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Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté royal du 13 mai 1999 organisant le contrôle médical des agents de certains services publics. - Traduc

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 SEPTEMBRE

  1. - Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté royal du 13 mai 1999 organisant le contrôle médical des agents de certains services publics. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 septembre 2002 portant exécution de l'arrêté royal du 13 mai 1999 organisant le contrôle médical des agents de certains services publics (Moniteur belge du 10 octobre 2002). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. MINISTERIUM DES INNERN
  2. SEPTEMBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 13.Mai 1999 zur Regelung der medizinischen Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste Der Minister, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste; Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsgesundheitsdienstes vom
  5. März 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Zwischenkonzertierungsausschusses 240 des Ministeriums des Innern vom
  6. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom
  7. August 2002; Aufgrund der am
  8. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  9. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  10. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass so schnell wie möglich Einsatzbedienstete angeworben werden müssen, damit die effiziente Arbeit der verschiedenen Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird; In der Erwägung, dass infolge der ständig steigenden Risiken in der heutigen Gesellschaft die Prüfungen der spezifischen beruflichen Eignung, die während des Anwerbungsverfahrens abzulegen sind, angepasst werden mussten; In der Erwägung, dass die Anforderungen in Sachen körperliche und psychische Tauglichkeit unverzüglich angepasst werden müssen, damit bestimmt werden kann, ob die Bewerber gesundheitlich tauglich sind, um diese angepassten Prüfungen abzulegen, Erlässt: Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft folgende Stellen der regionalen Dienste des Zivilschutzes: Industrieingenieur, operativer Beigeordneter, operativer Assistent, operativer Brigadier, Einsatzbediensteter. Art. 2 - Die Bewerber um die in Artikel 1 erwähnten Stellen müssen die nachstehend aufgezählten Anforderungen in Sachen körperliche und psychische Tauglichkeit erfüllen:
  11. körperlich tauglich sein, um an den in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 29.Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern vorgesehenen Prüfungen in Sachen spezifische berufliche Eignung teilnehmen zu können,
  12. von kräftiger Konstitution sein, die es ihnen ermöglicht, ermüdende und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu kriechen, zu klettern, zu springen, schwere Lasten zu tragen.Ein Standard-Ruhe- und -Belastungselektrokardiogramm muss vorgenommen werden,
  13. einen klinischen Gleichgewichtstest bestehen, der beim geringsten Zweifel in Bezug auf das Ergebnis durch andere Spezialuntersuchungen ergänzt wird, 4.ein Hörvermögen haben, durch das sie mühelos die normale Stimme bei einer Unterhaltung aus einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken zum untersuchenden Arzt hören können,
  14. in der Lage sein, Nachrichten mühelos und deutlich per Funk oder Telefon zu übermitteln, 6.in einer gut ausgewogenen neuropsychischen Verfassung sein, die es ihnen ermöglicht, in jeder Situation, in die sie von Berufs wegen geraten können, insbesondere in Gegenwart von Schwerverletzten und beim Anblick von Blut, gelassen zu bleiben. Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Prüfungen und Untersuchungen müssen vor dem Dienstantritt der Bewerber stattfinden. Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom
  15. Juli 2000 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom
  16. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste wird aufgehoben. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Brüssel, den
  17. September 2002 A. DUQUESNE

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