een centrale gegevensbank. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de paarden
een centrale gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16.Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden
einer zentralen Datenbank ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden
einer zentralen Datenbank; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
einer zentralen Datenbank wird wie folgt abgeändert:
Nummer 7 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt.e) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9.Equidenpass: das offizielle Dokument, das
Anhang I zur Verordnung 504/2008 aufgenommen ist, oder, für die vor dem 30. Juni 2009 identifizierten Pferde, das
Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgenommene Identifizierungsdokument, ». f)
Nummer 11 werden zwischen den Wörtern « die Vereinigungen » und den Wörtern «, die über eine Zulassung » die Wörter « und Zuchtorganisationen » eingefügt.g) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: « 12.Sportvereinigungen: Vereinigungen oder Verbände für Pferdesport, wie
h) Artikel 1 wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 14.Verordnung 504/2008: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates
Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - Vorliegender Erlass regelt die Identifizierung von Pferden ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung 504/2008. Er findet Anwendung unbeschadet der Regelungen, die von den Regionen
den Angelegenheiten, die
ihre Zuständigkeit fallen, festgelegt sind, unter anderem zu tierzüchterischen und genealogischen Zwecken. » Art. 3 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der Eigentümer hat zu jedem Zeitpunkt die Wahl, sein Pferd von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen.Diese Wahl ist von diesem Zeitpunkt an endgültig und unumkehrbar, selbst bei einem Wechsel des Eigentümers. Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird entweder dem
erwähnten Identifizierer bei der Identifizierung des Pferdes oder dem Verwalter anhand des Datenänderungsdokuments mitgeteilt.
letzterem Fall wird Kapitel IX des Equidenpasses vom behandelnden Tierarzt abgeändert. » 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird
der Datenbank gespeichert und ist auf dem Equidenpass deutlich sichtbar.Falls kein Vermerk
des Equidenpasses enthalten ist, wird das Pferd standardmäßig als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt angesehen. » 3. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 7 -
desselben Erlasses wird zwischen den Wörtern « medizinischen Gründen » und den Wörtern « mit dem Einverständnis » das Wort « und » eingefügt. Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
der Datenbank. » 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 -
Abweichung von § 1 und
Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung 504/2008 müssen weniger als zwölf Monate alte Schlachtpferde, die unmittelbar vom Geburtsbetrieb zu einem Schlachthof auf belgischem Staatsgebiet transportiert werden, weder
der Datenbank gespeichert werden noch Gegenstand eines Equidenpasses und eines Datenänderungsdokuments sein. Während des Transports dieser Pferde zum Schlachthof muss nur deren Identifizierungsbescheinigung, auf der der Identifizierungscode des Fohlens vermerkt ist, mitgeführt werden. » Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 10 - § 1 -
Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 darf der Mikrochip nur vom Identifizierer eingepflanzt werden. Der Identifizierer ist ein im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, der
einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist. § 2 - Der Minister bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der zugelassene Tierarzt genügen muss, um als Identifizierer arbeiten zu können. § 3 - Wenn der Identifizierer die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf irgendeine Weise vernachlässigt, verhindert oder wirkungslos macht, setzt der Verwalter den Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD unverzüglich davon
Kenntnis. Wenn der Sachverhalt es rechtfertigt, streicht der Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD den betreffenden Tierarzt aus dem Verzeichnis der Identifizierer. » Art. 10 -
desselben Erlasses wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10/1 - Der Minister kann anstelle des Mikrochips eine alternative Kennzeichnungsmethode genehmigen. » Art. 11 -
§ 2 desselben Erlasses werden die Wörter «
Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 13 -
Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13/1 -
Abweichung von Artikel 12 § 1 und
Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 kann der Minister die Verbringung oder den Transport von Pferden ohne deren Identifizierungsdokument auf belgischem Staatsgebiet genehmigen, sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihren Equidenpass ausgefertigt hat, und welche die
formationen gemäß Anhang II zur Verordnung 504/2008 enthält. » Art. 14 -
desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3bis mit den Artikeln 13/2 und 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 3bis - Duplikate, Ersetzung und Aussetzung des Equidenpasses Art. 13/2 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht, jedoch die Identität des Pferdes,
sbesondere durch den vom Mikrochip übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden kann, setzt der Eigentümer oder sein Stellvertreter den Verwalter schriftlich davon
Kenntnis; dieser bestimmt dann einen Identifizierer, der mit der Kontrolle der Identifizierung des Tieres beauftragt wird. Der Eigentümer erhält ein Duplikat des Equidenpasses, auf dem deutlich der Begriff « Duplikat » vermerkt ist. Der Equidenpass wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 ausgestellt. § 2 -
dem
erwähnten Fall ist das Tier
Teil II des Duplikats des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. § 3 -
Abweichung von § 2 und
Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung 504/2008 kann die Agentur beschließen, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Ausstellung des neuen Equidenpasses auszusetzen, wenn der Halter
nerhalb von dreißig Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Originals des Equidenpasses hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet worden ist. Zu diesem Zweck trägt der amtliche Tierarzt der Agentur den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung 504/2008
den Equidenpass ein. Art. 13/3 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt der Verwalter einen Ersatz des Equidenpasses aus, der als solcher deutlich zu kennzeichnen ist und die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen muss. § 2 -
dem
erwähnten Fall ist der Equide
Teil II des Ersatzes des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. » Art. 15 -
desselben Erlasses werden die Wörter « vom Verwalter aktualisiert und zur Verfügung gestellt » durch die Wörter « vom FÖD aktualisiert und vom Verwalter zur Verfügung gestellt » ersetzt. Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)
Nummer 1 wird zwischen dem Wort « überprüft » und dem Wort « die » das Wort « gegebenenfalls » eingefügt.
dem er im Schaubild des Tieres
Teil B des Equidenpasses
schwarzer Schrift den Buchstaben « c » einträgt. » Art. 17 -
desselben Erlasses wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt. Art. 18 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3.
wird das Wort « Gesundheitsverantwortliche » jedes Mal durch das Wort « Halter » ersetzt.4. Paragraph 6 wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt. 2.
Nr.6 werden die Wörter « bei einer dringenden Behandlung, wie
3.
wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt.
ternationalen Lebensnummer des Tieres, um darüber zu
formieren, dass das Tier geschlachtet oder getötet wurde oder gestorben ist und an welchem Datum dies geschah.» Art. 21 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 26 - Die
Absatz 1 der Verordnung 504/2008 erwähnten Daten sowie die Kontaktangaben des Eigentümers beziehungsweise des Halters werden
der Datenbank gesammelt und fortgeschrieben. » Art. 22 -
3 Buchstabe
rechnungstellung des Pauschalbetrags an den Eigentümer oder, wenn dieser nicht
Belgien wohnt, an den Halter des Equiden, und Einforderung dieses Betrags. » Art. 24 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Für jede Speicherung eines Pferdes
der Datenbank zahlt der Eigentümer dem Verwalter einen Pauschalbetrag.» 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - Pferde, die vor
krafttreten des vorliegenden Erlasses mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet worden sind, der den Bestimmungen von Artikel 9 nicht entspricht, können diesen Mikrochip unter der Bedingung behalten, dass der Halter bei einer Identifizierungskontrolle die zum Ablesen des Mikrochips nötigen Mittel bereitstellt. » Art. 26 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 27 - Die Abänderungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf Equiden, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden und für die der Antrag auf Identifizierung dem Verwalter vor dem 1. Juli 2009 übermittelt worden ist. Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2009
Kraft. Art. 29 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
einer zentralen Datenbank « Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden
einer zentralen Datenbank Liste der Daten, die
der Identifizierungsbescheinigung vorkommen müssen: IDENTIFIZIERUNG: - Zifferncode des eingepflanzten Mikrochips - Identifizierungsdatum - Durchgeführte Entnahme (gegebenenfalls) - Vorheriger Identifizierungscode (Mikrochip, Tätowierung, Brandzeichen und andere) - Beurteilung (gegebenenfalls):
einer zentralen Datenbank beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.