Obsah (6)
Art. 93Art. 99Art. 100Art. 15Art. 2Art. 44wetboek Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het Wetboek "Code pénal militaire" (Moniteur belge van 4 juni 1870), zoals het achter
Art. 93des G.
vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem
- März 2003 -] Art. 31 - Offiziere, die sich an einer Meuterei beteiligen, werden mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Sie werden mit [lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft, wenn sie sich in Kriegszeiten und als Angehörige des Aktivbestands der Armee an einer Meuterei beteiligt haben. [Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom
- Juli 1996 (B.S. vom
- August 1996)] Art. 32 - Artikel 134 des allgemeinen Strafgesetzbuches findet keine Anwendung auf Militärpersonen mit dem Dienstgrad eines Offiziers oder Unteroffiziers. KAPITEL V - Gewalt und Schmähung Art. 33 - [Militärpersonen, die sich einer Gewalttat gegenüber einem Wachposten schuldig machen, werden mit Absetzung bestraft, wenn sie Offiziere sind, und mit einer Militärgefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren, wenn sie Unteroffiziere, Korporale, Brigadiers oder Soldaten sind. In dem in Artikel 399 des allgemeinen Strafgesetzbuches vorgesehenen Fall wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und ausserdem, wenn er Offizier ist, mit Absetzung bestraft. [In dem in Artikel 400 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall wird er zu einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und in dem in Artikel 401 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall zu einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt.]] [Art. 33 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923); Abs. 3 ersetzt durch Art. 94 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem
- März 2003 -] Art. 34 - [Gewalttaten, die von einer Militärperson ihrem Vorgesetzten gegenüber begangen werden, werden mit Absetzung geahndet, wenn der Schuldige Offizier ist. Hat der Schuldige einen niedrigeren Dienstgrad als den eines Offiziers, wird er zu einer Militärgefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren verurteilt, wenn die Gewalttaten während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes begangen wurden, und zu einer Militärgefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren, wenn sie unter jeglichem anderen Umstand begangen wurden.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923)] Art. 35 - [Gewalttaten, die von einer Militärperson ihrem Vorgesetzten gegenüber begangen werden, werden wie folgt geahndet: in dem in Artikel 399 des allgemeinen Strafgesetzbuches vorgesehenen Fall: mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu vier Jahren, in dem in Artikel 400 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall: mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, in dem in Artikel 401 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall: mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren.] [Art. 35 ersetzt durch Art. 95 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 36 - [Wurden die im vorhergehenden Artikel erwähnten Gewalttaten während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes begangen, werden die in diesem Artikel angedrohten Strafen wie folgt ersetzt: Gefängnisstrafe durch Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren durch Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren durch Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren.] [Art. 36 ersetzt durch Art. 96 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 37 - [Der Schuldige, der aufgrund von Artikel 35 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, wird ausserdem mit Absetzung bestraft, wenn er Offizier ist.] [Art. 37 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923)] Art. 38 - In Kriegszeiten und als Angehörige des Aktivbestands der Armee werden Militärpersonen, die sich einer Gewalttat ihrem Vorgesetzten gegenüber schuldig gemacht haben, mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Wurden die Gewalttaten während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes begangen, ist die Strafe eine Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren. Art. 39 - [Haben die Gewalttaten, die eine Militärperson in Kriegszeiten und als Angehörige des Aktivbestands der Armee ihrem Vorgesetzten gegenüber begangen hat, eine Krankheit oder eine Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit zur Folge, wird der Schuldige zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren verurteilt. In dem in Artikel 401 § 1 des allgemeinen Strafgesetzbuches vorgesehenen Fall wird er zu einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren verurteilt. In dem in Artikel 401 § 2 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall ist die Strafe eine lebenslängliche Zuchthausstrafe mit militärischer Degradierung.] [Art. 39 ersetzt durch Art. 97 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 40 - Der Totschlag, den ein Untergebener während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes an seinem Vorgesetzten begeht, wird mit [lebenslänglicher Zuchthausstrafe] und militärischer Degradierung geahndet. [Art. 40 abgeändert durch Art. 15 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich des G. vom
- Juli 1996 (B.S. vom
- August 1996)] Art. 41 - Wenn eine Militärperson in dem Haus, in dem sie nach Requirierung durch die öffentlichen Behörden untergebracht ist, einem Bewohner dieses Hauses gegenüber eine Gewalttat begeht, werden die in den Artikeln 398, 400 und 401 des allgemeinen Strafgesetzbuches angedrohten Mindeststrafen im Fall einer Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe [auf Zeit] um zwei Jahre erhöht. [Art. 41 abgeändert durch Art. 98 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 42 - [Militärpersonen, die ihren Vorgesetzten schmähen, werden, wenn sie Offiziere sind, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und, wenn sie nicht Offiziere sind, mit einer Militärgefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Erfolgte die Schmähung während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes, wird der Schuldige, wenn er Offizier ist, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren verurteilt oder sogar mit Absetzung bestraft und, wenn er diesen Dienstgrad nicht innehat, zu einer Militärgefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren verurteilt.] [Art. 42 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923)] KAPITEL VI - Fahnenflucht Art. 43 - Als Fahnenflüchtiger angesehen und mit Absetzung bestraft wird: jeder Offizier, der sich in Kriegszeiten während mehr als drei Tagen von seinem Korps oder seinem Wohnort entfernt oder das Königreich ohne Erlaubnis verlässt, jeder Offizier, der sich in Friedenszeiten während mehr als fünfzehn Tagen von seinem Korps oder seinem Wohnort entfernt oder der das Königreich ohne Erlaubnis verlässt und länger als acht Tage abwesend ist. Art. 44 - Dieselbe Strafe kann jedem Offizier auf Urlaub oder mit Ausgang auferlegt werden, der in Kriegszeiten binnen drei Tagen und in Friedenszeiten binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf seines Urlaubs oder seines Ausgangs oder nach Erhalt eines Wiedereinberufungsbefehls nicht zu seinem Korps oder seinem Wohnort zurückgekehrt ist. Art. 45 - Als Fahnenflüchtiger angesehen wird: jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat, der sich in Kriegszeiten während mehr als drei Tagen und in Friedenszeiten während mehr als acht Tagen von seinem Korps oder seiner Abteilung entfernt, ohne dazu die Erlaubnis zu haben, jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat, der alleine reist und den Bestimmungsort in Kriegszeiten binnen drei Tagen und in Friedenszeiten binnen acht Tagen nach dem festgelegten Tag nicht erreicht hat, jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat mit Ausgang oder auf Urlaub, der in Kriegszeiten binnen drei Tagen und in Friedenszeiten binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf seines Urlaubs oder seines Ausgangs oder nach dem in einem Wiedereinberufungsbefehl festgelegten Zeitraum nicht zu seinem Korps zurückgekehrt ist, jeder Milizpflichtige, der durch Auslosung für den Dienst bestimmt worden ist und danach auswandert, um sich der Einziehung zu entziehen. Art. 46 - [Jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat, der sich der Fahnenflucht in Friedenszeiten schuldig macht, wird mit einer Militärgefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923)] Art. 47 - [Die Dauer der Militärgefängnisstrafe beträgt drei Monate bis drei Jahre: wenn der Schuldige bereits früher wegen Fahnenflucht verurteilt worden ist, wenn er in Absprache mit einem Kameraden Fahnenflucht begangen hat, wenn er seine Schusswaffe oder sein Pferd mitgenommen hat, wenn er zum Zeitpunkt der Fahnenflucht Teil einer Streife, einer Wache, eines Postens oder irgendeines anderen bewaffneten Dienstes war, wenn er die Grenzen des belgischen Staatsgebiets überschritten hat, wenn er von einem nachgemachten oder verfälschten Urlaubsschein oder von einer nachgemachten oder verfälschten Ausgangserlaubnis Gebrauch gemacht hat, wenn die Fahnenflucht länger als sechs Monate gedauert hat.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923)] Art. 48 - Die in den zwei vorhergehenden Artikeln angedrohten Höchststrafen werden ausgesprochen, wenn die Fahnenflucht in Kriegszeiten begangen wird. Art. 49 - Als Fahnenflucht mit Verschwörung wird jegliche von mehr als zwei Militärpersonen in gemeinsamer Absprache begangene Fahnenflucht angesehen. Art. 50 - [Der Anführer der Verschwörung wird in Friedenszeiten mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft; in Kriegszeiten wird er zu [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] verurteilt. Die anderen Schuldigen werden in Friedenszeiten mit einer Militärgefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft; in Kriegszeiten werden sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren verurteilt.] [Art. 50 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923); Abs.
Art. 99des G.
vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem
- März 2003 -] Art. 51 - Wer in Gegenwart des Feindes Fahnenflucht begeht, wird mit einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft, wenn er Offizier ist, und mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren], wenn er einen niedrigeren Rang bekleidet. [Der Schuldige kann ausserdem zur militärischen Degradierung verurteilt werden.] [Art. 51 Abs.
Art. 100des G.
vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem
- März 2003 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des Erlassg. vom
- Oktober 1916 (B.S. vom 15.-
- Oktober 1916)] Art. 52 - Militärpersonen, die sich der Fahnenflucht zum Feind schuldig machen, werden mit [lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft. [Der Schuldige wird ausserdem zur militärischen Degradierung verurteilt.] [Art. 52 Abs.
Art. 15Abs.
2 zweiter Gedankenstrich des G. vom
- Juli 1996 (B.S. vom
- August 1996); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des Erlassg. vom
- Oktober 1916 (B.S. vom 15.-
- Oktober 1916)] Art. 53 - [Ein Versäumnisverfahren gegen einen Fahnenflüchtigen wegen einer im vorliegenden Kapitel definierten Straftat ist nicht erlaubt.] [Art. 53 aufgehoben durch Art. 4 des Erlassg. vom
- Oktober 1916 (B.S. vom 15.-
- Oktober 1916) und wieder aufgenommen durch Art. 43 des G. vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003) - in Kraft ab dem
- Januar 2004 -] KAPITEL VII - Unterschlagung, Diebstahl und Verkauf militärischer Gegenstände Art. 54 - Gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches werden bestraft: Militärpersonen, die Waffen, Munition, Kasernen- oder Lagergegenstände, Gelder oder irgendwelche Sachen, die Militärpersonen oder dem Staat gehören und für die sie rechenschaftspflichtig sind oder die ihrer Aufsicht anvertraut wurden, unterschlagen, Militärpersonen, die für die im vorhergehenden Paragraphen bestimmten Sachen zwar weder rechenschaftspflichtig noch mit ihrer Aufsicht beauftragt sind, diese aber auf betrügerische Weise entwenden. In allen Fällen wird der Schuldige, wenn er Offizier ist, abgesetzt; wenn er Unteroffizier, Korporal oder Brigadier ist, verliert er seinen Dienstgrad. Art. 55 - Militärpersonen, die sich eines Diebstahls schuldig machen zum Nachteil oder im Haus des Bewohners, bei dem sie nach Requirierung durch die öffentlichen Behörden untergebracht sind, werden ebenfalls gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches bestraft, ohne dass die Strafe jedoch eine Gefängnisstrafe von weniger als sechs Monaten sein darf. Art. 56 - [Jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat, der seine Bekleidungsstücke, seine Ausrüstungs- oder Bewaffnungsgegenstände verkauft, weggibt, tauscht, verpfändet, zerstört oder in irgendeiner Weise verschwendet, wird mit einer Militärgefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft.] [Art. 56 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923)] Art. 57 - Mit derselben Strafe wird bestraft, wer nach einer Abwesenheit von seinem Korps die im vorhergehenden Artikel erwähnten Gegenstände nicht wieder vorlegt, es sei denn, er weist nach, dass er ihrer infolge höherer Gewalt beraubt worden ist. [KAPITEL VIII - Verstoss gegen einige ausländische Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen [Kapitel VIII mit Art. 57bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Februar 1958 (B.S. vom
- März 1958)] Art. 57bis - § 1 - Militärpersonen, die auf dem Gebiet eines ausländischen Staates, wo sie ihren Dienst tun, gegen die Rechtsvorschriften dieses Staates in Bezug auf Forst-, Feld-, Jagd-, Fischerei-, Strassenverkehrs-, Zoll- oder Devisenangelegenheiten oder in Bezug auf die Einfuhr- oder Ausfuhrregelung verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. Gleiches gilt für Personen, die einem Teil der Armee angehören, der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates befindet, oder die dazu ermächtigt sind, einem Truppenkorps, der zu diesem Teil der Armee gehört, zu folgen, wenn die Tat auf diesem Staatsgebiet begangen wurde. § 2 - Wenn der Verstoss ausländische Rechtsvorschriften in Bezug auf den Strassenverkehr betrifft, erfolgt eine Entziehung der Fahrerlaubnis unter den im belgischen Gesetz vorgesehenen Bedingungen, wie wenn gegen die auf dem Staatsgebiet des Königreichs geltenden Vorschriften verstossen worden wäre. § 3 - Wenn der Verstoss ausländische Rechtsvorschriften in Bezug auf Zoll- oder Devisenangelegenheiten oder die Einfuhr- oder Ausfuhrregelung betrifft, finden folgende Regeln Anwendung:
- Die Geldbusse wird immer ausgesprochen und ihr Höchstbetrag wird auf 100.000 [EUR] erhöht.
- Eine Einziehung wird nur unter den in den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates vorgesehenen Bedingungen ausgesprochen.Die eingezogenen Sachen werden diesem Staat zur Verfügung gestellt.
- Eine Strafverfolgung kann nur auf Klage des Ministers der Landesverteidigung oder der von ihm dazu bestimmten Behörde erfolgen. Diese Behörden können so lange Vergleiche schliessen, wie die Sache bei den erkennenden Gerichten, die in erster Instanz zuständig sind, noch nicht anhängig gemacht worden ist. Durch die Erfüllung der Bedingungen des Vergleichs erlischt die Strafverfolgung. [ § 3bis - Für jeglichen Verstoss in Forst-, Feld-, Jagd-, Fischerei- und Strassenverkehrsangelegenheiten - ausser wenn die Tat einem Dritten einen nicht endgültig ersetzten Schaden zugefügt hat - kann das Mitglied der Staatsanwaltschaft [...], wenn es der Ansicht ist, lediglich eine Geldbusse oder eine Geldbusse und eine Einziehung beantragen zu müssen, den Zuwiderhandelnden auffordern, binnen der Frist und gemäss den Modalitäten, die es angibt, einen von ihm festzulegenden Betrag zu Händen des Einnehmers des Registrierungsamtes zu zahlen. Die Frist für die Zahlung der festgelegten Summe beträgt mindestens acht Tage und höchstens sechs Monate; ausnahmsweise kann sie bis auf zwölf Monate verlängert werden. [Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches findet Anwendung, insofern der vorliegende Artikel nicht davon abweicht.] Das dem Mitglied der Staatsanwaltschaft in Absatz 1 gewährte Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Sache beim zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist.] § 4 - Die Urkunden der ausländischen Behörden, durch die die im vorliegenden Artikel erwähnten Taten festgestellt werden, haben vor den belgischen Gerichten dieselbe Beweiskraft wie diejenige, die die Rechtsvorschriften des Staatsgebietes, wo diese Straftaten begangen wurden, ihnen zuerkennen. § 5 - Die Strafverfolgung, die sich aus der in vorliegendem Artikel erwähnten Straftat ergibt, verjährt nach Ablauf eines vollen Jahres ab dem Tag, an dem die Tat begangen wurde.] [Art. 57bis § 1 Abs.
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 3 einziger Absatz Nr.
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 3bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom
- April 1963 (B.S. vom 16.-
- April 1963); § 3bis Abs.
Art. 44des G.
vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003) - in Kraft ab dem
- Januar 2004 -; § 3bis Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Juni 1984 (B.S. vom
- August 1984)] Allgemeine Bestimmungen Art. 58 - [Die Bestimmungen von Buch I des allgemeinen Strafgesetzbuches, von denen vorliegendes Gesetzbuch nicht abweicht, finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetzbuch unter Strafe gestellten Straftaten.] [Art. 58 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Februar 1958 (B.S. vom
- März 1958)] [Art.58bis - [Militärpersonen, die in Kriegszeiten wegen einer in den Kapiteln III, IV, V oder VI des vorliegenden Gesetzbuches oder einer im Erlassgesetz vom
- November 1915 über die freiwilligen Verstümmelungen erwähnten Straftat zu einer Gefängnisstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Militärgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden sind und während desselben Krieges eine in den Artikeln 23 bis 26, 28 bis 30 Absatz 2, 33 Absatz 1, 34, 38, 48 oder 50 Absatz 2 erwähnte Straftat begehen, können zu einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden. Begehen sie eine in den Artikeln 30 Absatz 1, 33 Absatz 2 und 3, 35, 36 und 50 Absatz 1 oder 51 oder eine im Erlassgesetz vom
- November 1915 erwähnte Straftat, können sie zu [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden.] Militärpersonen, die in Kriegszeiten wegen der in den Kapiteln III, IV, V oder VI des vorliegenden Gesetzbuches oder im Erlassgesetz vom
- November 1915 erwähnten Straftaten zu zwei Kriminalstrafen verurteilt worden sind und während desselben Krieges eine neue Straftat begehen, die entweder aufgrund der Bestimmungen der vorerwähnten Kapitel oder des vorerwähnten Erlassgesetzes oder in Anwendung des vorhergehenden Absatzes mit einer Kriminalstrafe bedroht ist, können entweder mit [einer Haftstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren oder von kürzerer Dauer oder mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder von längerer Dauer], je nach den im vorhergehenden Absatz festgelegten Unterscheidungen, oder sogar mit [lebenslänglicher Zuchthausstrafe oder lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft werden.] [Art. 58bis eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom
- September 1918 (B.S. vom 15.-
- September 1918); Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923) und abgeändert durch Art. 101 Nr. 1 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem
- März 2003 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom
- Juli 1996 (B.S. vom
- August 1996) und Art. 101 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem
- März 2003 -] Art. 59 - [Liegen mildernde Umstände vor: wird die in den Artikeln 17, 19 bis 21, 31 und 52 angedrohte lebenslängliche Haftstrafe durch eine Haftstrafe auf Zeit ersetzt, wird die in den Artikeln 23, 25 und 28 angedrohte lebenslängliche Haftstrafe entweder durch eine Haftstrafe auf Zeit oder durch eine Korrektionalgefängnisstrafe ersetzt, wird die in den Artikeln 28, 31 und 51 angedrohte Haftstrafe in den ersten zwei Fällen durch eine Korrektionalgefängnisstrafe und im dritten Fall entweder durch eine Haftstrafe von kürzerer Dauer oder durch eine Korrektionalgefängnisstrafe ersetzt, wird die in den Artikeln 30, 50 und 51 angedrohte Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren durch eine Korrektionalgefängnisstrafe ersetzt, wird die militärische Degradierung durch Absetzung ersetzt, wenn der Schuldige Offizier ist, wird die Absetzung durch Disziplinarstrafen ersetzt, die auf das Fünffache der in der Disziplinarordnung festgelegten Höchststrafe erhöht werden können, wird die Militärgefängnisstrafe entweder durch eine Militärgefängnisstrafe von kürzerer Dauer oder durch Disziplinarstrafen ersetzt, die auf das Doppelte der in der Disziplinarordnung festgelegten Höchststrafe erhöht werden können.] [Art. 59 ersetzt durch Art. 102 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 60 - [Das Gesetz vom
- Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung findet Anwendung auf die Massnahmen und Strafen, die gemäss den Vorschriften des vorliegenden Gesetzbuches ausgesprochen werden können.] [Art. 60 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
- Juli 1923 (B.S. vom
- August 1923) und wieder aufgenommen durch Art. 45 des G. vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003) - in Kraft ab dem
- Januar 2004 -] Art. 61 - Das Strafgesetzbuch für das Heer vom
- Juli 1814 [...] wird aufgehoben. [Art. 61 abgeändert durch Art. 46 des G. vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003) - in Kraft ab dem 1.Januar 2004 -] Art. 62 - Die Zeit, zu der vorliegendes Gesetzbuch ausgeführt wird, wird durch Königlichen Erlass bestimmt.
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