SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant exécution des articles XII.VII.
, § 2, alinéa 1er et XII.VII.16quinquies, § 2, alinéa 1er, de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant exécution des articles XII.VII.
, § 2, alinéa 1er et XII.VII.16quinquies, § 2, alinéa 1er, de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 23 janvier 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel XII.VII.
§ 2Absatz 1 und XII.VII.16quinquies § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom
- April 2002; Aufgrund des Programmgesetzes vom
- Dezember 2001, insbesondere des Artikels 131; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel XII.VII.
§ 2Absatz 1 und XII.VII.16quinquies § 2 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 2.
Juni 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Oktober 2006; Aufgrund des Protokolls Nr. 193/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom
- November 2006; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- März 2007; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom
- Februar 2007; Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.824/2 des Staatsrates vom
- Mai 2007; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Besondere Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst Artikel 1 - Das in Artikel XII.VII.
§ 2
Absatz 1 RSPol erwähnte Programm der besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst wird in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt. Diese besondere Ausbildung wird in nicht aufeinanderfolgenden Zeiträumen von zwei Wochen erteilt. Art. 2 - Um diese besondere Ausbildung zu bestehen, müssen die Personalmitglieder mindestens 92 Prozent der zu absolvierenden Ausbildung tatsächlich beiwohnen. Der Direktor der betreffenden Polizeischule überprüft die diesbezügliche Einhaltung. KAPITEL 2 - Besondere Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader Art. 3 - Das in Artikel XII.VII.16quinquies § 2 Absatz 2 RSPol erwähnte Programm der besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader wird in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt. Diese besondere Ausbildung wird in nicht aufeinanderfolgenden Zeiträumen von zwei Wochen erteilt. Art. 4 - Um diese besondere Ausbildung zu bestehen, müssen die Personalmitglieder mindestens 92 Prozent der zu absolvierenden Ausbildung tatsächlich beiwohnen. Der Direktor der betreffenden Polizeischule überprüft die diesbezügliche Einhaltung. KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit
- September 2006 wirksam. Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom
- Dezember 2007 Programm der besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst Modul 1: Verwaltung in der Polizeischule - 1 St. Modul 2: Platz, Funktion und Rolle des Hauptinspektors in den Polizeidiensten - 12 St.
- Rolle des Hauptinspektors und gemeinschaftsorientierte Polizeiarbeit 2.Polizeilicher Opferbeistand
- Berufspflichten Modul 3: Grundkompetenzen des Hauptinspektors - 28 St.
- Versammlungs- und Präsentationstechniken (z.B. PowerPoint) für die Ausübung einer leitenden Funktion (16 St.)
- Kontrolle eines Protokolls (6 St.Theorie und 6 St. Praxis = 12 St.) Modul 4: Erwerb der Grundkompetenzen im Bereich Management und Personalmanagement - 28 St.
- Führen eines Begleitgesprächs und eines Gesprächs zur Arbeitsweise + Grundprinzipien des Coachings (16 St.)
- Führen eines Vorbereitungsgesprächs, eines Gesprächs zur Arbeitsweise und eines Bewertungsgesprächs (8 St.)
- Stressbewältigung (4 St.) Modul 5: Führung eines Teams in einer einsatzleitenden Rolle - 44 St.
- Hilfe für die Erstellung eines Aktionsplans (8 St.)
- Teilnahme an einem Projekt (8 St.)
- Einsatzmanagement und Befehlsführung in Krisensituationen (24 St.)
- Einführung in das Disziplinarverfahren (4 St.) Modul 6: Verwaltungspolizei - 22 St. (auf Antrag des Betreffenden)
- Einhaltung der Grundrechte und -freiheiten des Bürgers im Rahmen der Verwaltungspolizei 2.Aktionsverfahren und wichtigste Techniken
- Mittel in Sachen öffentliche Ordnung Modul 7: Besondere Verwaltungspolizei - 24 St.
- Rechtsvorschriften über Ausländer (16 St.)
- Leitung bei der Ausführung taktischer Polizeivorgänge kleineren Ausmasses (8 St.) (auf Antrag des Betreffenden) Modul 8: Gerichtspolizeiliche Aufträge - 36 St.
- Leitung einer gerichtlichen Untersuchung mit praktischen Ubungen (16 St.)
- Verwaltung gerichtlicher Informationen (12 St.)
- Informationsgesteuerte Polizeiarbeit (4 St.)
- Internationale polizeiliche Zusammenarbeit (4 St.) Modul 9: Gesetz über das Polizeiamt - 5 St. Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom
- Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel XII.VII.
§ 2Absatz 1 und XII.VII.16quinquies § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom
- Dezember 2007 Programm der besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader Modul 1: Administrative Lage während der Ausbildung an der nationalen Offiziersschule - 1 St. Modul 2: Polizeiauftrag - Organisatorische Entwicklung - gemeinschaftsorientierte Polizeiarbeit - 38 St.
- Community Policing als kultureller Rahmen (8 St.)
- Sicherheitsproblematik und Präventionsstrategien (4 St.)
- Management einer Polizeiorganisation in einem Rechtsstaat (6 St.)
- Berufsethik und Berufspflichten (4 St.)
- Organisatorische Entwicklung: konzeptueller Rahmen und Anwendung im belgischen Polizeimodell, ein Mittel zur Optimierung von Community Policing (16 St.) Modul 3: Mitarbeitermanagement und Management der Mittel - 48 St.
- HRM-Grundsätze (8 St.)
- Statutarische Bestimmungen (8 St.)
- Führungsstil und Motivation, Fähigkeit zu leiten und Wohlbefinden bei der Arbeit (24 St.)
- Grundsätze der administrativen, logistischen und finanziellen Verwaltung (8 St.) Modul 4: Angewandtes Management - 16 St.
- Problemlösungstechniken im Rahmen von Sicherheits- und Funktionsproblemen (8 St.)
- Angewandte integrierte Ubungen (8 St.) Modul 5: Allgemeiner Referenzrahmen zur Ausführung der Aufträge und Befugnisse eines Kommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten - 28 St.
- Ethischer und ideologischer Referenzrahmen in Bezug auf den Schutz der Grundfreiheiten und der Grundrechte (8 St.)
- Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Referenzrahmen und Beziehungen mit den zuständigen Behörden und anderen öffentlichen und privaten Akteuren (8 St.)
- Philosophischer Referenzrahmen in Bezug auf die Anwendung der gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, die vereinbarte Kontrolle des öffentlichen Raums und die Deeskalation (12 St., intern + extern),... Modul 6: Operative polizeiliche Grundkompetenzen eines Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten - 52 St. (auf Antrag des Betreffenden)
- Verwaltungspolizeiliche Aufträge, konkrete Polizeimassnahmen, elementare operative Methoden - Aktionsverfahren und Techniken (16 St.)
- Polizeibefugnisse eines Verwaltungspolizeioffiziers und Kontrolle ihrer rechtmässigen und korrekten Ausführung (8 St.)
- Grundaufgaben eines VPO im Bereitschaftsdienst (4 St.)
- Geplante oder unvorhergesehene Aufträge kleineren Ausmasses - Ereignisse und Einsätze im Bereich öffentliche Ordnung und Verkehr (16 St.)
- (Krisengebundene) Verantwortlichkeiten eines VPO bei Katastrophen, Unglücksfällen, Schäden im Rahmen einer multidisziplinären Vorgehensweise (8 St.) Modul 7: Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines Kommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten - 36 St.
- Daten, Informationen und Dokumentation mit konkreter Bedeutung für die integrierten verwaltungspolizeilichen Aufträge (8 St.)
- Beratung der Hierarchie und der Behörden hinsichtlich der gesetzlichen oder operativen Aspekte (4 St.)
- Teilaspekte und Teilaufträge im Rahmen grösserer Einsätze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (16 St.)
- Entwicklung der Politik in Sachen Verkehr (4 St.)
- Entwicklung von Notfallplänen und globale Koordinierung bei Katastrophen, Unglücksfällen, Schäden im Rahmen einer multidisziplinären Vorgehensweise (4 St.) Modul 8: Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines Kommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten - 36 St.
- Mittel (8 St.)
- Besondere Untersuchungsmethoden (6 St.)
- Leitung eines gerichtspolizeilichen Gesamtproblems bestimmten Ausmasses und bestimmter Komplexität mit praktischer Ubung (24 St.)
- Strategischer Ansatz und informationsgesteuerte Polizeiarbeit (8 St.)
- Internationale polizeiliche Zusammenarbeit (5 St.) Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom
- Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel XII.VII.
§ 2Absatz 1 und XII.VII.16quinquies § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL