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Wet betreffende de invoering van een jaarlijkse bijdrage ten laste van bepaalde instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

Wet betreffende de invoering van een jaarlijkse bijdrage ten laste van bepaalde instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits v

Artikel 2des Königlichen Erlasses vom 18.

November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt. Die Verwaltungskosten mit Bezug auf diesen Beitrag werden jährlich vom Landesinstitut im Rahmen des Kontenabschlusses berechnet. Der Saldo der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingenommenen Beträge wird auf der Grundlage eines Verteilerschlüssels, der jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, einerseits der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen,

Artikel 2des Königlichen Erlasses vom 18.

November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt, und andererseits der LASS-Globalverwaltung,

Artikel 5Absatz 1 Nr.

2 des Gesetzes vom

  1. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, zugewiesen.] § 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Beiträge sind, was die Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften zu entrichtenden Beiträge. [Art. 5 § 3 ersetzt durch Art. 27 des G. vom
  3. Dezember 2008 (B.S. vom
  4. Dezember 2008)] Art. 6 - [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird eine Erhöhung von einem Prozent pro Kalendermonat Zahlungsverzug angewandt. Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem entweder die Einrichtung den ausstehenden Beitrag gezahlt hat, ein Gerichtsverfahren wegen dieser Verspätung eingeleitet worden ist oder das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Zwangsmassnahme in Form der Zustellung an die Einrichtung eines Befehls zur Zahlung des ausstehenden Beitrags ergriffen hat.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 168 des G. vom
  5. Juli 2006 (B.S. vom
  6. Juli 2006)] Art. 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
  7. die Eintragungsmodalitäten, 2.welche Angaben Einrichtungen dem Landesinstitut mitteilen müssen, sowie die Modalitäten dieser Übermittlung,
  8. die Zahlungsmodalitäten, 4.[...],
  9. die Fälle, in denen von der Anwendung der Erhöhungen abgesehen werden kann, 6.die Fälle, in denen das Landesinstitut von der Beitreibung der Beiträge und Nebenforderungen absehen kann, wenn die Beitreibung unsicher oder zu aufwändig im Verhältnis zu den ausstehenden Beträgen erscheint,
  10. die Modalitäten der Kontrolle im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 4 widerrufen durch Art. 28 des G. vom
  11. Dezember 2008 (B.S. vom
  12. Dezember 2008)] Art. 8 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 1250 EUR werden Einrichtungen belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3 § 3, 4 Absatz 1 und 5 §§ 1 und 2 verstossen. Art. 9 - § 1 - Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der Beiträge, der Erhöhungen und der Kosten, notfalls auf dem Klageweg, beauftragt. [ § 1bis - Unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, kann das Landesinstitut als Einrichtung zur Einziehung der Beiträge die ihm geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren beitreiben. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, sowie ihre Übertragung.] § 2 - Das Landesinstitut kann von eingetragenen Einrichtungen die Kosten für Erinnerungsschreiben, die diesen Einrichtungen wegen verspäteter Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden mussten, zurückfordern. § 3 - Die Beitreibung des im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem
  13. Januar des Jahres nach dem Jahr, für das er zu entrichten ist. Die Verjährung wird unterbrochen: 1.

den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.per Einschreiben oder Mahnung des Gerichtsvollziehers, womit das Landesinstitut den ausstehenden Beitrag einfordert. § 4 - Die Klage auf Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist. Die Verjährung wird unterbrochen: 1.

den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.per Einschreiben der betreffenden Einrichtung an das Landesinstitut, das den Beitrag eingenommen hat, in dem die Rückzahlung des unrechtmässig gezahlten Betrags gefordert wird. [Art. 9 § 1bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom

  1. Dezember 2005 (B.S. vom
  2. Dezember 2005)] [Art. 9bis - Die Artikel 16bis, 16ter[, 23ter und 23quater] des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
  3. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen finden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anwendung.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 66 des G. vom
  4. Dezember 2005 (B.S. vom
  5. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom
  6. Juni 2012 (B.S. vom
  7. Juni 2012)] Art. 10 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes müssen Einrichtungen den ordnungsgemäss ermächtigten Beamten des Landesinstituts alle erforderlichen Informationen mitteilen und ihnen ermöglichen, Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen und andere Datenträger einzusehen. KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
  8. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 13 - [Übergangsbestimmung] KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit
  9. Januar
  10. Art. 15 - Die Königlichen Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergehen müssen, werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers gefasst.

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