FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 SEPTEMBER 1983. - Koninklijk besluit nr. 213 betreffende de arbeidsduur in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het bouwbedrijf ressortere
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal 1983 und das erste, zweite und dritte Quartal 1984 angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. [Für das Jahr 1985 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne,
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal 1984 und das erste, zweite und dritte Quartal 1985 angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Für das Jahr 1986 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne,
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal 1985 und das erste, zweite und dritte Quartal 1986 angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn die Paritätische Kommission für das Bauwesen das in Artikel 23 § 3 erwähnte Abkommen unterzeichnet.] [Für das Jahr 1987 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne,
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal 1986 und das erste, zweite und dritte Quartal 1987 angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Für das Jahr 1988 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne,
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal 1987 und das erste, zweite und dritte Quartal 1988 angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] [Für das Jahr 1989 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne,
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal 1988 und das erste, zweite und dritte Quartal 1989 angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Für das Jahr 1990 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne,
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal 1989 und das erste, zweite und dritte Quartal 1990 angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] [Für das Jahr 1991 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne,
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal 1990 und das erste, zweite und dritte Quartal 1991 angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Für das Jahr 1992 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne,
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal 1991 und das erste, zweite und dritte Quartal 1992 angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] [Wenn der König aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine bestimmte Anzahl Ruhetage für die Jahre nach 1992 [bis 2000] festlegt, bestimmt Er ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Beitrag sowie seine Berechnungsgrundlage. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] [Für die Jahre nach 2000 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne,
Artikel 1
erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal des vorhergehenden Jahres und das erste, zweite und dritte Quartal des betreffenden Jahres angegeben worden sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] Das Landesamt übermittelt dem Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter das Aufkommen des durch vorliegenden Erlass festgelegten Beitrags, abzüglich der Einziehungskosten. Der Betrag der gemäss Artikel 5 gewährten Pauschallöhne muss beim Landesamt angegeben werden. Alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Einziehung, die Beitreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge und das Vorzugsrecht auf diese Beiträge sind auf oben erwähnte Beiträge anwendbar. [Art. 6 Abs. 5 bis 7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom
- Januar 1985 (B.S. vom
- Januar 1985); Abs. 8 und 9 eingefügt durch Art. 2 § 1 des K.E. Nr. 492 vom
- Dezember 1986 (B.S. vom
- Januar 1987); Abs. 10 und 11 eingefügt durch Art. 107 des G. vom
- Dezember 1988 (B.S. vom
- Januar 1989); Abs. 12 und 13 eingefügt durch Art. 97 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- August 1991); Abs. 14 eingefügt durch Art. 167 des G. vom
- Dezember 1990 (B.S. vom
- Januar 1991) und abgeändert durch Art. 170 Nr. 1 des G. vom
- August 2000 (B.S. vom
- August 2000); Abs. 15 eingefügt durch Art. 170 Nr. 2 des G. vom
- August 2000 (B.S. vom
- August 2000)] KAPITEL 4 - Massnahmen zur Senkung der Teilarbeitslosigkeit Art. 7 - [ § 1 - In den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen können die in Artikel 19 des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit festgelegten Arbeitszeitgrenzen während der Sommermonate oder eines Zeitraums intensiver Tätigkeit [um 180 Stunden] pro Kalenderjahr, und zwar bis zu maximal einer Stunde pro Tag, für die der normale Lohn gezahlt wird, überschritten werden. Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese Stunden geleistet werden, wählen, ob Ausgleichsruhetage oder eine Lohnzulage von zwanzig Prozent pro Zusatzstunde gewährt werden. Treffen sie die in vorhergehendem Absatz erwähnte Wahl vor Ende des Zahlungszeitraums nicht, werden Ausgleichsruhetage gewährt. Die Gewährung von Ausgleichsruhetagen erfolgt in Absprache binnen sechs Monaten nach dem Zeitraum, in dem die Grenzen überschritten worden sind, im Verhältnis zu einem Ruhetag pro acht zusätzlich geleistete Stunden. Wenn Ausgleichsruhetage gewährt werden, wird der Lohn für die zusätzlich geleisteten Stunden in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom
- April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Ausgleichsruhe gewährt wird. [Für die ersten 130 Stunden der in Absatz 1 erwähnten Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen muss der Arbeitgeber das vorherige Einverständnis der Mehrheit der Gewerkschaftsvertreter erhalten. In Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung wird der Vorsitzende der paritätischen Kommission informiert.] [Für die 50 Stunden über die im vorhergehenden Absatz erwähnten ersten 130 Stunden hinaus müssen die Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 4 bis 6 eingehalten werden.] § 2 - In Abweichung des in Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom
- April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten Verbots der Samstagsarbeit und unbeschadet der anderen aufgrund eines Gesetzes getroffenen Bestimmungen, die die Samstagsarbeit gestatten, dürfen Arbeitnehmer in den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen samstags bis zu 64 Stunden pro Kalenderjahr arbeiten. Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese Stunden samstags geleistet worden sind, wählen, ob Ausgleichsruhetage gewährt werden. Eine Lohnzulage von 50 Prozent wird pro an einem Samstag geleistete Stunde gewährt, ungeachtet, ob er sich für Ausgleichsruhetage entschieden hat oder nicht. Wenn der Arbeitnehmer sich für die Gewährung von Ausgleichsruhetagen entscheidet, wird diese Lohnzulage zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Leistungen verrichtet werden, während die normale Entlohnung in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom
- April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, zu dem die Ausgleichsruhe genommen wird. Die Anzahl der an einem Samstag geleisteten Stunden wird von der in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Anzahl Stunden abgezogen. Folgende Arbeiten können samstags verrichtet werden:
- Arbeiten, die zu keinem anderen Zeitpunkt ausgeführt werden können, 2.Arbeiten, bei denen die gleichzeitige Ausführung von Bautätigkeiten und anderer Tätigkeiten am selben Ort eine grosse Gefahr für die Sicherheit und/oder die Gesundheit der Arbeitnehmer oder Dritter darstellt,
- Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht mit anderen Tätigkeiten vereinbar sind. Um samstags arbeiten zu können, ist das Einverständnis der Mehrheit der Gewerkschaftsvertreter erforderlich. In Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung kann samstags gearbeitet werden, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mit mindestens einem Arbeiter ein Protokoll über den Beitritt zu der Regelung unterzeichnet. Dieses Protokoll muss von den regionalen Gewerkschaftssekretären gegengezeichnet werden, falls in der Region vorhanden, deren Unterschrift die Unterzeichner direkt oder über den lokalen Berufsverband erhalten. Die regionalen Gewerkschaftssekretäre verfügen über eine Frist von vierzehn Tagen, um das Protokoll zu unterzeichnen oder ihre Ablehnung mitzuteilen. Bei Ablehnung wird versucht, über eine Konzertierung auf lokaler Ebene eine Schlichtung zu erreichen. Nach Erschöpfung des Verfahrens der lokalen Konzertierung kann die zuerst handelnde Partei den Streitfall dem Schlichtungsbüro der paritätischen Kommission vorlegen. Das Protokoll über den Beitritt zu dieser Regelung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr und wird stillschweigend erneuert, ausser bei Aufkündigung. Samstagsarbeit erfolgt immer auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit des Arbeiters muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten in einer schriftlichen Vereinbarung, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterzeichnet wird, festgehalten werden. Diese schriftliche Vereinbarung wird auf der Baustelle aufbewahrt.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 63 des G. vom
- Juni 2008 (B.S. vom
- Juni 2008); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 113 Nr. 1 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- Mai 2010); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 113 Nr. 2 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- Mai 2010); § 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 113 Nr. 3 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- Mai 2010)] Art. 8 - [...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 114 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- Mai 2010)] KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen Art.9 - Es wird vorausgesetzt, dass die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen die in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
- Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllen, um [für die Jahre 1983 bis 1992 und nach 1992 für jedes Jahr, für das der König in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine Anzahl Ruhetage festgelegt hat,] eine Ermässigung der Beiträge von 4 250 BEF pro Quartal und Arbeiter, die sich auf die Gesamtheit der in vorerwähntem Artikel 35 erwähnten Regelungen bezieht, in Anspruch nehmen zu können. [Art. 9 abgeändert durch Art. 41 des G. vom
- Januar 1985 (B.S. vom
- Januar 1985, Art.2 § 2 des K.E. Nr. 492 vom
- Dezember 1986 (B.S. vom
- Januar 1987), Art. 108 des G. vom
- Dezember 1988 (B.S. vom
- Januar 1989) und Art. 168 des G. vom
- Dezember 1990 (B.S. vom
- Januar 1991)] Art. 10 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen sind von der Einzahlung in den Fonds, der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom
- Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für die Beschäftigung erwähnt ist, [sowie von den in Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 492 vom
- Dezember 1986 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen erwähnten Einzahlungen] befreit. [Art. 10 ergänzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 492 vom
- Dezember 1986 (B.S. vom
- Januar 1987)] Art. 11 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse handeln.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 67 des G. vom
- Juni 2010 (B.S. vom
- Juli 2010)] Art. 12 - 13 - [...] [Art. 12 und 13 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe a) des G. vom
- Juni 2010 (B.S. vom
- Juli 2010)] [Art. 13bis - [...]] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 108 des G. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- Februar 1998) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe b) des G.vom
- Juni 2010 (B.S. vom
- Juli 2010)] Art. 14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe c) des G. vom
- Juni 2010 (B.S. vom
- Juli 2010)] KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- Januar
- Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.