Wet houdende diverse bepalingen (I) Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van titel II, hoofdstuk V, van de wet van 24 j
Artikel 43
und ausser im Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung befreit die Übertragung des Guthabens eines ruhenden Kontos an die Kasse die verwahrende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Inhaber, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen der verwahrenden Einrichtung mit Ausnahme der Erstattungsverpflichtung. Art. 30 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Konten und gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register. Abschnitt 3 - Ruhende Schliessfächer Art. 31 - Artikel 26 §§ 1 bis 3 ist anwendbar, wobei anstelle der Begriffe "verwahrende Einrichtungen", "Inhaber" und "Konten" die Begriffe "vermietende Einrichtungen", "Mieter" beziehungsweise "Schliessfächer" zu lesen sind. Vermietende Einrichtungen können Ermittlungskosten verrechnen, die nicht mehr als 100 EUR betragen dürfen. Der König kann diesen Betrag erhöhen. Vermietende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 2 erwähnte Grenze nicht überschreiten. Art. 32 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens für ein ruhendes Schliessfach kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet wird, packt die vermietende Einrichtung gemäss dem bei ihr geltenden Verfahren den Inhalt des betreffenden Schliessfachs mit Ausnahme von Barbeträgen und Wertpapieren in einen versiegelten Umschlag und bucht die Barbeträge und Wertpapiere auf ein Konto beziehungsweise Wertpapierkonto. Zugleich übermittelt die vermietende Einrichtung der Kasse die vom König bestimmten Informationen. Während zehn Jahren kann der Mieter gemäss den Bestimmungen des Mietvertrags den Inhalt des versiegelten Umschlags von der vermietenden Einrichtung einfordern. Die vermietende Einrichtung setzt die Kasse sofort davon in Kenntnis. Die Kasse bewahrt die Informationen in Bezug auf ein ruhendes Schliessfach während zehn Jahren ab Erhalt der letzten Informationen auf. Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schliessfächer. Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register. Abschnitt 4 - Ruhende Versicherungsverträge Art. 33 - Binnen sechs Monaten nach dem Ende eines Versicherungsvertrags, der Leistungen im Todesfall vorsieht, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte nicht während des Deckungszeitraums gestorben ist. Bei folgenden Verträgen müssen sie keine Überprüfungen durchführen:
- Versicherungsverträge, die nur Leistungen im Todesfall vorsehen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels ablaufen und bei denen der Eintritt des Risikos dem Versicherungsunternehmen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, 2.Restschuldversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen,
- Lebensversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen. Der König kann die in Absatz 2 erwähnte Liste ergänzen. Art. 34 - Bevor Versicherte mit einem Versicherungsvertrag, der eine Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, das Alter von neunzig Jahren erreichen, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob die Versicherten noch leben und wiederholen diese Überprüfung mindestens alle fünf Jahre. Der König kann sowohl Alter als auch Periodizität abändern. Der König kann Überprüfungen für Versicherungsverträge mit einer Dauer von mehr als zwanzig Jahren auferlegen. Für die in Artikel 33 und in vorliegendem Artikel erwähnte Überprüfung des Überlebens des Versicherten wird das in Artikel 36 erwähnte Ermittlungsverfahren angewendet, ausser wenn die in Absatz 4 erwähnte Überprüfung stattgefunden hat. Die Überprüfung gilt als durchgeführt im Falle eines persönlichen Kontakts des Versicherten mit einem Angestellten des Versicherungsunternehmens oder einem Versicherungsvermittler. Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen rechtlichen Mitteln nachzuweisen. Der König kann andere Überprüfungsweisen bestimmen. Art. 35 - Binnen achtzehn Monaten nach Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos und bei Ausbleiben eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten überprüft das Versicherungsunternehmen, ob alle Bedingungen erfüllt sind, um dieses Risiko als gedeckt zu betrachten. Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen rechtlichen Mitteln nachzuweisen. Art. 36 - § 1 - Versicherungsunternehmen ermitteln die Begünstigten ruhender Versicherungsverträge. Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Begünstigten. Sie können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit einsehen. In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist. In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Begünstigte vom Bestehen der betreffenden Versicherungsverträge und dem Verfahren, das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten befolgt werden wird, in Kenntnis gesetzt. Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, mit allen rechtlichen Mitteln nachzuweisen, dass der Begünstigte einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat. Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten gleichgesetzt. § 2 - ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie dem betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom
- August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen benötigen. ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie dem betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in Artikel 4 des Gesetzes vom
- Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen benötigen. Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen. ASSURALIA hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen nur Zugriff, sofern von einem Versicherungsunternehmen ein mit Gründen versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. ASSURALIA teilt dem Versicherungsunternehmen die Informationen mit, die es zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt kennen muss. § 3 - Versicherungsunternehmen wird die Ermächtigung erteilt, die in Artikel 3 des Gesetzes vom
- August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom
- Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie benötigt. § 4 - Bei ruhenden Versicherungsverträgen, deren versicherte Leistungen weniger als 20 EUR betragen, müssen die in den Artikeln 33 bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen nicht durchgeführt werden. Art. 37 - Versicherungsunternehmen können für die in den Artikeln 33 bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie dürfen fünf Prozent der versicherten Leistungen nicht überschreiten. Der König kann einen Höchstbetrag bestimmen. Versicherungsunternehmen müssen Überprüfungen und Ermittlungen durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze nicht überschreiten. Art. 38 - Wenn trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens für einen ruhenden Versicherungsvertrag kein Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird, überträgt das Versicherungsunternehmen vor Ende des achtzehnten Monats nach Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos der Kasse:
- die versicherten Leistungen und übermittelt ihr gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist, 2.oder übermittelt ihr nur die vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung nicht hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist. Die Übertragung von Versicherungssummen gilt nicht als Zahlung oder Zuerkennung für die Ausführung steuerrechtlicher Pflichten oder für Abzüge jeglicher Art, die das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes auf die der Kasse übertragenen versicherten Leistungen vornehmen muss. Der Ehepartner, die Erben und die Gläubiger des Versicherungsnehmers können ihre Rechte geltend machen wie in Titel III Kapitel II Abschnitt V und VI des Gesetzes vom
- Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag bestimmt, wenn die versicherten Leistungen bei der Kasse hinterlegt sind. Das Versicherungsunternehmen teilt der Kasse die Identität der Personen mit, die auf die versicherten Leistungen keinen Anspruch mehr erheben können. Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung versicherter Leistungen und den Informationsaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen und der Kasse. In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen werden versicherte Leistungen ruhender Versicherungsverträge, deren Wert weniger als 20 EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. Sie können der Kasse global übertragen werden. Ansprüche des Begünstigten auf die in Absatz 6 erwähnten versicherten Leistungen erlöschen durch die Übertragung an die Kasse. Art. 39 -
Artikel 43
und ausser im Falle eines Irrtums oder Fehlers des Versicherungsunternehmens befreit die Übertragung versicherter Leistungen an die Kasse das Versicherungsunternehmen von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens mit Ausnahme der Erstattungsverpflichtung für versicherte Leistungen, die sie in Ausführung von Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 erhalten hat. Art. 40 - Die Kasse führt ein Register: 1. der versicherten Leistungen, die Versicherungsunternehmen ihr übertragen haben und die sie für Rechnung des Begünstigten hält, 2.der in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Informationen. Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, Zugang zu dem in Absatz 1 erwähnten Register. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register. Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 41 - Bei der Kasse hinterlegte Guthaben werden dort für Rechnung des Inhabers, Mieters oder Begünstigten gehalten. Hinterlegtes Kapital bringt Zinsen ein.
Artikel 11des Gesetzes vom 14.
Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere können Guthaben und Zinsen von den Inhabern, Mietern oder Begünstigten eingefordert werden. Abschnitt VI - Verjährung und Verfall des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom
- März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom
- Juli 1934 ist auf hinterlegte Guthaben und aufgelaufene Zinsen anwendbar. Die Kasse verwaltet die in Form von Wertpapieren oder Fremdwährung hinterlegten Guthaben und kann dem Inhaber, Mieter oder Begünstigten dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die Regeln für die Anrechnung dieser Kosten. Art. 42 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den von Ihm bestimmten Teil der Guthaben, die in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 6 bei der Kasse hinterlegt sind, dem Vergreisungsfonds zuweisen, der durch das Gesetz vom
- September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds geschaffen worden ist. Art. 43 - Bestehen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Informationen, die die Kasse in Ausführung von Artikel 28 Absatz 1, Artikel 32 Absatzen 1 und 2 und Artikel 38 Absatzen 1, 4 und 5 erhalten hat, so überprüfen die verwahrenden Einrichtungen, vermietenden Einrichtungen und Versicherungsunternehmen diese Informationen auf ihren Antrag hin und übermitteln ihr gegebenenfalls berichtigte Informationen. Art. 44 - Im Jahresbericht gibt die Kasse eine allgemeine Übersicht der ruhenden Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge. Art. 45 - Der König kann den Königlichen Erlass Nr. 150 vom
- März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom
- Juli 1934 ganz oder teilweise abändern und/oder aufheben, um seine Übereinstimmung mit vorliegendem Kapitel zu gewährleisten. Der König kann bestimmen, dass die Artikel 13 und 14 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom
- März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom
- Juli 1934 nicht anwendbar sind. Art. 46 - FEBELFIN und ASSURALIA müssen gemeinsam oder getrennt eine Einrichtung schaffen, die an ihrer Stelle:
- die Ermächtigung erhält, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen und die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, 2.Zugriff auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom
- August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen und die in Artikel 4 des Gesetzes vom
- Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Informationen der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu dem in den Artikeln 26, 31 und 36 festgelegten Zweck erhält,
- die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten ausführt. In Absatz 1 erwähnte Einrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien. Sie beschränken ihren Zweck auf die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten und Tätigkeiten derselben Art im Rahmen anderer gesetzlicher Verpflichtungen. Die Mitglieder dieser Einrichtungen sind immer FEBELFIN und/oder ASSURALIA selbst und/oder die Mitglieder von FEBELFIN und/oder ASSURALIA. Abschnitt 6 - Strafbestimmung Art. 47 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 250.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich und willentlich als Verwalter oder Geschäftsführer einer verwahrenden Einrichtung, einer vermietenden Einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst. Abschnitt 7 - Aufhebungsbestimmung Art. 48 - Titel X Kapitel II des Gesetzes vom
- April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), das die Artikel 208 bis 214 umfasst, wird aufgehoben. Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen Art. 49 - Für Konten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels seit mehr als fünf Jahren kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, wird das in Artikel 26 erwähnte Ermittlungsverfahren binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels eingeleitet. Wenn für diese Konten trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet wird, werden die Guthaben dieser Konten der Kasse folgendermassen übertragen: der erste Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent der Guthaben auf diesen Konten spätestens am Ende dieser zwei Jahre, der zweite Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent drei Jahre, der dritte Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent vier Jahre und der Restbetrag fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels. Art. 50 - Vermietende Einrichtungen müssen den ihnen durch Artikel 32 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Schliessfächer betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels ruhende Schliessfächer sind und für die trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet wird. Art. 51 - Versicherungsunternehmen müssen den ihnen durch Artikel 38 Absatz 1 und 4 bis 6 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Versicherungsverträge betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels ruhende Versicherungsverträge sind oder es im Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels werden und für die trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird. Abschnitt 9 - Inkrafttreten Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 47 an einem durch Gesetz zu bestimmenden Datum und nach einer globalen Beurteilung des vorliegenden Kapitels in Kraft. Die Beurteilung des vorliegenden Kapitels erfolgt spätestens achtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels.