FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. Deze vertaling is opgemaakt door Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5.August 2003 und 20. Juli 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, 6 § 6 und 8 § 5. Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, das am 9. Juni 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde, Beschliessen: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse und die Zahlung der Gebühr. Abschnitt 2 - Definitionen Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1Königlicher Erlass: der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr; 2 Technischer Verordnung : der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; 3 Dienst Grossraum- und Schwerverkehr : Der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten zuständig ist; 4 Zuständiger Beamter : Der vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; 5 Antrag Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten. Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäss ihrer Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. KAPITEL 2 - Der Antrag Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und Schwerverkehr, gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst Grossraum- und Schwerverkehr übermittelt. Der Antrag über die Internetseite des Dienstes Grossraum- und Schwerverkehr kann lediglich von der Person eingereicht und verwaltet werden, deren Identität als Benutzer der Informatikanwendung bescheinigt werden kann. Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren Erstellung gemäss den Richtlinien des zuständigen Beamten erfolgen muss. Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente, sind beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und Schwerverkehr erhältlich. Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben übermittelt. § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäss Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst Grossraum- und Schwerverkehr eingegangen sind. In diesem Fall wird der Antrag, in Anwendung des Artikels 8 § 3 des Königlichen Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt wird, kann der Antragsteller angeben:
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