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Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen

Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van d

Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können, - einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig Dienstjahre,

Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Alter wie folgt festgelegt:

  1. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1.Januar 2013 und dem
  2. Dezember 2013 einsetzen: - auf sechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens achtunddreissig Dienstjahre,

§ 1

Absatz 1 Nr.1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre,

§ 1Absatz 1 Nr.

1 bestimmt sind, geltend machen können.

  1. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1.Januar 2014 und dem
  2. Dezember 2014 einsetzen: - auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens neununddreissig Dienstjahre,

§ 1

Absatz 1 Nr.1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre,

§ 1Absatz 1 Nr.

1 bestimmt sind, geltend machen können.

  1. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1.Januar 2015 und dem
  2. Dezember 2015 einsetzen: - auf einundsechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre,

§ 1

Absatz 1 Nr.1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig Dienstjahre,

§ 1Absatz 1 Nr.

1 bestimmt sind, geltend machen können. § 3 - Wer das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllen. § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 finden jedoch keine Anwendung:

  1. auf Personen, die infolge der schwersten in ihrem Statut vorgesehenen Disziplinarstrafe aus dem Dienst ausgeschieden sind, oder, wenn sie nicht über ein Statut verfügen oder ihr Statut keine Disziplinarordnung umfasst, auf Personen, die infolge einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen ihre Stelle ohne Kündigungsfrist oder Entlassungsentschädigung verloren haben, sofern diese Entlassung, wenn sie vor Gericht angefochten wurde, von den zuständigen Gerichten als gültig anerkannt worden ist und dem Betreffenden keine Entschädigung gewährt worden ist, 2.auf Militärpersonen, die infolge der Artikel 19, 31, 32 oder 33 des Strafgesetzbuches oder von Artikel 5 des Militärstrafgesetzbuches gezwungen waren, aus der Armee auszuscheiden. Wenn eine Person ihre Laufbahn unter den in Absatz 1 erwähnten Umständen beendet hat und später erneut Dienste leistet, die einen Pensionsanspruch begründen, können allein die nach dem neuen Dienstantritt geleisteten Dienste für die Gewährung und Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden. § 5 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 2 kommen Dienste, die bereits für die Gewährung einer Pension in der Regelung für Lohnempfänger aufgrund des Gesetzes vom
  2. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors berücksichtigt worden sind, nicht in Betracht." Art. 86 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 3 wird das Word "sechzigsten" jeweils durch das Wort "zweiundsechzigsten" ersetzt.
  4. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Für Betreffende, die gemäss Artikel 46 §§ 1 oder 2 vor dem Alter von zweiundsechzig Jahren Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben können, wird das in Absatz 3 erwähnte Alter durch das Alter ersetzt, ab dem sie gemäss diesen Paragraphen Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben können." (...) Art. 92 - Vorliegender Abschnitt tritt am
  5. Januar 2013 in Kraft und findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum einsetzen. Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze Art. 93 - In Buch I des Gesetzes vom
  6. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird ein Titel IIIbis mit folgender Uberschrift eingefügt: "Titel IIIbis - Anwendbare Verhältnissätze". Art. 94 - In Titel IIIbis, eingefügt durch Artikel 93, wird ein Artikel 52/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 52/1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom
  7. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom
  8. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnten Pensionen." Art. 95 - In denselben Titel IIIbis wird ein Artikel 52/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 52/2 - Werden für die Berechnung einer Ruhestandspension Dienste berücksichtigt, die nach dem
  9. Dezember 2011 geleistet worden sind, werden die an diese Dienste gekoppelten Verhältnissätze, die vorteilhafter als ein Achtundvierzigstel sind, durch den Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt." (...) Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am
  10. Januar 2012 in Kraft. Wer am
  11. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus, der am
  12. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
  13. Dezember 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst S. VANACKERE Für den Minister der Pensionen, abwesend: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Für den Minister des Haushalts, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität M. WATHELET Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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