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Wet tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Officieuzecoördinatie in het Duits

Obsah (4)Artikel 6Artikel 1Artikel 24§ 1

Wet tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Officieuzecoördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het

Artikel 6

§ 3 erwähnt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss den in Artikel 6 §§ 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung festlegen, wobei diese mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen enthalten muss. § 2 - In Ermangelung eines überberuflichen Abkommens über die Beschäftigung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die vorgesehene Dauer des überberuflichen Abkommens zusätzliche Beschäftigungsmassnahmen treffen, insbesondere in Bezug auf:

  1. die Neuverteilung der Arbeit, einschliesslich der Möglichkeiten zur Arbeitszeitverkürzung, der Teilzeitarbeit, der Erhöhung der Chancen auf Beschäftigung für Jugendliche und der Laufbahnunterbrechung, 2.eine grössere Flexibilität in der Organisation des Arbeitsmarkts. Art. 8 - § 1 - Auf sektorieller Ebene werden [vor dem
  2. Mai] beziehungsweise auf Ebene der Unternehmen [vor dem
  3. Juni] des ersten Jahres der Dauer des überberuflichen Abkommens kollektive Arbeitsabkommen über die Entwicklung der Beschäftigung und die Lohnkostenentwicklung abgeschlossen. Die Lohnkostenentwicklung muss innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Höchstmarge liegen und mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen enthalten. Dabei werden der im Sektor geltende Lohnindexierungsmechanismus und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Sektors berücksichtigt. § 2 - Die in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen können sowohl die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen als auch die Entwicklung der Beschäftigung betreffen, sofern die daraus hervorgehende Lohnkostenentwicklung innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Marge liegt. [Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom
  4. Juni 1997 (B.S. vom
  5. Juni 1997)] Art.9 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnte Marge der Lohnkostenentwicklung darf durch die Arbeitsabkommen auf intersektorieller, sektorieller, Unternehmens- oder individueller Ebene nicht überschritten werden. [Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung.] [Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung wird durch ein Protokoll festgestellt, das bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft hat, sofern dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag nach dem Tag der Ermittlung beim Arbeitgeber eine Abschrift davon übermittelt wird.] [Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  6. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] [Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, kann eine administrative Geldbusse von [250 bis 5.000 EUR] auferlegt werden.] [Der vom König bestimmte Beamte entscheidet, nachdem er dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung aufzuerlegen ist.] [Diese Geldbusse wird auferlegt unter denselben Bedingungen und sofern dieselben Regeln eingehalten werden wie die, die in den Artikeln 2, 3, 6, 8 und 9 bis 13 des Gesetzes vom
  7. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnt sind.] § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel V des Gesetzes vom
  8. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen sind auf [Arbeitgeber] anwendbar, die die in Ausführung von Artikel 7 § 2 ergangenen Erlasse nicht einhalten. § 3 - Vor dem
  9. November jeden Jahres formuliert der Hohe Rat für Beschäftigung Empfehlungen zu den kollektiven Arbeitsabkommen auf intersektorieller oder sektorieller Ebene, die keine ausreichenden Beschäftigungsmassnahmen enthalten. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen angemessenen Massnahmen ergreifen. Diese Empfehlungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung auf diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt. [Art. 9 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom
  10. Februar 1998 (B.S. vom
  11. Februar 1998); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom
  12. Februar 1998 (B.S. vom
  13. Februar 1998); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom
  14. Februar 1998 (B.S. vom
  15. Februar 1998); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom
  16. Februar 1998 (B.S. vom
  17. Februar 1998) und abgeändert durch Art. 3 des G. vom
  18. Juni 2000 (B.S. vom
  19. Juli 2000); § 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom
  20. Februar 1998 (B.S. vom
  21. Februar 1998);§ 1 Abs. 7 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom
  22. Februar 1998 (B.S. vom
  23. Februar 1998); § 2 abgeändert durch Art. 56 Nr. 2 des G. vom
  24. Februar 1998 (B.S. vom
  25. Februar 1998)] Art. 10 - Für die Berechnung der Lohnkostenentwicklung wird Folgendes nicht berücksichtigt:
  26. die Gewinnbeteiligungen, so wie durch das Gesetz definiert, 2.die Erhöhungen der Lohnsumme, die aus der Zunahme der Anzahl der beschäftigten Personen in Vollzeitgleichwerten hervorgehen, [
  27. die Auszahlungen in bar oder in Aktien oder Anteilen zugunsten der Arbeitnehmer gemäss der Anwendung des Gesetzes vom
  28. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften,] [
  29. die Beiträge, die im Rahmen der Altersversorgungsregelungen gezahlt werden, die die Bedingungen erfüllen, die in Titel II Kapitel II Abschnitt II des Gesetzes vom
  30. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt sind,] [
  31. die in Artikel 28 des Gesetzes vom
  32. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung erwähnten einmaligen Innovationsprämien.] [Art. 10 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom
  33. Mai 2001 (B.S. vom
  34. Juni 2001); einziger Absatz zweite Nummer 3 eingefügt durch Art. 71 des G. vom
  35. April 2003 (B.S. vom
  36. Mai 2003); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 30 des G. vom
  37. Juli 2005 (B.S. vom
  38. Juli 2005)] KAPITEL IV - Korrekturmechanismen Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 6 erwähnten zweijährlichen intersektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen Korrekturmechanismus vor, der angewandt wird, wenn sich am Ende des ersten Jahres herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien höher liegt als die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten. § 2 - Die sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen Korrekturmechanismus vor, der mit dem in § 1 erwähnten intersektoriellen Korrekturmechanismus im Zusammenhang steht und die dem betreffenden Sektor eigenen Merkmale berücksichtigt. § 3 - In Ermangelung eines in § 2 erwähnten Korrekturmechanismus auf sektorieller Ebene oder wenn dieser ineffizient ist, ist der in § 1 erwähnte intersektorielle Korrekturmechanismus anwendbar. Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Uberschreitung der Lohnkostenentwicklung wird auf der Grundlage des in Artikel 5 erwähnten Fachberichts von den Sozialpartnern festgestellt. § 2 - Die Sozialpartner stellen die eventuelle Uberschreitung spätestens am
  39. November des ersten Jahres fest und wenden den in Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten Korrekturmechanismus an. In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern beruft die Regierung diese vor dem
  40. Dezember des ersten Jahres zu einer Konzertierung ein und formuliert einen Vermittlungsvorschlag. Art. 13 - § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der in Artikel 12 § 2 Absatz 2 erwähnten Einberufung der Sozialpartner kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des in Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten Korrekturmechanismus auferlegen, wobei die Lohnkostenentwicklung mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen enthalten muss. § 2 - In Ermangelung eines in Artikel 11 § 1 oder § 2 erwähnten Korrekturmechanismus oder wenn dieser ineffizient ist, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des in Artikel 5 erwähnten Fachberichts eine Korrektur der Lohnkostenentwicklung auferlegen, wenn sich am Ende des ersten Jahres herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien höher liegt als die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten. Ungeachtet der im vorhergehenden Absatz erwähnten Korrektur enthält die Marge immer mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen. § 3 - Wenn die festgestellte Beschäftigungsentwicklung unter derjenigen der Referenzmitgliedstaaten liegt, nehmen die Regierung und die Sozialpartner in gegenseitiger Absprache Folgendes vor:
  41. Sie untersuchen die Ursachen für diese Entwicklung und 2.ergreifen gegebenenfalls, jeweils für ihren Bereich, zusätzliche Massnahmen. Diese Absprache zielt darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung auf diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt. KAPITEL V - Ergänzende Bestimmungen Art. 14 - § 1 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 4 erwähnten Berichts kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates für Beschäftigung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der Selbständigen zugunsten der Investitionen in ihrem Unternehmen und zugunsten der Beschäftigung sowie Massnahmen zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der freien Berufe, der Dividenden, der Tantiemen, der Sozialleistungen, der Mietpreise und der anderen Einkommen ergreifen. § 2 - Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbusse geahndet, die die im Gesetz vom
  42. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, vorgesehenen Beträge nicht überschreiten darf. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Festlegung und die Eintreibung dieser Geldbusse. KAPITEL VI - Ubergangs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf die Bestimmungen des überberuflichen Abkommens 1995-
  43. Art. 16 - § 1 - Für das erste in Anwendung des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene überberufliche Abkommen versteht man unter "tabellenmässigen Erhöhungen" diejenigen, die vorgesehen sind in den vor dem
  44. Mai 1996 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen, die bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt worden sind. § 2 - Die Ausführung von Artikel 48 des vorliegenden Gesetzes kann nicht zur Zahlung der in Artikel 9 § 1 erwähnten administrativen Geldbusse führen. Art. 17 - § 1 - Durch die in Anwendung der Artikel 7 § 2, 9 § 3 und 14 § 1 ergangenen Erlasse können die geltenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Erlasse hören am Ende des siebten Monats nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu sein, wenn sie nicht vor diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden sind. § 3 - Die im Sinne von § 2 durch Gesetz bestätigten Erlasse können nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden. Art. 18 - 21 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 22 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels fest. TITEL III - Beschäftigungsförderung KAPITEL I - Vollzeitfrühpension Art. 23 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im Königlichen Erlass vom
  45. Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die im Zeitraum vom
  46. Januar 1997 bis zum
  47. Dezember 1997 fünfundfünfzig Jahre oder älter sind beziehungsweise die im Zeitraum vom
  48. Januar 1998 bis zum
  49. Dezember 1998 sechsundfünfzig Jahre oder älter sind. Darüber hinaus müssen diese Arbeitnehmer während der Laufzeit dieser kollektiven Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags fünfundfünfzig beziehungsweise sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags dreiunddreissig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom
  50. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können. Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung -

Artikel 1des am 23.

März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10.Mai 1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin auszuüben. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die Berechnung der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt: - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften, - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des Sanierungsgesetzes vom

  1. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein Kind zu erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind zu erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, - die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre. § 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmen. Art. 24 - [...] [Art. 24 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 7 des G. vom
  2. Dezember 2006 (B.S. vom
  3. Dezember 2006)] KAPITEL II - Halbzeitfrühpension Art. 25 - In Abweichung von den Artikeln 59 und 82 des Gesetzes vom
  4. Juli 1978 über die Arbeitsverträge kann der König für die in Artikel 46 des Gesetzes vom
  5. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, die Kündigungsfrist oder den Zeitraum, der durch die Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, zu verkürzen, und dies in Abweichung von Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom
  6. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit mit Aufrechterhaltung des Anrechts auf Arbeitslosengeld. Von dieser Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist oder des Zeitraums, der durch die Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, können Arbeitnehmer Gebrauch machen, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind und sich in Anwendung des am
  7. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom
  8. November 1993 für allgemein verbindlich erklärten KAA Nr. 55 oder in Anwendung eines im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen KAA zur Änderung oder Ergänzung dieses KAA Nr. 55 in Halbzeitfrühpension befinden und zu einer Vollzeitfrühpension übergehen,

einem KAA vorgesehen, das gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension abgeschlossen worden ist. Art. 26 - Für den Zeitraum vom
  2. Januar 1997 bis zum
  3. Dezember 1998 können in Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension -

dem am

  1. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom
  2. November 1993 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für die in Artikel 46 des Gesetzes vom
  3. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird, sofern das Unternehmen oder die paritätische Kommission oder Unterkommission für den Zeitraum vom
  4. Januar 1995 bis zum
  5. Dezember 1996 durch ein in Anwendung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom
  6. April 1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen gebunden ist. Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmen. KAPITEL III - Einstellungsplan zur Förderung der Beschäftigung von Arbeitssuchenden Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL IV - Beschäftigungsabkommen Art. 29 - § 1 - [Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom
  7. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen anwendbar ist, sofern diese Arbeitgeber während jedes der vier Quartale des Jahres 1996 Arbeitnehmer beschäftigt haben, die keine Arbeitnehmer, die hauptsächlich Haushaltsleistungen für ihren Arbeitgeber oder für seine Familie verrichten, und keine in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom
  8. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  9. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  10. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen sind. Gemäss vorliegendem Artikel versteht man unter "Personal beschäftigt haben": verpflichtet gewesen sein, für jedes der vier Quartale des Jahres 1996 dem LASS mindestens einen Arbeitstag zu melden,

Artikel 24des Königlichen Erlasses vom 28.

November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, mit Ausnahme der Tage, die durch die in Artikel 19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), b),

  1. d)und
  2. e)dieses Erlasses erwähnten Entschädigungen abgedeckt sind.] § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des vorliegenden Kapitels auf die Behörden und die Arbeitgeber ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen anwendbar ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Kapitels die in Artikel 30 erwähnten Vorteile den im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt werden. Er kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln. [Art. 29 § 1 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] Art. 30 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 haben die Arbeitgeber, die in Ausführung eines Beschäftigungsabkommens, das gemäss den Bestimmungen eines zu diesem Zweck im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens abgeschlossen worden ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Quartal von 1996, wenn sie dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen sind, beziehungsweise im Vergleich zu dem entsprechenden Monat von 1996, wenn sie dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind, einen Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und darüber hinaus ein mindestens gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen, für jeden nach dem 31. Dezember 1996 neu eingestellten Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro Quartal, wenn sie dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen sind, und um 12.500 Franken pro Monat, wenn sie dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind. Wenn die Senkung um 37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 §§ 3 Nrn. 1 bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, oder wenn die Senkung um 12.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 2 §§ 3 Nrn. 1 bis 5 und 7 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen, in Artikel 56 Nrn. 1 und 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten und in Artikel 59 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die für den zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet werden, wird der Betrag der Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer vollständigen Befreiung von den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen entspricht, die für diesen Arbeitnehmer geschuldet werden.] § 2 - Falls kein kollektives Arbeitsabkommen, wie in § 1 erwähnt, im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, die die in § 1 erwähnten Beschäftigungsabkommen erfüllen müssen. § 3 - Die in § 1 erwähnten Vorteile können nur während der Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum 31. Dezember 1998 gewährt werden. [Der Vorteil der in § 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1999 bei der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung beantragt werden.] § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer,

§ 1erwähnt, zu verstehen ist.

Als neu eingestellter Arbeitnehmer wird jedoch nicht angesehen: - der Arbeitnehmer, der im Rahmen des im vorerwähnten Gesetz vom

  1. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Einstellungsplans eingestellt worden ist, während des Zeitraums der Senkung der Beiträge, - der Arbeitnehmer, der im Rahmen der Bestimmungen von Titel III Kapitel VII des Programmgesetzes vom
  2. Dezember 1988 eingestellt worden ist, während des Zeitraums der Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen, - [der Arbeitnehmer, der aufgrund der Bestimmungen von Titel II Kapitel VIII des Gesetzes vom
  3. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens eingestellt worden ist.] Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind. [Art. 30 § 1 ersetzt durch Art. 183 des G. vom
  4. Februar 1998 (B.S. vom
  5. März 1998); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 des G. vom
  6. Februar 1998 (B.S. vom
  7. Februar 1998); § 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom
  8. November 2001 (B.S. vom
  9. Januar 2002)] Art. 31 - Die in Artikel 30 § 1 erwähnten Arbeitgeber können die in Artikel 30 § 1 vorgesehenen Vorteile nur in Anspruch nehmen, sofern sie - entweder auf Ebene der paritätischen Kommission oder der paritätischen Unterkommission oder auf Ebene des Unternehmens - durch ein in Ausführung der und gemäss den Bestimmungen von Titel II des vorliegenden Gesetzes abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen gebunden sind. Art. 32 - [...] [Art. 32 aufgehoben durch Art. 77 des G. vom
  10. Januar 1999 (B.S. vom
  11. Februar 1999)] Art.33 - Der König kann die Befugnisse der Kommission Unternehmenspläne, eingerichtet in Anwendung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom
  12. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom
  13. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so wie er durch das Gesetz vom
  14. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen bestätigt worden ist, erweitern. Art. 34 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom König bestimmten Beamten durchgeführt. Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  15. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Art. 35 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden Kapitels abgeschlossene Beschäftigungsabkommen nicht eingehalten werden oder dass der Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge der Ubernahme oder der Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der Ubertragung von Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu einer Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das der Ubertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig erhaltenen Vorteile zurückzuzahlen. [...] [Art. 35 abgeändert durch Art. 29 § 1 des G. vom
  16. Februar 1998 (B.S. vom
  17. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art. 29 § 2 des G. vom
  18. Februar 1998 (B.S. vom
  19. Februar 1998)] Art. 36 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1 erwähnten Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während desselben Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  20. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom
  21. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes erwähnten Senkung oder der in Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom
  22. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Befreiung kommen. Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1 erwähnten Senkung kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und während desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die vorgesehen ist durch:
  23. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
  24. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.483 vom
  25. Dezember 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der Einstellung von Hausangestellten,
  26. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.495 vom
  27. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit,
  28. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.499 vom
  29. Dezember 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter Jugendlicher,
  30. [...],
  31. die Bestimmungen von Kapitel IV des Gesetzes vom 22.Dezember 1995 zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung. Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom
  32. Juni 1981, abgeändert durch das Gesetz vom
  33. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, erwähnt sind. [Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 26 des G. vom
  34. März 1999 (B.S. vom
  35. April 1999)] KAPITEL V - Berechnung auf Jahresbasis Art. 37 - 42 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL VI - Teilzeitarbeit Art. 43 - 45 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL VII - Leiharbeit Art. 46 - 47 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL VIII - Arbeitszeitverkürzung Art. 48 - [...] [Art. 48 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom
  36. August 2001 (B.S. vom
  37. September 2001)] KAPITEL IX - Massnahmen in Bezug auf den nichtkommerziellen Sektor Art.49 - [...] [Art. 49 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
  38. Dezember 1996 (B.S. vom
  39. Dezember 1996)] Art.50 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen Art. 51 - Die Kapitel V bis VII treten an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  40. Mai 1997 in Kraft.

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