MINISTERIUM DER FINANZEN 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts-
sonstigen Bestimmungen (...) TITEL XII - Verbraucherschutz, Volksgesundheit
Umwelt (...) KAPITEL II - Grundlagenfonds für Arzneimittel (...) Art. 224 - § 1 - [Um die Aufträge der Verwaltung in Sachen Medizinprodukte, ihr Zubehör
aktive implantierbare medizinische Geräte zu finanzieren, wird eine Gebühr geschuldet von 0,05% des Umsatzes, der auf dem belgischen Markt mit Bezug auf die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnten Medizinprodukte
die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive implantierbare medizinische Geräte erwähnten aktiven implantierbaren Geräte erzielt wurde,
zwar von den Vertreibern, die diese Produkte
Mittel an den Endnutzer oder an den für die Abgabe Verantwortlichen geliefert haben.] Diese Gebühr wird auf der Grundlage des Umsatzes berechnet, der erzielt wurde während des Jahres vor dem Jahr, für das die Gebühr geschuldet wird. Der Betrag des Umsatzes muss in einer Erklärung angegeben werden, die datiert, unterzeichnet
für aufrichtig
richtig bescheinigt werden muss. Diese Erklärung muss per Einschreiben an die Generalinspektion der Pharmazie geschickt werden,
zwar gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr, die spätestens am [30. Juni] des Jahres nach demjenigen, in dem der Umsatz erzielt wurde, getätigt werden muss. [Diese Gebühr wird auf das Konto der Föderalagentur für Arzneimittel
Gesundheitsprodukte überwiesen.] Der König kann den Betrag dieser Gebühr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anpassen
die in Absatz 1 festgelegten Modalitäten für ihre Berechnung
Zahlung abändern. Die in Ausführung der oben erwähnten Bestimmungen ergangenen Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. Der König kann die Modalitäten, nach denen diese Gebühr zu zahlen ist, näher bestimmen. [Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Gebühr wird nicht geschuldet auf den Teil des Umsatzes mit Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Medizinprodukte
medizinischen Hilfsmittel, die exportiert oder einem anderen Staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertreiber übertragen werden. Die Vertreiber führen jährlich ein Register, in dem die in Absatz 1 erwähnten Medizinprodukte
medizinischen Hilfsmittel, die sie besitzen, die natürliche oder juristische Person, der diese Produkte
Hilfsmittel übertragen werden,
die Konsequenzen dieser Übertragung, was die Anwendung des vorhergehenden Absatzes betrifft, angegeben sind. Vor dem 30. Juni des Jahres nach demjenigen, während dessen der Umsatz erzielt wurde, übermittelt jeder Vertreiber der Föderalagentur für Arzneimittel
Gesundheitsprodukte eine Bescheinigung, in der der Betriebsrevisor oder Buchprüfer folgende Angaben bestätigt
bescheinigt: 1. den Namen des Vertreibers als natürliche oder juristische Person, unter Angabe der Rechtsform
seiner Unternehmensnummer, 2.den Gesamtumsatz,
14bis erwähnt ist. Die Artikel 17 §§ 1
3, 18
19 desselben Gesetzes sind entsprechend anwendbar auf diesen Artikel, sofern die in Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Summe wie folgt festgelegt wird: 1. in dem Fall, wo der Verstoss lediglich aus der Nichtzahlung oder teilweisen Nichtzahlung der Abgabe aufgrund der in Paragraph 1 erwähnten Bescheinigung eines Betriebsrevisors oder Buchprüfers besteht: auf einen Betrag zwischen dem Doppelten
dem Fünffachen der geschuldeten Abgabe, 2.in den anderen Fällen als dem in Nr. 1 erwähnten Fall: auf einen Betrag zwischen 2.500,00 EUR
1% des Gesamtbetrags des Ertragskontos der Klasse 7 in der Buchführung des Unternehmens, bei dem es sich um den betreffenden Vertreiber handelt, so wie er hervorgeht aus der Buchführung dieses Unternehmens für das Jahr, in dem der Umsatz erzielt wurde
auf das der Verstoss sich bezieht.] [Art. 224 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom
1 des G. vom
3 eingefügt durch Art. 175 Nr. 5 des G. vom
der in seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, werden folgende [Abgaben] geschuldet: 1. zu Lasten der Offizinapotheker
[der Tierärzte, Inhaber eines Arzneimitteldepots,]: [eine Abgabe von 0,0052 EUR] für jede Verpackung einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, [mit denen sie sich eindecken], ob entgeltlich oder unentgeltlich, 2.zu Lasten der Personen, die ermächtigt sind, eine Arzneispezialität oder ein Fertigarzneimittel in den Verkehr zu bringen: [eine Abgabe von 0,0103 EUR] für jede Verpackung dieser Arzneimittel, die sie auf den Markt bringen, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Diese Abgabe wird jedoch nicht geschuldet von Personen, die über eine in Artikel 3 der [Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments
des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
Überwachung von Human-
Tierarzneimitteln
zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur] erwähnte Inverkehrbringungsgenehmigung verfügen. [...] Die in Absatz 1 Nrn. 1
2 erwähnten [Abgaben] sind bestimmt zur Finanzierung der Aufträge [der Föderalagentur für Arzneimittel
Gesundheitsprodukte], die auf das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel
die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse zurückgehen [...]. [Die oben erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel
Gesundheitsprodukte überwiesen.] [Die in Absatz 1 erwähnten [Abgaben] werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Basisindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der [Abgabe] im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
sind einforderbar ab dem
2 des G. vom
1 des G. vom
2 des G. vom
4 des G. vom
abgeändert durch Art.248 Nr. 5 des G. vom
abgeändert durch Art.248 Nr. 6 des G. vom
Konformitätskontrolle der Arzneimittel durch in Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel oder in Anwendung der Ausführungserlasse dieses Gesetzes zugelassene Labore werden durch Zahlung einer Abgabe gedeckt. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Abgabe geht zu Lasten eines jeden Offizinapothekers
eines jeden Tierarztes, Inhaber eines Arzneimitteldepots,
beläuft sich auf 0,0150 EUR für jede Verpackung einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, mit denen sie sich eindecken, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel
Gesundheitsprodukte überwiesen. Die jährliche Anpassung des im vorliegenden Artikel erwähnten Betrags an den Verbraucherpreisindex erfolgt gemäss dem in Artikel 225 Absatz 4 erwähnten Mechanismus. Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom
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