder hätten. Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Hinterbliebenenpension nicht gewährt, allein Anspruch auf eine gesonderte Ruhestandspension eröffnet haben oder hätten eröffnen können und wenn das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der gesonderten Hinterbliebenenpension gedient hätte, höher als das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn ist, kann die einzige Hinterbliebenenpension auf der Grundlage dieses höheren Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Hinterbliebenenpension gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Laufbahn im letzten Amt, sofern diese Laufbahn weniger als fünf Jahre beträgt, und andererseits dem vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden vorteilhafter ist. Wenn Absatz 2 Anwendung findet, wird der aus der Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom
  5. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen hervorgehende Bruch multipliziert mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer aller für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigten Dienste nach Anwendung von Absatz 2 und andererseits der Dauer dieser Dienste ohne Anwendung dieses Absatzes. Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht beendet hat, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel] vorsieht.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 24 des G. vom
  6. Februar 2003 (B.S. vom
  7. März 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 des G. vom
  8. April 2007 (B.S. vom
  9. Mai 2007)] Art. 10 - [Wenn gleichzeitig geleistete Dienste, durch die mehrere Ruhestandspensionen gewährt wurden beziehungsweise gewährt worden wären, zur Gewährung mehrerer Hinterbliebenenpensionen führen, werden diese Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom
  10. August 1983 berechnet.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 25 des G. vom
  11. Februar 2003 (B.S. vom
  12. März 2003)] Art.11 - [Für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 wird Diensten und Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 26 des G. vom
  13. Februar 2003 (B.S. vom
  14. März 2003)] Art.12 - Die Bestimmungen von Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 254 vom
  15. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm gleichgestellten Personals, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  16. April 1958, finden Anwendung bei gleichzeitigem Bezug der in Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen oder bei gleichzeitigem Bezug einer dieser Pensionen und einer gemäss dem vorliegenden Kapitel gewährten einzigen Hinterbliebenenpension. KAPITEL 4 - Verpflichtungen zu Lasten verschiedener öffentlicher Behörden und Einrichtungen Art. 13 - [ § 1] - Der Bruttobetrag der in Artikel 2 erwähnten einzigen Ruhestandspension, einschliesslich der Militärdienste, Kolonialdienste und Dienstaltersverbesserungen aller Art, beziehungsweise der Bruttobetrag der in Artikel 7 erwähnten einzigen Hinterbliebenenpension wird unter die verschiedenen betreffenden Behörden und Einrichtungen im Verhältnis zum Produkt folgender Faktoren, die mit den dort ausgeübten Ämtern zusammenhängen, verteilt:
  17. die Dauer der zulässigen Dienste und Zeiträume, [ohne dass die in Artikel 4 Absatzen 2 und 4 oder in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung findet], 2.[das letzte Dienstgehalt, das den Gehaltstabellen, die am Datum, an dem die Pension einsetzt beziehungsweise an dem die Revision wirksam wird, ordnungsgemäss angepasst ist,]
  18. - nur im Fall von Ruhestandspensionen - die für die Berechnung der Pension verwendeten Verhältnissätze. [Wenn für die Festlegung des Betrags der einzigen Pension die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom
  19. August 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden hat, wird die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Dauer der Dienste und Zeiträume gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 dieses Erlasses festgelegt, während es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten letzten Dienstgehalt für jedes Amt um das Gehalt handelt, das in Artikel 3 dieses Erlasses vorgesehen ist.] [ § 2 - [...]] [Art. 13 § 1 nummeriert durch Art. 54 des G. vom
  20. August 2002 (B.S. vom
  21. August 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom
  22. Februar 2003 (B.S. vom
  23. März 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom
  24. Februar 2003 (B.S. vom
  25. März 2003); § 1 Abs. 2

Art. 44Nr.

3 des G. vom

  1. Februar 2003 (B.S. vom
  2. März 2003); § 2

Art. 54des G.

vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch Art. 18 des K.E. vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] Art. 14 - Jede Behörde oder Einrichtung zahlt jährlich den zu ihren Lasten gehenden Anteil an die Behörde beziehungsweise Einrichtung zurück, die die Pension auszahlt. [Bei einzigen Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse [erfolgt diese Rückzahlung an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor].] Die Höhe der jeweiligen Anteile kann später nicht mehr geändert werden, ausser im Fall einer Revision der einzigen Pension infolge von Änderungen bei den Faktoren, die bei der Verteilung gemäss Artikel 13 Nrn. 1 und 3 eine Rolle spielen. [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 5. Mai 2003 (B.S. vom 15. Mai 2003) und Art. 38 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)] Art. 15 - Für die Anwendung von Artikel 13 Nr. 2 kann der König fiktive Gehaltstabellen festlegen für Ämter, die nicht mehr bestehen oder deren Gehälter nicht der allgemeinen Entwicklung der Besoldungen gefolgt sind. Diese Königlichen Erlasse ergehen auf Vorschlag des Ministers des Innern, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe

  1. b)erwähnten öffentlichen Diensten ausgeübt werden, auf Vorschlag des Ministers, der die Aufsicht über die betreffende Einrichtung ausübt, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c), [cbis), cter),]
  2. d)und
  3. e)erwähnten Einrichtungen ausgeübt werden, und auf Vorschlag des Ministers der Finanzen in den anderen Fällen. [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom 24. Dezember 1977)] Art. 16 - Das in Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nrn. 254 und 255 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten vorgesehene Bestattungsgeld beziehungsweise die gleichartige Entschädigung, die von den anderen in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Behörden und Einrichtungen gewährt wird, wird vollständig von der Behörde oder Einrichtung getragen, die die einzige Pension auszahlt. Der in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958 erwähnte Abzug von 0,5 Prozent beziehungsweise der von den anderen in Artikel 1 erwähnten Behörden und Einrichtungen angewandte gleichartige Abzug wird von der Behörde oder Einrichtung vorgenommen, die die einzige Pension auszahlt. Art. 17 - Wenn eine Person mit einer Arbeitsstelle, durch die Anspruch auf eine Pension des öffentlichen Sektors eröffnet wird, aus dem Dienst einer Behörde oder Einrichtung, auf die das vorliegende Gesetz anwendbar ist, ausscheidet und unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Dienst einer anderen Behörde oder Einrichtung tritt, die ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, so setzt Letztere die Behörden beziehungsweise Einrichtungen, die den Bediensteten früher beschäftigt haben, davon in Kenntnis. Diese Mitteilung erfolgt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, die an dem Tag einsetzt, an dem der Bedienstete sein neues Amt antritt. KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. 18 - Bei der Pensionierung von Mitgliedern des Hochschulwesens, auf die Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1964 zur Abänderung des Gesetzes vom 28. April 1953 über die Organisation des Hochschulunterrichts in den staatlichen Universitäten, insbesondere was Ämter, Gehälter, Entschädigungen und Zulagen des Lehrpersonals betrifft, anwendbar ist, wird davon ausgegangen, dass sie ein volles, mit ihrem Amt im Unterrichtswesen zusammenhängendes Gehalt erhalten haben, sofern die in der vorerwähnten Bestimmung erwähnte entlohnte Tätigkeit keine laufbahnrelevante Beschäftigung ist und nicht zur Gewährung einer Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse oder zu Lasten einer beliebigen Pensionsregelung führen kann. Der Beitrag zugunsten [des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor] wird in diesem Fall auf der Grundlage des vollen Gehalts festgelegt. [Art. 18 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)] Art.19 - Zeiträume, in denen eine Person, die einer der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt, Urlaub wegen Gewerkschaftsauftrag hatte oder in ein ministerielles Kabinett entsandt worden ist, und zwar mit Zahlung des vollen Gehalts durch die Behörde oder Einrichtung, der die Person ständig angehört, werden sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Pension Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt, die in dem Amt geleistet wurden, das dem Dienstgrad des Betreffenden während seines Urlaubs beziehungsweise seiner Entsendung entspricht. KAPITEL 6 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 20 - 22 - [...] [Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 9 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen]

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.