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Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 155 betreffende arbeidsveiligheid, gezondheid en het arbeidsmilieu, aangenomen te Genève op 22 juni 1981 d

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 JUNI 2007. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 155 betreffende arbeidsveiligheid, gezondheid en het arbeidsmilieu, aangenomen te Genève op 22 juni 1981 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juni 2007 houdende instemming met het Verdrag nr. 155 betreffende arbeidsveiligheid, gezondheid en het arbeidsmilieu, aangenomen te Genève op 22 juni 1981 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr.155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz wirksam. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird. TEIL I - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die Seeschifffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschliessen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen.3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss und der Massnahmen, die getroffen worden sind, um den Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind. Artikel 2 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfassten Wirtschaftszweigen.2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschliessen, wenn dabei besondere Schwierigkeiten bestehen.3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind. Artikel 3 Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a)umfasst der Ausdruck "Wirtschaftszweige" alle Bereiche, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschliesslich des öffentlichen Dienstes;
  2. b)umfasst der Ausdruck "Arbeitnehmer" alle Beschäftigten, einschliesslich der öffentlich Bediensteten;
  3. c)umfasst der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegen;
  4. d)umfasst der Ausdruck "Vorschriften" alle Bestimmungen, denen die zuständige(
  5. n)Stelle(
  6. n)Gesetzeskraft verliehen hat (haben);
  7. e)bedeutet der Ausdruck "Gesundheit" im Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen. TEIL II - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik Artikel 4 1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen.2. Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmass herabgesetzt werden. Artikel 5 Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken:
  8. a)Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung, Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit (Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen, chemische, physikalische und biologische Stoffe und Einwirkungen, Arbeitsverfahren);
  9. b)Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und den Personen, die die Arbeit ausführen oder überwachen, und Anpassung der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmer;
  10. c)Ausbildung, einschliesslich der erforderlichen Weiterbildung, Qualifikationen und Motivierung der Personen, die in irgendeiner Eigenschaft daran mitwirken, einen angemessenen Stand des Arbeitsschutzes zu erreichen;
  11. d)Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene der Arbeitseinheit und des Betriebs sowie auf allen anderen geeigneten Ebenen bis zur nationalen Ebene;
  12. e)Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter vor Disziplinarmassnahmen auf Grund von Handlungen, die sie gemäss der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik berechtigterweise unternommen haben. Artikel 6 Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik sind die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und anderer Beteiligter auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt anzugeben, und zwar unter Berücksichtigung sowohl des einander ergänzenden Charakters dieser Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten. Artikel 7 Die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Bereiche mit dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme zu ermitteln, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für die zu treffenden Massnahmen zu erarbeiten und die Ergebnisse zu bewerten. TEIL III - Massnahmen auf nationaler Ebene Artikel 8 Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung mit den beteiligten repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung von Artikel 4 dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen. Artikel 9 1. Die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und geeignetes Aufsichtssystem sicherzustellen.2. Zur Durchführung sind angemessene Zwangsmassnahmen bei Verstössen gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen. Artikel 10 Es sind Massnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu helfen. Artikel 11 Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen:
  13. a)Die Festlegung, soweit die Art und der Grad der Gefahren dies erfordern, der Bedingungen für die Gestaltung, den Bau und die Ausstattung der Betriebe, ihre Inbetriebnahme, grössere Veränderungen in den Betrieben und Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die Sicherheit der bei der Arbeit eingesetzten technischen Ausrüstungen sowie die Anwendung von den zuständigen Stellen festgelegter Verfahren;
  14. b)die Bestimmung der Arbeitsverfahren sowie der Stoffe und Einwirkungen, gegenüber denen eine Exposition zu verbieten, zu begrenzen oder der Genehmigung oder Überwachung durch die zuständige(
  15. n)Stelle(
  16. n)zu unterwerfen ist;Gesundheitsgefahren, die durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Stoffen oder Einwirkungen verursacht werden, sind zu berücksichtigen;
  17. c)die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
  18. d)die Durchführung von Untersuchungen, wenn Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste Lage schliessen lassen;
  19. e)die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik getroffenen Massnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben;
  20. f)die Einführung oder Weiterentwicklung, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten, von Systemen zur Untersuchung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen auf ihre Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer. Artikel 12 Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sind Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Personen, die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise überlassen,
  21. a)sich vergewissern, soweit dies praktisch durchführbar ist, dass die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäss verwenden, darstellen;
  22. b)Informationen über die ordnungsgemässe Aufstellung und Verwendung der Maschinen und Ausrüstungen und den ordnungsgemässen Gebrauch der Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen Gefahren und die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Stoffe und der physikalischen und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur Verfügung stellen und Anweisungen erteilen, wie bekannte Gefahren verhütet werden können;
  23. c)Untersuchungen und Forschungen durchführen oder sich auf andere Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse auf dem Laufenden halten, um ihre Pflichten gemäss den Buchstaben
  24. a)und
  25. b)dieses Artikels zu erfüllen. Artikel 13 Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, von der er mit hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist gemäss den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vor ungerechtfertigten Folgen zu schützen. Artikel 14 Es sind Massnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen Bildungs- und Ausbildungsstufen einschliesslich des höheren technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer Weise zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller Arbeitnehmer gerecht wird. Artikel 15 1. Zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik und der Massnahmen zu ihrer Anwendung hat jedes Mitglied nach ehestmöglicher Anhörung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und gegebenenfalls anderer geeigneter Stellen den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden und Stellen sicherzustellen, denen die Durchführung der Teile II und III dieses Übereinkommens obliegt.2. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese Vorkehrungen die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschliessen. TEIL IV - Massnahmen auf betrieblicher Ebene Artikel 16 1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist.2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden chemischen, physikalischen und biologischen Stoffe und Einwirkungen, wenn ordnungsgemässe Schutzmassnahmen getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist.3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, erforderlichenfalls ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist. Artikel 17 Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, haben sie bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten. Artikel 18 Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Massnahmen für Notfälle und Unfälle vorzusehen, einschliesslich angemessener Erste-Hilfe-Vorkehrungen. Artikel 19 Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, wonach
  26. a)die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit an der Erfüllung der ihrem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen mitwirken;
  27. b)die Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb mit dem Arbeitgeber auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten;
  28. c)die Vertreter der Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über die Massnahmen unterrichtet werden, die der Arbeitgeber zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat, und sie ihre repräsentativen Verbände bezüglich dieser Informationen zu Rate ziehen können, vorausgesetzt, dass sie keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben;
  29. d)die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb eine angemessene Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhalten;
  30. e)die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis in die Lage versetzt werden, alle mit ihrer Arbeit zusammenhängenden Aspekte des Arbeitsschutzes zu untersuchen, und vom Arbeitgeber diesbezüglich angehört werden;zu diesem Zweck können im gegenseitigen Einvernehmen betriebsfremde Fachberater hinzugezogen werden;
  31. f)ein Arbeitnehmer seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jeden Sachverhalt meldet, von dem er mit hinreichendem Grund annimmt, dass er eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellt;solange der Arbeitgeber keine Abhilfemassnahmen getroffen hat, falls solche erforderlich sind, darf er von den Arbeitnehmern nicht die Rückkehr zu einer Arbeitssituation verlangen, bei der eine unmittelbare und ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit fortbesteht. Artikel 20 Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher Bestandteil der gemäss den Artikeln 16 bis 19 dieses Übereinkommens getroffenen organisatorischen und sonstigen Massnahmen zu sein. Artikel 21 Die Arbeitsschutzmassnahmen dürfen für die Arbeitnehmer mit keinerlei Ausgaben verbunden sein. TEIL V - Schlussbestimmungen Artikel 22 Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden internationalen Arbeits-Übereinkommens oder einer bestehenden Empfehlung. Artikel 23 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Artikel 24 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 25 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen.Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen. Artikel 26 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 27 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. Artikel 28 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Artikel 29 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
  32. a)Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 25, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  33. b)Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 30 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. Der vorangehende Text ist der authentische Text des Übereinkommens, das ordnungsgemäss angenommen worden ist von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer siebenundsechzigsten Sitzung, die in Genf abgehalten und am vierundzwanzigsten Juni 1981 für geschlossen erklärt worden ist. Zu Urkund dessen haben die Nachstehenden am fünfundzwanzigsten Juni 1981 ihre Unterschriften gesetzt. Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation Staaten/Organisation Datum der Authentifizierung Art der Zustimmung Datum der Zustimmung Datum des internen Inkrafttretens SÜDAFRIKA Ratifizierung 18/02/2003 18/02/2004 ALBANIEN Ratifizierung 09/02/2004 09/02/2005 ALGERIEN Ratifizierung 06/06/2006 06/06/2007 ANTIGUA UND BARBUDA Ratifizierung 16/09/2002 16/09/2003 AUSTRALIEN Ratifizierung 26/03/2004 26/03/2005 BAHREIN Ratifizierung 09/09/2009 09/09/2010 BELARUS Ratifizierung 30/05/2000 30/05/2001 BELGIEN Ratifizierung 28/02/2011 28/02/2012 BELIZE Ratifizierung 22/06/1999 22/06/2000 BOSNIEN-HERZEGOWINA Ratifizierung 02/06/1993 02/06/1994 BRASILIEN Ratifizierung 18/05/1992 18/05/1993 KAP VERDE (INSELN) Ratifizierung 09/08/2000 09/08/2001 CHINA (VOLKSREPUBLIK) Ratifizierung 25/01/2007 25/01/2008 ZYPERN Ratifizierung 16/01/1989 16/01/1990 SÜDKOREA Ratifizierung 20/02/2008 20/02/2009 KROATIEN Ratifizierung 08/10/1991 08/10/1992 KUBA Ratifizierung 07/09/1982 07/09/1983 DÄNEMARK Ratifizierung 10/07/1995 10/07/1996 EL SALVADOR Ratifizierung 12/10/2000 12/10/2001 SPANIEN Ratifizierung 11/09/1985 11/09/1986 ÄTHIOPIEN Ratifizierung 28/01/1991 28/01/1992 FIDSCHI Ratifizierung 28/05/2008 28/05/2009 FINNLAND Ratifizierung 24/04/1985 24/04/1986 UNGARN Ratifizierung 04/01/1994 04/01/1995 IRLAND Ratifizierung 04/04/1995 04/04/1996 ISLAND Ratifizierung 21/06/1991 21/06/1992 KASACHSTAN Ratifizierung 30/07/1996 30/07/1997 LESOTHO Ratifizierung 01/11/2001 01/11/2002 LETTLAND Ratifizierung 25/08/1994 25/08/1995 LUXEMBURG Ratifizierung 21/03/2001 21/03/2002 MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) Ratifizierung 17/11/1991 17/11/1992 MEXIKO Ratifizierung 01/02/1984 01/02/1985 MOLDAU Ratifizierung 28/04/2000 28/04/2001 MONGOLEI Ratifizierung 03/02/1998 03/02/1999 MONTENEGRO Ratifizierung 03/06/2006 03/06/2007 NIGER Ratifizierung 19/02/2009 19/02/2010 NIGERIA Ratifizierung 03/05/1994 03/05/1995 NORWEGEN Ratifizierung 22/06/1982 11/08/1983 NEUSEELAND Ratifizierung 12/06/2007 12/06/2008 NIEDERLANDE Ratifizierung 22/05/1991 22/05/1992 PORTUGAL Ratifizierung 28/05/1985 28/05/1986 ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK Ratifizierung 05/06/2006 05/06/2007 RUSSLAND Ratifizierung 02/07/1998 02/07/1999 SAO TOME UND PRINCIPE Ratifizierung 04/05/2005 04/05/2006 SERBIEN Ratifizierung 24/11/2000 24/11/2001 SEYCHELLEN Ratifizierung 28/10/2005 28/10/2006 SLOWAKEI Ratifizierung 01/01/1993 01/01/1994 SLOWENIEN Ratifizierung 29/05/1992 29/05/1993 SCHWEDEN Ratifizierung 11/08/1982 11/08/1983 SYRIEN Ratifizierung 19/05/2009 19/05/2010 TADSCHIKISTAN Ratifizierung 21/10/2009 21/10/2010 TSCHECHISCHE REPUBLIK Ratifizierung 01/01/1993 01/01/1994 TÜRKEI Ratifizierung 22/04/2005 22/04/2006 URUGUAY Ratifizierung 05/09/1988 05/09/1989 VENEZUELA Ratifizierung 25/06/1984 25/06/1985 VIETNAM Ratifizierung 03/10/1994 03/10/1995 SIMBABWE Ratifizierung 09/04/2003 09/04/2004

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