Obsah (7)
Artikel 1Artikel 4Artikel 8bArtikel 120Artikel 10Artikel 7§ 1wet van 26 juli 1996Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot bevordering van de werkgelegenheid
Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen oder
den Fällen und unter den Bedingungen,
den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit festgelegt sind, Arbeitgebern gleichgestellt werden. Art. 3 - § 1 - Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind jedoch: 1.
Artikel 1§ 2 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen, 2.
den Artikeln 16, 16bis, 17, [17ter § 1], 17quinquies, [17sexies] und 18 des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
- Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen,
- [...]
- [...]
- die Schüler oder Studenten für Arbeitsleistungen, die sie bei einem Arbeitgeber im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten oder anerkannten Unterrichtsanstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei einem selben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder akademischen Jahres, was die Unterrichtsanstalten betrifft, oder im Laufe eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, sechzig Tage nicht übersteigt. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in § 1 erwähnten Anwendungsbereich ändern. [Art. 3 § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
- März 2003 (B.S. vom
- April 2003) und Art. 2 des K.E. vom
- Juli 2005 (B.S. vom
- Juli 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
- Oktober 2005 (B.S. vom
- November 2005);§ 1 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
- Oktober 2005 (B.S. vom
- November 2005)] KAPITEL II - Angaben auf der Meldung Abschnitt 1 - Meldung des Dienstantritts Art. 4 - Der Arbeitgeber teilt der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung, nachstehend Einrichtung genannt, folgende Angaben mit:
- die Nummer, unter der der Arbeitgeber bei der Einrichtung eingetragen ist.Ist diese Nummer nicht verfügbar, teilt der Arbeitgeber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, seine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, erwähnt in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom
- Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, oder in deren Ermangelung seinen Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder jedes andere von der Einrichtung festgelegte Erkennungsmittel mit. Handelt es sich um eine juristische Person, teilt er den gemeinsamen Namen, die Rechtsform und den Gesellschaftssitz oder jedes andere von der Einrichtung festgelegte Erkennungsmittel mit,
- die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, erwähnt in Artikel 1, Nr.4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1996, oder, falls diese Nummer nicht besteht, den Namen, die Vornamen, den Geburtsort, das Geburtsdatum und den Hauptwohnort des Arbeitnehmers, 3.die Sozialausweisnummer, erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1996,
- das Datum des Dienstantritts des Arbeitnehmers, 5.gegebenenfalls die Nummer der paritätischen Kommission, der der Arbeitnehmer untersteht,
- gegebenenfalls das Datum des Dienstaustritts des Arbeitnehmers, 7.gegebenenfalls den Nachweis, so wie er von der Einrichtung festgelegt worden ist, dass der Sozialausweis elektronisch gelesen worden ist. Art. 5 - Gleichzeitig mit den in Artikel 4 aufgezählten Angaben teilt der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Bauwesen untersteht, folgende Angaben mit:
- die Nummern der in Artikel 137 § 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Ausweise,
- einen Hinweis in Bezug auf die Eigenschaft des Arbeitnehmers, wenn es sich um Personen handelt,
Artikel 4des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnt sind.
[Art. 5bis - [ § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter Gelegenheitsarbeitnehmern die Arbeitnehmer, die im Rahmen eines auf bestimmte Zeit oder für eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossenen Arbeitsvertrags für einen Zeitraum von höchstens zwei aufeinander folgenden Tagen bei einem selben Arbeitgeber angestellt sind, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, sowie
Artikel 8bis des Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
- Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitnehmer. § 2 - Der Arbeitgeber, der entweder der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen, der Paritätischen Kommission für Landwirtschaft oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, teilt für die Gelegenheitsarbeitnehmer, die er beschäftigt, täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 aufgezählten Angaben folgende Angaben mit:
- den Zeitpunkt des Beginns der Leistung, 2.den Zeitpunkt des Endes der Leistung. § 3 - Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, teilt für die Gelegenheitsarbeitnehmer, die er beschäftigt, täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 aufgezählten Angaben folgende Angaben mit:
- entweder den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung 2.oder den Zeitpunkt des Beginns der Leistung und den Zeitblock, der den Leistungen des Arbeitnehmers entspricht. Der Zeitblock von fünf Stunden entspricht Leistungen von fünf Stunden und weniger. Der Zeitblock von elf Stunden entspricht Leistungen von mehr als fünf Stunden. Indem der Arbeitgeber diese Angaben das erste Mal entweder über das System "Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung" oder über das System "Zeitblock" meldet, wählt er ein Meldesystem, das gegenüber der Gesamtheit seiner Gelegenheitsarbeitnehmer für ein Kalenderjahr bindend ist. Wenn der Arbeitgeber das Meldesystem für das folgende Kalenderjahr ändern möchte, muss er dies spätestens am
- Oktober des laufenden Kalenderjahres angeben, damit es am
- Januar des neuen Kalenderjahres Wirkung hat. Die erste Wahl, die er zwischen den beiden Meldesystemen trifft, ist bindend für den Zeitraum vom
- Juli 2007 bis zum
- Dezember
- Wenn der Arbeitgeber für den Zeitraum, der am
- Juli 2007 beginnt, das System "Zeitblock" wählt und insofern er diese Wahl gemäss den Bestimmungen von Artikel 9octies vor dem
- Juni 2007 dem Garantie- und Sozialfonds Horeca mitteilt, wird für den Zeitraum vom
- Juli 2007 bis zum
- Dezember 2007 davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber die durch vorliegenden Artikel auferlegten Verpflichtungen eingehalten hat, wenn er einerseits das vom Garantie- und Sozialfonds Horeca ausgestellte Anwesenheitsregister führt, indem er jeden Tag die erforderlichen Angaben einträgt, und wenn er andererseits dem Lohnzettel der Arbeitnehmer,
den Artikeln 25 und 31bis, § 2 des Königlichen Erlasses vom
- November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
- Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, eine tägliche Aufstellung der Leistungen des Arbeitnehmers für den Zeitraum, auf den sich der Lohnzettel bezieht, beifügt. Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, muss das System "Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung" verwenden.]] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
- Oktober 2005 (B.S. vom
- November 2005) und ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007)] Art. 6 - Gleichzeitig mit den in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Angaben teilt der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, folgende Angaben mit:
- das Datum des Beginns der Überlassung an den Entleiher, 2.das Datum des Endes der Überlassung an den Entleiher,
- die Nummer, unter der der Entleiher bei der Einrichtung eingetragen ist.Ist diese Nummer nicht verfügbar, teilt der Arbeitgeber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, seinen Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder jedes andere von der Einrichtung festgelegte Erkennungsmittel mit. Handelt es sich um eine juristische Person, teilt er den gemeinsamen Namen, die Rechtsform und den Gesellschaftssitz oder jedes andere von der Einrichtung festgelegte Erkennungsmittel mit,
- die Nummer der Paritätischen Kommission für Leiharbeit, 5.gegebenenfalls den Nachweis, so wie er von der Einrichtung festgelegt worden ist, dass der Sozialausweis elektronisch gelesen worden ist, [
- täglich, wenn der Leiharbeitnehmer als Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Entleiher beschäftigt ist, der entweder der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe, der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen oder der Paritätischen Kommission für Landwirtschaft untersteht:
- den Zeitpunkt des Beginns der Leistung, 2.den Zeitpunkt des Endes der Leistung.] [Art. 6 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
- Oktober 2005 (B.S. vom
- November 2005)] Art. 7 - Gleichzeitig mit den in den Artikeln 4 bis 6 aufgezählten Angaben teilt der Arbeitgeber für
Artikel 120des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Personen folgende Angaben mit: 1.einen Hinweis in Bezug auf die Eigenschaft als Student, 2. die Adresse des Ortes der Vertragserfüllung, wenn sich diese Adresse [von der Adresse des Gesellschaftssitzes des Arbeitgebers,
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist,] unterscheidet, 3.das Enddatum der Vertragserfüllung, [
- pro Kalenderquartal die Anzahl der in Artikel 17bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
- November 1969 erwähnten Tage, an denen der Student beschäftigt sein wird.] [Art. 7 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
- Oktober 2005 (B.S. vom
- November 2005); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Juli 2011 (B.S. vom
- August 2011)] Art. 8 -
vorliegendem Abschnitt aufgezählten Angaben werden spätestens zu dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt. Abschnitt 2 - Meldung des Dienstaustritts Art. 9 - Spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der gemeldeten Beschäftigung teilt der Arbeitgeber der Einrichtung folgende Angaben mit: 1.
Artikel 10
erwähnte Nummer zur Identifizierung der Meldung des Dienstantritts oder, wenn diese Nummer nicht besteht,
Artikel 4
Buchstabe
- a)bis
- c)erwähnten Angaben, 2.das Datum des Dienstaustritts des Arbeitnehmers. Der in den Artikeln 4, [5bis,] 6 und 7 erwähnte Arbeitgeber macht diese Meldung jedoch nicht, wenn das in Nr. 2 erwähnte Datum sich nicht von dem Datum unterscheidet, das bereits in Anwendung von Artikel 4 Nr. 6, Artikel 6 Nr. 2 oder Artikel 7 Nr. 3 angegeben worden ist. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 14. Oktober 2005 (B.S. vom 4. November 2005)] KAPITEL III - Modalitäten in Bezug auf die Meldung [Art. 9bis - Der Arbeitgeber übermittelt
vorliegendem Erlass erwähnten Meldungen auf elektronischem Wege, in der Form und nach den Modalitäten, die von der Einrichtung festgelegt sind.] [Eine elektronische Anwendung wird von der Einrichtung zur Verfügung gestellt: 1. um es den in Artikel 7 erwähnten Arbeitnehmern,
dem in Artikel 17bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnten Statut beschäftigt sind, zu ermöglichen,
Artikel 7
erwähnten Angaben und deren Anpassungen in Anwendung von Artikel 9ter Absatz 3 einzusehen,
- um es den in Artikel 7 erwähnten Arbeitgebern zu ermöglichen, die Anzahl Tage einzusehen, an denen der Student noch in dem in Artikel 17bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnten Statut beschäftigt werden kann.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 204 des G. (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
- Juli 2011 (B.S. vom
- August 2011)] [Art. 9ter -
den Artikeln 5bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und 6 Absatz 1 Nr. 6 zweiter Gedankenstrich erwähnten Angaben in Bezug auf die Arbeitszeit können vom Arbeitgeber bis zum Ende des Kalendertags, auf den sie sich beziehen, geändert werden, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen früher als vorgesehen beendet. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Frist, innerhalb deren der Arbeitgeber seine Meldung ändern muss, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen im Vergleich zu der zu Tagesbeginn angegebenen Enduhrzeit verlängert.] [
Artikel 7Nr.
4 erwähnten Angaben können vom Arbeitgeber bis zum Ende der in Artikel 21 letzter Absatz des vorerwähnten Gesetzes vom
- Juni 1969 erwähnten Frist geändert werden.] [Art. 9ter eingefügt durch Art. 100 des G. vom
- Juli 2005 (B.S. vom
- Juli 2005);Abs. 3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
- Juli 2011 (B.S. vom
- August 2011)] [Art. 9quater - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Frist, innerhalb deren eine DIMONA-Meldung annulliert werden kann.] [Art. 9quater eingefügt durch Art. 101 des G. vom
- Juli 2005 (B.S. vom
- Juli 2005)] [Art. 9quinquies - Wenn ein Gelegenheitsarbeitnehmer für einen längeren täglichen Zeitraum beschäftigt wird als den, der in der zu Tagesbeginn erstellten unmittelbaren Beschäftigungsmeldung angekündigt ist, muss der Arbeitgeber die Angaben in Bezug auf die Arbeitszeit,
den Artikeln 5bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und 6 Absatz 1 Nr. 6 zweiter Gedankenstrich erwähnt sind, spätestens binnen acht Stunden nach der in der ursprünglichen Meldung vorgesehenen Enduhrzeit anpassen. Wenn die ursprünglich angekündigte Enduhrzeit zwischen 20 und 24 Uhr liegt, hat der Arbeitgeber Zeit bis acht Uhr am Morgen des darauf folgenden Kalendertags.] [Art. 9quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
- Juli 2006 (B.S. vom
- Juli 2006)] [Art. 9sexies - Eine DIMONA-Meldung kann bis zum Ende des Kalendertags, auf den sie sich bezieht, annulliert werden. Wenn die DIMONA-Meldung sich auf einen Zeitraum von zwei Kalendertagen oder mehr bezieht, muss sie spätestens am Ende des ersten Kalendertags der vorgesehenen Leistung annulliert werden. [Art. 9sexies eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
- Juli 2006 (B.S. vom
- Juli 2006)] [Art. 9septies- [ § 1 - Spätestens bis zum
- Oktober 2007 übermittelt das Landesamt für soziale Sicherheit dem Minister der Sozialen Angelegenheiten, dem Minister der Beschäftigung und dem Nationalen Arbeitsrat einen Evaluationsbericht über dieses DIMONA-System für Gelegenheitsarbeitnehmer. Dieser Evaluationsbericht muss sich auf Folgendes beziehen: - die Rückverfolgbarkeit der Berichtigungsmeldungen und der Annullierungen, - das Feedback pro Arbeitgeber, das von der Verwaltung der sozialen Sicherheit abgegeben wird, insbesondere in Bezug auf die DIMONA-Annullierungen, - eine von den Inspektionsdiensten vorzunehmende Untersuchung der Fälle, in denen die Arbeitgeber ihre Berichtigungsmeldung oder Annullierung verspätet einreichen, und der Gründe, die von ihnen angegeben werden. Zu diesem Zweck müssen deutliche Ströme identifiziert werden, damit Anomalien und eventuelle Techniken der Kollusion zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgedeckt werden.] § 2 - Spätestens bis zum
- März 2009 übermittelt das Landesamt für soziale Sicherheit dem Minister der Sozialen Angelegenheiten, dem Minister der Beschäftigung und dem Nationalen Arbeitsrat einen Evaluationsbericht über das DIMONA-System, das ab dem
- Juli 2007 für Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotelgewerbe gilt. Dieser Evaluationsbericht muss sich auf
§ 1, Absatz 2 und 3 erwähnten Elemente beziehen.]] [Art.
9septies eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
- Juli 2006 (B.S. vom
- Juli 2006) und ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007)] [Art. 9octies - § 1 - Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, teilt dem Garantie- und Sozialfonds Horeca (Fonds) die Wahl, die er zwischen den zwei ihm durch Artikel 5bis § 3 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlägen getroffen hat, vor dem
- Juni 2007 mit. Die Änderungen der Wahl,
Anwendung von Artikel 5bis, § 3, Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erfolgen, müssen ebenfalls dem Fonds notifiziert werden, und zwar vor dem
- September eines Kalenderjahres, damit sie ab dem
- Januar des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Änderung der Wahl notifiziert wird, anwendbar sind, und zum ersten Mal vor dem
- September
- § 2 - Der Fonds übermittelt dem Landesamt für soziale Sicherheit auf elektronischem Wege:
- spätestens bis zum 15.Juli 2007 die Wahl der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber,
- spätestens bis zum 1.November 2008 und dann spätestens bis zum
- November jeden Jahres die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Änderungen der Wahl. § 3 - Der Fonds schreibt die Listen mit der Wahl und den Änderungen der Wahl, die ihm mitgeteilt worden sind, fort. Er hält sie den Sozialinspektionsdiensten zur Verfügung.] [Art. 9octies eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007)] Art. 10 - Nach Erhalt der in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Dienstantrittsmeldung teilt die Einrichtung dem Arbeitgeber sofort eine DIMONA-Nummer mit. Art. 11 - Spätestens am zehnten Werktag nach Erhalt der Meldung verfasst die Einrichtung einen Bericht mit der in Artikel 10 erwähnten Nummer und den registrierten Angaben. Wenn der Arbeitgeber
diesem Bericht erwähnten Angaben nicht binnen fünf Werktagen nach Versendung des Berichts anficht, werden diese ausser bei materiellem Irrtum endgültig und gelten als Beweis der Meldung. Die Berichte werden dem Arbeitgeber in der Form und gemäss den Modalitäten, die von der Einrichtung festgelegt sind, zur Verfügung gestellt. KAPITEL IV - Kontrolle Art. 12 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. Die Sozialinspektoren verfügen über
den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse handeln.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 96 des G. vom
- Juni 2010 (B.S. vom
- Juli 2010)] [KAPITEL IVbis - Strafbestimmungen [Kapitel IVbis mit Art. 12bis eingefügt durch Art. 205 des G. (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002)] Art. 12bis - [...]] [Art. 12bis aufgehoben durch Art. 109 Nr. 51 des G. vom
- Juni 2010 (B.S. vom
- Juli 2010)] KAPITEL V - Schlussbestimmungen [Art. 12ter - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Anwendungsbereich ändern. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
den Artikeln 4 bis 9 erwähnten Angaben ändern und bestimmen, dass zusätzliche Angaben in die Meldung aufgenommen werden müssen.] [Art. 12ter eingefügt durch Art. 206 des G. (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002)] [Art. 12quater - Der Königliche Erlass vom
- Februar 1998 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
- Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben. Der Königliche Erlass vom
- September 1998 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung für Leiharbeitnehmer in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
- Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben.] [Art. 12quater eingefügt durch Art. 207 des G. (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002)] Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2003 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 § 1 Nr. 3 und 4, dessen Bestimmungen am
- Januar 2003 in Kraft treten und am [
- Januar 2005] aufhören wirksam zu sein. [Art. 13 abgeändert durch Art 2 des G. vom
- Juni 2004 (B.S. vom
- Dezember 2004, Err. vom
- Januar 2005)] Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.