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Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime

Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 30 décembre 200

den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Taten,

einem anderen Seegebiet als auf hoher See begangen werden, werden in dem durch das Völkerrecht vorgesehenen Masse mit in den Paragraphen 1 und 2 definierten Taten der Piraterie gleichgesetzt. Art. 4 - § 1 - Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe

  1. a)oder
  2. b)erwähnte Tat der Piraterie begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe
  3. c)erwähnte Tat der Piraterie begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. § 2 - Wer sich an Aktivitäten einer Piratenvereinigung beteiligt, auch durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln an eine Piratenvereinigung oder durch jegliche Art der Finanzierung von Aktivitäten einer Piratenvereinigung, mit dem Wissen, dass seine Beteiligung zu einer Straftat der Piraterie beiträgt, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Jeder Anführer einer Piratenvereinigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. § 3 -

§ 1

erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Gewalt, die Bedrohung, die Gefangenhaltung oder die Plünderung entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende körperliche oder geistige Unfähigkeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge haben. Dieselbe Strafe wird angewandt, wenn der Pirat die an Bord befindlichen Personen einer in Artikel 417ter Absatz 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Handlung unterworfen hat.

§ 1

erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet, wenn die Taten der Gewalt, Bedrohung, Gefangenhaltung oder Plünderung zwar ohne die Absicht zu töten verübt worden sind, den Tod jedoch verursacht haben.

§ 1

erwähnten Straftaten werden mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bestraft, wenn Totschlag oder Mord begangen wurde.

§ 1

erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Sicherheit der Seefahrt oder der Umweltschutz ernsthaft gefährdet wurden. § 4 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 und in § 2 vorgesehenen Strafen werden die Strafen auch angewandt, wenn die Vollendung des Verbrechens durch vom Willen der Täter unabhängige Umstände verhindert wurde. Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die Kommandanten belgischer Kriegsschiffe oder anderer belgischer Schiffe, die äussere Abzeichen tragen, aus denen klar ersichtlich ist, dass sie im Dienst des Staats stehen, und entsprechend ermächtigt sind, dazu befugt, jegliche Gefahrenverhütungs-, Kontroll- und Zwangsmassnahme zu ergreifen, um in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Taten der Piraterie zu vermeiden oder zu stoppen. § 2 - Sie können: - Schiffe einzeln oder im Konvoi begleiten, - Straftaten der Piraterie ermitteln und sie durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, feststellen, - sich jederzeit an Bord von Schiffen begeben, gegen die Taten der Piraterie begangen werden, sowie von Schiffen, die verdächtigt werden, an solchen Taten teilzunehmen oder sich darauf vorzubereiten, daran teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlegung aller Schiffspapiere und Belege zu verlangen und diese zu überprüfen. Wenn der Verdacht weiter besteht, können sie alle Räumlichkeiten und Orte an Bord aufsuchen, - eine belgische militärische Schutzmannschaft an Bord eines Zivilschiffs bringen, - ein Piratenschiff oder ein Schiff, das infolge einer Tat der Piraterie überwältigt worden ist und sich in der Gewalt von Piraten befindet, sowie die an Bord befindlichen Güter beschlagnahmen, - alle Dokumente und alles, was der Wahrheitsfindung dienlich sein kann, an Bord eines Piratenschiffs beschlagnahmen. § 3 - Wenn der Zugang an Bord verweigert wurde oder faktisch unmöglich gewesen ist, kann der Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs die Kursänderung des Schiffs, das mit ausreichenden Gründen einer Straftat der Piraterie verdächtigt wird, zu einer geeigneten Stelle oder zu einem geeigneten Hafen hin anordnen. Diese Kursänderung erfolgt auf Kosten und Gefahr der Personen, die die Kontrolle über das Schiff haben, das den Kurs ändern muss. Während der Durchfahrt infolge der Entscheidung zur Kursänderung kann der Kommandant die notwendigen und passenden Zwangsmassnahmen ergreifen, um die Erhaltung des Schiffs und seiner Ladung und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu gewährleisten. § 4 - Wenn - in den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen - die Personen, die die tatsächliche Kontrolle über das Schiff haben, das verdächtigt wird, eine Straftat der Piraterie zu begehen oder Gegenstand einer Straftat der Piraterie zu sein, das Anbordkommen oder die Kursänderung ausdrücklich oder tatsächlich verweigern, kann der Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs - nach mehrmaligen Aufforderungen - diesem Schiff gegenüber Zwangsmassnahmen ergreifen, die, wenn nötig, die Anwendung von Gewalt umfassen. [Art. 5/1 - Unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 5 § 1 erwähnten Kommandanten und der Gerichtspolizeioffiziere: 1. halten die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie betroffen sind, die an Bord des Schiffs begangenen Straftaten der Piraterie in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben;wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Protokoll in Englisch erstellt werden, 2. können die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie betroffen sind, alles an Bord des Schiffs, was als Beweis der Piraterie dienen kann, beschlagnahmen.] [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013)] Art.6 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten. KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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