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Wet betreffende de toekenning en de uitbetaling van een vakbondspremie aan sommige personeelsleden van de overheidssector. - Officieuze coördinatie in

Wet betreffende de toekenning en de uitbetaling van een vakbondspremie aan sommige personeelsleden van de overheidssector. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie De hiernavolgend

Artikel 1

§ 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten Personalmitglieder, auf die die durch dieses Gesetz eingeführte Regelung für anwendbar erklärt wird: die Organisationen, die den Bedingungen der Artikel 7 oder 8 dieses Gesetzes entsprechen,] 2. [

Nr.1 erwähnten Personalmitglieder, auf die die durch das Gesetz vom 19. Dezember 1974 eingeführte Regelung nicht für anwendbar erklärt wird, und

Artikel 1

§ 2 Nummern 1, 1bis, 1ter, 5, 6, 7 und 8 des besagten Gesetzes erwähnten Personalmitglieder: die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel 7 dieses Gesetzes entsprechen,] 3.

Artikel 1

des Gesetzes vom 11.Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Militärpersonals der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes erwähnten Personalmitglieder: die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel 5 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes entsprechen,

  1. hinsichtlich der Personalmitglieder des subventionierten Unterrichtswesens, auf die das Gesetz vom 29.Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 1973, anwendbar ist: die Organisationen, die der in Artikel 45 § 1 dieses Gesetzes festgelegten Repräsentativitätsbedingung [unbeschadet der Bestimmungen von Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen] entsprechen,
  3. hinsichtlich der Personalmitglieder des subventionierten Unterrichtswesens, auf die das Gesetz vom 29.Mai 1959 nicht anwendbar ist, einschliesslich der Personalmitglieder der Einrichtungen des nichtuniversitären subventionierten Hochschulunterrichts, und hinsichtlich der Personalmitglieder der subventionierten Schul- und Berufsberatungsdienste und der subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren: die Personalvereinigungen, die [unbeschadet der Bestimmungen von Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen] einer im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind, [
  4. [

Artikel 2des Gesetzes vom 24.

März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Personalmitglieder: die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel 6 dieses Gesetzes entsprechen],] [7.

Artikel 2des Gesetzes vom 25.

April 2007 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten erwähnten Personalmitglieder: die Organisationen, die den Bedingungen von Artikel 10 dieses Gesetzes entsprechen.] § 4 - Der König bestimmt für jedes Jahr den Betrag der Gewerkschaftsprämie entsprechend der Anzahl Mitglieder, die im vorhergehenden Jahr ihren Beitrag gezahlt haben, sowie die Bedingungen für die Gewährung und die Modalitäten für die Zahlung besagter Prämie, einschliesslich der Regelungen zur Vorbeugung jeglicher Kumulierung in Sachen Gewährung und Zahlung von Gewerkschaftsprämien. [Art. 2 § 3 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Januar 2002 (B.S. vom 25. Januar 2002); § 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 162 Nr. 2 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985); § 3 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 162 Nr. 3 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985) § 3 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 162 Nr. 3 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985); § 3 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 25. März 1998 (B.S. vom 18. April 1998) und ersetzt durch Art. 24 Nr. 2 des G. vom 24. März 1999 (B.S. vom 8. Mai 1999); § 3 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 2. Juli 2007)] Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 62 des G. vom 11. Juli 2005 (B.S. vom 12. Juli 2005)] [Art.3bis - Die Klage auf Zahlung der Schuldforderungen zu Lasten der Auszahlungseinrichtungen oder der Personen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, verjährt in zwei Jahren ab dem Datum, an dem die Endabrechnung von diesen Einrichtungen eingereicht worden ist. Die aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes eingerichtete Kommission für Gewerkschaftsprämien kann diese Frist per Einschreiben jedoch unterbrechen, indem sie den Auszahlungseinrichtungen vor Ablauf des vorerwähnten Zeitraums andere Anweisungen gibt. In diesem Fall wird die vorerwähnte Frist auf höchstens vier Jahre verlängert.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 98 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17. November 1987)] Art. 4 - [Die in Artikel 1 Buchstaben b), c),

  1. d)und
  2. h)erwähnten Dienste sind verpflichtet, Beiträge für die Gewerkschaftsprämie zu zahlen. Der König legt den Betrag sowie die Modalitäten für die Zahlung dieser Beiträge fest.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 11. Juli 2005 (B.S. vom 12. Juli 2005)] Art. 5 - § 1 - [...] § 2 - [Die Summen, die für die Zahlung der Gewerkschaftsprämien sowie für die damit verbundenen Verwaltungsbetriebskosten erforderlich sind, werden an eine oder mehrere Auszahlungseinrichtungen übertragen, die durch eine oder mehrere repräsentative Gewerkschaftsorganisationen einzurichten sind. Diese Einrichtungen müssen die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht annehmen.] § 3 - Der König legt jährlich pauschal und entsprechend dem von jeder Auszahlungseinrichtung ausgezahlten Gesamtbetrag an Gewerkschaftsprämien den Betrag der in § 2 erwähnten Verwaltungsbetriebskosten fest [...]. § 4 - Die Bedingungen und die Modalitäten für die Übertragung von diesen Summen an die in § 2 erwähnten Auszahlungseinrichtungen werden vom König festgelegt. [Art. 5 § 1 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2005 (B.S. vom 12. Juli 2005); § 2 ersetzt durch Art. 64 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2005 (B.S. vom 12. Juli 2005); § 3 abgeändert durch Art. 64 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2005 (B.S. vom 12. Juli 2005)] Art. 6 - § 1 - Der König regelt die Kontrolle der Repräsentativität der in Artikel 2 § 3 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen. § 2 - Der König legt die Kontrollmassnahmen bezüglich der Gewährung und Auszahlung der Gewerkschaftsprämie fest. § 3 - Der König regelt ebenfalls die Kontrolle der in Artikel 5 § 2 erwähnten Auszahlungseinrichtungen. Art. 7 - [Im Hinblick auf die Gewährung und die Liquidation der Gewerkschaftsprämien, die ab dem Jahr 1978 auszuzahlen sind, werden für eine Übergangsperiode, die am 31. Dezember des Kalenderjahres nach dem ersten in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten Zeitraum von sechs Jahren endet,] als repräsentativ angesehen: 1. die Gewerkschaftsorganisationen, die in Abweichung von Artikel 2 § 3 Nummern 1 und 3 die in [Artikel 7] des Gesetzes vom 19.Dezember 1974 aufgezählten Repräsentativitätsbedingungen im Sinne von Artikel 2 § 1 erfüllen, [2. die Gewerkschaftsorganisationen, die

Artikel 1

Buchstabe

  1. f)erwähnten Personalmitglieder die in [Artikel 7] des Gesetzes vom 19 Dezember 1974 aufgezählten Repräsentativitätsbedingungen im Sinne von Artikel 2 § 1 erfüllen.] [3.] [...] [Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 können die Mitglieder einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisation die Gewerkschaftsprämie ab dem Bezugsjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Repräsentativität ihrer Einrichtung festgestellt worden ist, erhalten, sofern sie dem Verhandlungsausschuss, für dessen Zugang ihre Organisation als repräsentativ anerkannt worden ist, angehören und sofern sie die anderen Bedingungen für die Gewährung der Gewerkschaftsprämie erfüllen.] [Art. 7 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 99 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17. November 1987); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 163 Nr. 2 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985); Abs. 1 neue Nummer 2 eingefügt durch Art. 79 Nr. 5 Buchstabe
  2. c)des G. vom 2. Juli 1981 (B.S. vom 8. Juli 1981) und abgeändert durch Art. 163 Nr. 2 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985); Abs. 1 frühere Nummer 2 umnummeriert zu Nr. 3 eingefügt durch Art. 79 Nr. 5 Buchstabe
  3. b)des G. vom 2. Juli 1981 (B.S. vom 8. Juli 1981) und widerrufen durch Art. 163 Nr. 3 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985);Abs. 2 eingefügt durch Art. 163 Nr. 4 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)] Art. 8 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden keine Anwendung auf die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt eine Gewerkschaftsprämie aufgrund von anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen erhalten können.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 79 Nr. 6 des G. vom 2. Juli 1981 (B.S. vom 8. Juli 1981)] Art.9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 10 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden im Ministerrat beraten. Diese Erlasse werden der gewerkschaftlichen Beratung nicht unterbreitet. Für Erlasse, die Einrichtungen öffentlichen Interesses betreffen, muss weder Vorschlag noch Stellungnahme der Geschäftsführungsorgane dieser Einrichtungen vorangehen. Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1978.

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