ternationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk
bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 1 tot 3 van het koninklijk besluit van 25 augustus 2012Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 25/08/2012 pub. 17/09/2012 numac 2012009380 bron federale overheidsdienst justitie Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 17, 37 en 53 van de wet van 27 juni 1921 betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de
ternationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen sluiten tot wijziging van de artikelen 17, 37 en 53 van de wet van 27 juni 1921 betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de
ternationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen (Belgisch Staatsblad van 17 september 2012); - van de artikelen 39 tot 44 van de wet van 14 januari 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 14/01/2013 pub. 01/03/2013 numac 2013009078 bron federale overheidsdienst justitie Wet houdende diverse bepalingen
zake werklastvermindering binnen justitie sluiten houdende diverse bepalingen
zake werklastvermindering binnen justitie (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2013). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen (...) Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt. 2.
werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt. Art. 2 - Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt. 2.
werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt. Art. 3 - Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt. 2.
werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt. (...) Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von Gesellschaften, VoGs, Stiftungen und
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (...) Art. 39 -
Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 3 werden die Wörter "und die Vergütung, die dafür der Vereinigung angerechnet wird;diese Vergütung darf nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen" gestrichen. 2.
Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Bei der Hinterlegung der
Absatz 2 erwähnten Schriftstücke wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren Höhe vom König festgelegt wird.Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt oder kein Auszug veröffentlicht wird." Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.
wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: "
den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend anwendbar auf die
42 -
Mai 2002, wird das Wort "Privatstiftungen" durch das Wort "Stiftungen" ersetzt. Art. 43 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: "
den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend anwendbar auf die
erwähnten
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht." Art. 44 - Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, die gemäss § 8 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen.Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf,
dexiert nach den Regeln für die
dexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Der Jahresabschluss der
erwähnten
ternationalen Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung durch das allgemeine Leitungsorgan von den Verwaltern bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt. Gleichzeitig werden gemäss Absatz 1 hinterlegt: 1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, 2.gegebenenfalls der Bericht der Kommissare. Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung der
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die
Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme
einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird. Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die
Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin
der vom König bestimmten Form eine Kopie der ihr
Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für die Erlangung der
vorliegendem Absatz erwähnten Kopien zu zahlen sind. Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank kostenlos und unverzüglich
der vom König bestimmten Form eine Kopie aller
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen. Die Belgische Nationalbank ist befugt,
der vom König bestimmten Weise globale und anonyme Statistiken
Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr
Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu veröffentlichen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.