lag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de hoofdstukken 8 en 26 van de wet van 17 ma
Artikel 119bis, 3.
wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, 4.
Artikel 22§ 3 des Gesetzes vom 11.
April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." Art. 44 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/2 - Das Landesamt erlegt die Berichtigung von Buchungen der zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und der Sonderkassen für Familienbeihilfen auf, wenn diese unrechtmäßig ausgezahlte Familienbeihilfen auf die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit angerechnet haben:
- obwohl diese Leistungen in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr.2 auf ihren eigenen Rücklagenfonds angerechnet werden mussten,
- in anderen als den in Artikel 91/1 erwähnten Fällen. Die Kasse zahlt dem Landesamt zu Lasten ihres Geschäftsführungskontos eine Erhöhung von 10 Prozent auf die Summe, auf die sich die Berichtigung bezieht." Art. 45 - Artikel 101 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 3 Nr.9, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2008, werden die Wörter ", mit Ausnahme derjenigen, die den Föderalbehörden angehören und ausdrücklich erklären, die Dienste der in vorerwähntem Artikel 33 erwähnten Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben nicht in Anspruch nehmen zu wollen" aufgehoben.
- Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 29.April 1996, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "In den Situationen, die im vorangehenden Absatz nicht erwähnt sind, und unbeschadet von Artikel 32quinquies wird die Auszahlung von Familienbeihilfen an Personalmitglieder des Staates und der vom Staat abhängenden Einrichtungen spätestens am
- Januar 2015 vom Landesamt übernommen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt. Das Landesamt darf ebenfalls dem Personal der Gemeinschaften, der Regionen und der von diesen abhängenden Einrichtungen die ihm zustehenden Familienbeihilfen auszahlen, sofern diese Personalmitglieder spätestens am
- Dezember 2013 per Einschreiben einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt." Art. 46 - Artikel 106 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 28 vom
- Dezember 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom
- Juni 1998 und
- Januar 1999, wird wie folgt abgeändert:
- Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes vom
- April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,".
- Die Nummern 3, 5 und 7 werden aufgehoben. Art. 47 - Artikel 106bis derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch den Königlichen Erlass Nr. 131 vom
- Dezember 1982, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 106bis - Das Landesamt lässt unrechtmäßig ausgezahlte Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom
- März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist:
- wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen Gründen nicht empfehlenswert ist, 2.
Artikel 119bis, 3.
wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, 4.
Artikel 22§ 3 des Gesetzes vom 11.
April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." Art. 48 - Artikel 119bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom
- März 1987, wird aufgehoben. Art. 49 - Artikel 120bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen auf betrügerische Machenschaften oder falsche beziehungsweise wissentlich unvollständige Erklärungen zurückzuführen sind. Diese Frist setzt am Tag ein, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen Täuschung oder den betrügerischen Machenschaften des Sozialversicherten Kenntnis erhält." Art. 50 - Artikel 152 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Oktober 1960, wird wie folgt ersetzt: "Art. 152 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern verfügt über einen ausreichend ausgestatteten Kontrolldienst, der es ihm ermöglicht, seinen Kontrollauftrag unter vollkommen zufriedenstellenden Bedingungen zu erfüllen." Art. 51 - Die Artikel 42 bis 44 und 46 bis 49 treten an dem vom König bestimmten Datum in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Pensionen A. DE CROO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie und Mobilität M. WATHELET Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM