Obsah (4)
Artikel 29Artikel 31Artikel 36Artikel 43FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 29 OKTOBER 2008. - Ministerieel besluit tot bepaling van de beoordelingsregels van de theoretische en praktische examens met het oog op het behalen van h
Artikel 29, 36 und 43 des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden, werden auf
Anhang 1 angegebene Weise bewertet. Art. 2 - Die praktische Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte praktische Prüfung und die praktische Zusatzprüfung für die Fahrer von Fahrzeugen der Klasse D,
Artikel 31, 38 und 43 des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden, werden auf
Anhang 2 angegebene Weise bewertet. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am
- September 2008 in Kraft. Brüssel, den
- Oktober 2008 Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anhang 1 des Ministeriellen Erlasses vom
- Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bewertung der theoretischen Prüfung A. Die theoretische Grundqualifikationsprüfung,
Artikel 29des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, wird wie folgt bewertet:
- Hundert Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 100 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80
- Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32
- Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 100 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen besteht,
Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt. B. Die kombinierte theoretische Prüfung,
Artikel 36des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, wird wie folgt bewertet:
- Hundert Fragen, die sich wie folgt verteilen: - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 4 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Ein Prüfungskandidat, der einen der beiden Teile besteht, also entweder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 4 des Königlichen Erlasses vom
- März 1998 über den Führerschein oder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, ist drei Jahre lang von diesem Teil freigestellt.
- Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32
- Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 100 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen besteht,
Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt. C. Die theoretische Zusatzprüfung,
Artikel 43des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, wird wie folgt bewertet:
- Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40
- Vier Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 20 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 16
- Mündliche Prüfung: fünf mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen besteht,
Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
- Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden. Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anhang 2 des Ministeriellen Erlasses vom
- Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bewertung der praktischen Prüfung A. Fahrprüfung auf öffentlicher Strasse im Sinne von Artikel 35 § 1 Nr. 1, Artikel 42 § 1 Nr. 1 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: 1) Fahrzeugbedienung (einschliesslich einer rationalen, sparsamen, komfortablen und umweltfreundlichen Fahrweise);2) Platz auf der öffentlichen Strasse;3) Kurven;4) Kreuzen und Überholen;5) Richtungsänderung;6) Vorfahrt;7) Lichtsignale und Anweisungen;8) Geschwindigkeit und Einschätzung des Verkehrsgeschehens;9) Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern;10) Defensives Fahren. Diese Aspekte werden bewertet mit: « gut », « unter Vorbehalt », « unzureichend » oder « schlecht ». Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: - ein Aspekt mit « schlecht » bewertet wird; - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - Fahrfehler oder ein gefährliches Fahrverhalten die Sicherheit des Prüfungsfahrzeugs, der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. B. Praktische Grundqualifikationsprüfung im Sinne von Artikel 35 § 1 Nr. 2, Artikel 42 § 1 Nr. 2 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: 1) Komfort 2) Notsituation 3) Schadensformular 4) Ladung 5) Kriminalität Diese Aspekte werden bewertet mit: « ausreichend », « unter Vorbehalt » oder « unzureichend.» Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; C. Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände im Sinne von Artikel 42 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Die Fahrmanöver werden auf
Anlage 5 VI A des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Weise bewertet. Ein Prüfungskandidat, der eine der praktischen Prüfungen besteht,
Punkt A, B oder C genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
- Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden. Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE