Wet tot regeling van de inaanmerkingneming van bepaalde diensten en van met dienstactiviteit gelijkgestelde perioden voor het toekennen en berekenen van pensioenen ten laste van de Staatskas. - Offici
Art. 105des G.
vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993)] Art. 5 - Fallen die gemäss Artikel 2 Nr. 1 bis 3 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern [und Gehaltszuschlägen] Rechnung getragen, die der Betreffende erhalten hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre. Wenn eine Person, die zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt wurde, ihren Anspruch auf Aufsteigen im Gehalt nicht behalten hat, [dienen das letzte Dienstgehalt und der letzte Gehaltszuschlag] dazu, das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, mitzubilden beziehungsweise zu ergänzen, sofern erforderlich. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gehälter werden den Gehaltstabellen, die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Pension gelten, angepasst. [Art. 5 Abs.
Art. 237Nr.
1 des G. vom
- Januar 1999 (B.S. vom
- Februar 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 237 Nr. 2 des G. vom
- Januar 1999 (B.S. vom
- Februar 1999)] Art. 6 - [ § 1] - Der Betreffende kann seinen Anspruch auf Ruhestandspension aufgrund eines Gebrechens geltend machen, das er sich in einem Zeitraum zugezogen hat, in dem er sich in einem beziehungsweise einer unbezahlten administrativen Stand beziehungsweise Lage befand, ganz gleich ob dieser Stand beziehungsweise diese Lage aktivem Dienst gleichgesetzt ist oder nicht. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreffende sich das Gebrechen in einem Zeitraum der Zurdispositionstellung, in einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder während einer nicht genehmigten Abwesenheit zugezogen hat. [ § 2 - Eine Ruhestandspension aufgrund des Erreichens der Altersgrenze oder eine Vorruhestandspension, die nach Ablauf eines Zeitraums der Zurdispositionstellung oder eines Urlaubs aus persönlichen Gründen einsetzt, und eine aufgeschobene Pension können gewährt werden, ohne dass der Betreffende vorher sein Amt wiederaufnehmen muss, sofern er die Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Pensionen erfüllt und den erforderlichen Antrag binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist eingereicht hat.] [Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 88 des G. vom
- Mai 1984 (B.S. vom
- Mai 1984); § 2 eingefügt durch Art. 88 des G. vom
- Mai 1984 (B.S. vom
- Mai 1984)] Art. 7 - Die am
- August 1964 laufenden Ruhestandspensionen werden auf Antrag der Betreffenden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 3 und 4 sowie der Artikel 3, 4 und 5 ab diesem Datum revidiert. Art. 8 - [...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom
- Mai 1984 (B.S. vom
- Mai 1984)] KAPITEL 3 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 Art. 9 - 11 - [...] [Art. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom
- Mai 1984 (B.S. vom
- Mai 1984)] KAPITEL 4 - Berücksichtigung bestimmter Dienstzeiträume im Hinblick auf die Pension Art. 12 - Personalmitglieder von Einrichtungen öffentlichen Interesses, die einem der administrativen Rechtsprechungsorgane angehörten, die durch das Gesetz vom
- Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches abgeschafft wurden, und in ein gerichtliches Amt oder Verwaltungsamt bei Arbeitsgerichtshöfen und -gerichten ernannt worden sind, können für die Gewährung und Berechnung ihrer Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse Dienste anrechnen lassen, die sie in der Einrichtung öffentlichen Interesses geleistet haben, der das Rechtsprechungsorgan, dem sie angehörten, unterstand, sofern diese Einrichtung nicht der durch das Gesetz vom
- April 1958 eingeführten Regelung unterliegt. Fallen die gemäss Absatz 1 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden von der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom
- Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors. [...] [Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
- Mai 1975 (B.S. vom
- Juli 1975)] Art. 13 - Wer ein Amt ausübt, das ihm Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse eröffnen kann, kann für die Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die aus den Fonds der ehemaligen durch die Königlichen Erlasse Nr. 221 und 222 vom
- Dezember 1935 aufgelösten Witwen- und Waisenkassen besoldet wurden. [Art. 13bis - [Wer ein Amt ausübt, das ihm einen Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten einer Behörde oder Einrichtung eröffnen kann, auf die das Gesetz vom
- April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet,] darf für Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die zu einem früheren Zeitpunkt entweder aufgrund einer ordnungsgemässen Ernennung oder einer durch das Erlassgesetz vom
- Mai 1944 für nichtig erklärten Ernennung in einer abgeschafften Einrichtung öffentlichen Interesses geleistet wurden, mit Ausnahme des "Service volontaire du Travail pour la Wallonie" und des "Vrijwillige Arbeidsdienst voor Vlaanderen", sofern:
- die Zuständigkeiten der betreffenden Einrichtung nicht ganz oder teilweise von einer Einrichtung übernommen worden sind, die der durch das Gesetz vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Regelung unterliegt,
- diese Dienste nicht bereits aufgrund einer Gesetzesbestimmung zulässig sind, die vor dem vorliegenden Gesetz erlassen worden ist. Der König erlässt eine Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen. Fallen die gemäss vorliegendem Artikel angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden von der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom
- Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors.] [Wenn die Pension von einer der Behörden oder Einrichtungen gewährt wurde, auf die das Gesetz vom
- April 1965 Anwendung findet, die Staatskasse ausgenommen, trägt Letztere, unbeschadet der Anwendung von Artikel 14bis § 2, die Aufwendung des Pensionsanteils, der aus der Berücksichtigung der in vorliegendem Artikel vermerkten Dienste hervorgeht und gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes berechnet wird.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Mai 1975 (B.S. vom
- Juli 1975);Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. Nr. 23 vom
- November 1978 (B.S. vom
- Dezember 1978); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 § 2 des K.E. Nr. 23 vom
- November 1978 (B.S. vom
- Dezember 1978)] Art. 14 - § 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom
- August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors findet keine Anwendung auf die [aufgrund der Artikel 12, 13 und 13bis] berücksichtigten Dienste, wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für Angestellte, Arbeiter, Seeleute oder Lohnempfänger in Betracht kommen. Wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgrund vorerwähnter Dienste für die Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht kommen, finden die Artikel 1 und 15 des Gesetzes vom
- August 1968 erst Anwendung, nachdem binnen der vom König festgelegten Frist ein Antrag eingereicht worden ist. § 2 - [In den in § 1 Absatz 1 erwähnten Fällen übernimmt die Staatskasse, die die Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, die Vorteile in Sachen Pension, die aus der Anwendung der Gesetze über die soziale Sicherheit aufgrund der in den Artikeln 12, 13 und 13bis vorgesehenen Dienste hervorgehen, und dies ab dem Datum, an dem diese Dienste für die Festlegung des Betrags dieser Vorteile berücksichtigt werden. § 3 - Wenn die Betreffenden aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis zulässigen Dienste Anspruch auf einen aussergesetzlichen Pensionszuschlag erheben können, übernimmt die Staatskasse, die die Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, den Teil dieses Zuschlags, der den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht. § 4 - Wenn aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis zulässigen Dienste Artikel 1 des Gesetzes vom
- August 1968 angewandt worden ist, übernimmt die Staatskasse, die die Hinterbliebenenpension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, gegebenenfalls den Teil der aussergesetzlichen Vorteile, auf den der Rechtsnachfolger aufgrund dieser Dienste Anspruch erheben könnte und der den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht.] [ § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der in § 2 vorgesehenen Rechtsübertragung.] [Art. 14 § 1 Abs.
Art. 4Nr.
1 des G. vom
- Mai 1975 (B.S. vom
- Juli 1975); §§ 2 bis 4 ersetzt durch Art. 7 § 1 des K.E. Nr. 23 vom
- November 1978 (B.S. vom
- Dezember 1978); § 5 eingefügt durch Art. 7 § 2 des K.E. Nr. 23 vom
- November 1978 (B.S. vom
- Dezember 1978)] [Art. 14bis - § 1 - Wenn Artikel 12 angewandt worden ist und die Einrichtung öffentlichen Interesses, der die Betreffenden angehörten, zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom
- April 1958 eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom
- April 1958 und 14.April 1965 aufgeteilt. § 2 - Wenn Artikel 13bis angewandt worden ist und die Einrichtung öffentlichen Interesses, die die Zuständigkeiten der abgeschafften Einrichtung ganz oder teilweise übernommen hat, zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom
- April 1958 eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom
- April 1958 und
- April 1965 aufgeteilt. Hat der Betreffende in der angeschlossenen Einrichtung zulässige Dienste geleistet, wird die aufzuteilende Pension unter Berücksichtigung dieser Dienste vorher revidiert. § 3 - In den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen entfallen die in Artikel 14 §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verminderungen, die Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom
- April 1958 finden jedoch Anwendung.] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom
- Mai 1975 (B.S. vom
- Juli 1975)] KAPITEL 5 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art.15 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Artikel 1 bis 7 werden jedoch wirksam mit
- August 1964, ausser was die Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts betrifft, und Artikel 12 wird wirksam mit
- November 1970.
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