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Ministerieel besluit betreffende de algemene regeling inzake accijnzen. - Officieuze coördinatie in het Duits

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 18 MAART 2010. - Ministerieel besluit betreffende de algemene regeling inzake accijnzen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officie

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist. Anlage 2 ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER TEIL I: ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Antragsteller (Firma, Handelsname): Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: E-Mail*: Telefon: Fax*: ZDU-Nummer

(1): Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt
(2): / / 2. Antragsart
(3): o Neue Zulassung o Änderung o Annullierung Nummer der bestehenden Zulassung bei Änderung/Annullierung: 3. Kaufmännische Buchführung
(4): Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Beschreibung der Buchführung: Datum des Kontenabschlusses: / / 4. Einfuhrstelle
(5): Name: Straße: Nummer: Postleitzahl: Gemeinde: 5. Anlagen* Nummer Beschreibung Nummer Beschreibung * fakultativ Datum und Unterschrift
(6): Anlage 2 (Fortsetzung 1) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER - TEIL II: PRODUKTINFORMATIONEN 6. Produktcode
(7)Produktcode
(7)Datum und Unterschrift
(6): Anlage 2 (Fortsetzung 2) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER - TEIL III: VERWEISE
(1)Ausfüllen, wenn der Antragsteller über eine Nummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) verfügt.
(2)Ausfüllen, wenn die Satzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.
(3)Zutreffendes ankreuzen.
(4)Anschrift, bei der die kaufmännische Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht (wenn sie sich von der Anschrift des Antragstellers unterscheidet).
(5)Einfuhrstelle angeben, bei der die Produkte gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(6)Handelt es sich beim Betreffenden um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben.
(7)Produktcode wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr. 684/2009 der Kommission vom
  1. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom
  2. Juli 2009) für Produkte angeben, die gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom
  3. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Anlage 3 [Anlage 3 Fortsetzung 3 ersetzt durch Art. 19 des M.E. vom
  4. September 2012 (B.S. vom
  5. September 2012)] ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER - TEIL I: ALLGEMEINE INFORMATIONEN
  6. Antragsteller (Firma, Handelsname): Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: E-Mail*: Telefon: Fax*: ZDU-Nummer
(1): Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt
(2): / / 2. Antragsart
(3): o Neue Zulassung o Änderung o Annullierung Nummer der bestehenden Zulassung bei Änderung/Annullierung: o Direktlieferung
(4)3. Kaufmännische Buchführung
(5): Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Beschreibung der Buchführung: Datum des Kontenabschlusses: / / 4. Anlagen* Nummer Beschreibung Nummer Beschreibung 5 o Registrierter Empfänger im Einzelfall
(6)Versender (Firma, Handelsname): Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Mitgliedstaat: SEED-Nummer: * fakultativ Datum und Unterschrift
(7): Anlage 3 (Fortsetzung 1) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER - TEIL II: PRODUKTINFORMATIONEN 6. Empfangsort Straße: Nummer: Postleitzahl: Gemeinde: Produktcode
(8)Mengen
(9)Produktcode
(8)Mengen
(9)Datum und Unterschrift
(7): Anlage 3 (Fortsetzung 2) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER - TEIL III: INFORMATIONEN UBER DIE ANSCHRIFTEN BEI DIREKTLIEFERUNG 7. Direktlieferung Nr. Name/Firma Straße Nr. Postleitzahl Gemeinde Zur Erfüllung der Formalitäten bestimmte Person
(10)1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Datum und Unterschrift
(7): Anlage 3 (Fortsetzung 3) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER - TEIL IV: VERWEISE
(1)Ausfüllen, wenn der Antragsteller über eine Nummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) verfügt.
(2)Ausfüllen, wenn die Satzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.
(3)Zutreffendes ankreuzen.
(4)Bei Direktlieferung die Anschriften in Teil III dieses Antragsformulars angeben und die in Artikel 10 des vorliegenden Ministeriellen Erlasses verlangte Verpflichtung als Anlage beifügen. Direktlieferung kann für eine Zulassung als registrierter Empfänger im Einzelfall nicht beantragt werden.
(5)Anschrift, bei der die kaufmännische Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht (wenn sie sich von der Anschrift des Antragstellers unterscheidet).
(6)Anwendung von Artikel 21 § 3 des Gesetzes über die allgemeine Akzisenregelung.
(7)Handelt es sich beim Betreffenden um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben.
(8)Produktcode wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr. 684/2009 der Kommission vom
  1. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom
  2. Juli 2009) für Produkte angeben, die aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen werden.
(9)Bei einem Antrag auf Zulassung als registrierter Empfänger im Einzelfall Mengen Produkte angeben, die aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen werden, in der Maßeinheit wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom 29. Juli 2009).
(10)Person angeben,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist. Anlage 4 MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS "STEUERVERTRETER" 1. Name und Vornamen oder Gesellschaftsname

(1): 2.Anschrift
(1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt
(2): 4.Beschreibung der Buchführung über die Lieferung der Produkte und Ort, an dem sie zur Verfügung der Verwaltung steht:
  1. Datum des Geschäftsjahresabschlusses: 6.Angaben zu der (den) Art(en) von Produkten, für die eine Zulassung beantragt wird:
  2. Menge je nach Art der Produkte, für die der Steuervertreter voraussichtlich jährlich Akzisen schulden wird: 8.Name und Vornamen oder Gesellschaftsname, Anschrift und eventuell Akzisennummer der Person, für die der Steuervertreter vorgeschlagen wird:
  3. Anlagen
(3): Datum: Unterschrift
(4): Anlage 4 (Fortsetzung 1) Verweise
(1)Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Briefkopfpapier des Antragstellers gestellt wird und diese Angaben aus dem Briefkopf ersichtlich sind.
(2)Nur erforderlich, wenn eine juristische Person diesen Antrag stellt.
(3)Satzung, Erklärung des Verkäufers, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller von ihm ermächtigt wurde, als Steuervertreter zu handeln.
(4)Handelt es sich beim Betreffenden um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben. Anlage 5 [Anlage 5 erste Seite ersetzt durch Art. 19 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER 1. Zulassungsinhaber: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: E-Mail: Telefon: ZDU-Nummer: Fax: Nummer als zugelassener Lagerinhaber: BE1 . . . . . 99 Datum des Inkrafttretens: / / 2. Sicherheit 1 (Versand) Betrag: Datum: Urkundennummer: Bankinstitut: Befreiung: o Innergemeinschaflicher Seeverkehr o Feste Rohrleitungen Sicherheit 2 (Verarbeitung, Lagerung, Herstellung) Betrag: Datum: Urkundennummer: Bankinstitut: Befreiung: o Feste Rohrleitungen 3. Buchführung: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: 4. Zugelassene Behandlungen o Herstellung o Verarbeitung o Lagerung/Empfang/Versand 5. Optionen o Direktlieferung o Zentrale Verwaltung o Trader 6. Anlagen Nummer Beschreibung Nummer Beschreibung 7. (
  1. a)Kontrollbehörde: (
  2. b)Zweigstelle: Telefon: Code: Telefon: Code: Fax: E-Mail: Fax: E-Mail: 8. Andere Bestimmungen: 9. Behörde, die die Zulassung erteilt: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Telefon: Stempel und Datum: Fax: E-Mail: @ Kontaktperson: Antragszeichen: Versanddatum: Anlage 5 (Fortsetzung 1) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER 10. Steuerlager: Akzisennummer: Gemeinde: Straße: Nummer: Postleitzahl: Datum des Inkrafttretens: / / Produktcode Beschreibung Nur bei zentraler Verwaltung, lokale Kontrollbehörde: Telefon: Code: Fax: E-Mail: Nur bei zentraler Verwaltung, Seitennummer: S. ...... (Seitennummer)/.......(Gesamtanzahl Seiten) Stempel und Datum: Anlage 5 (Fortsetzung 2) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER 11. Informationen über die Orte der Direktlieferung Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Stempel und Datum: Anlage 6 ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER 1. Zulassungsinhaber: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: E-Mail: Telefon: ZDU-Nummer: Fax: Nummer als registrierter Versender: BE3 . . . . . 00 Datum des Inkrafttretens: / / 2. Sicherheit Betrag: Datum: Urkundennummer: Bankinstitut: 3. Buchführung Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: 4. Anlagen Nummer Beschreibung Nummer Beschreibung 5. (

  1. a)Kontrollbehörde: (
  2. b)Einfuhrstelle: Telefon: Code: Telefon: Code: Fax: E-Mail: Fax: E-Mail: 6. Andere Bestimmungen: 7. Behörde, die die Zulassung erteilt: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Telefon: Fax: Stempel und Datum: E-Mail: @ Kontaktperson: Antragszeichen: Versanddatum: Anlage 6 (Fortsetzung 1) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER - PRODUKTE 8. Produkte Produktcode Beschreibung Stempel und Datum: Anlage 7 [Anlage 7 erste Seite ersetzt durch Art. 19 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER 1. Zulassungsinhaber: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: E-Mail: Telefon: ZDU-Nummer: Fax: Nummer als registrierter Empfänger: Datum des Inkrafttretens: / / BE2 . . . . . 00 2. Sicherheit Betrag: Datum: Urkundennummer: Bankinstitut: 3. Buchführung: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: 4. Anlagen Nummer Beschreibung Nummer Beschreibung 5. (
  3. a)Kontrollbehörde: (
  4. b)Zweigstelle: Telefon: Code: Telefon: Code: Fax: E-Mail: Fax: E-Mail: 6. Andere Bestimmungen: o Direktlieferung 7. Behörde, die die Zulassung erteilt: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Telefon: Stempel und Datum: Fax: E-Mail: @ Kontaktperson : Antragszeichen: Versanddatum: Anlage 7 (Fortsetzung 1) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER 8. Empfangsort: Straße: Nummer: Postleitzahl: Gemeinde: Produktcode Beschreibung Stempel und Datum: Anlage 7 (Fortsetzung 2) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER 9. Informationen über die Orte der Direktlieferung Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Name: Straße: Nr.: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Code: Person,

Artikel 16Nr.

3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist: Stempel und Datum: Anlage 8 [Anlage 8 erste Seite ersetzt durch Art. 19 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER IM EINZELFALL 1. Zulassungsinhaber: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: E-Mail: Telefon: ZDU-Nummer: Fax: Nummer als registrierter Empfänger im Einzelfall: BE5 . . . . . 00 Datum des Inkrafttretens: / / Enddatum: 2. Sicherheit Betrag: Datum: Urkundennummer: Bankinstitut: 3. Buchführung: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: 4. Anlagen Nummer Beschreibung Nummer Beschreibung 5. (

  1. a)Kontrollbehörde: (
  2. b)Zweigstelle: Telefon: Code: Telefon: Code: Fax: E-Mail: Fax: E-Mail: 6. Versender (Firma, Handelsname): Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Mitgliedstaat: SEED-Nummer: 7. Andere Bestimmungen: 8. Behörde, die die Zulassung erteilt: Straße: Nummer: Briefkasten: Postleitzahl: Gemeinde: Telefon: Stempel und Datum: Fax: E-Mail: @ Kontaktperson : Antragszeichen: Versanddatum: Anlage 8 (Fortsetzung 1) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER IM EINZELFALL 8. Empfangsort: Straße: Nummer: Postleitzahl: Gemeinde: Produktcode Beschreibung Menge Stempel und Datum: Anlage 9 Zoll- und Akzisenverwaltung ZULASSUNG STEUERVERTRETER 1. Zulassungsinhaber: Nr.: MwSt.-Nr.: 2. Datum des Inkrafttretens: 3.Vertretene Person: 4. Uberwachungsstelle: Code: Tel.:Fax: E-Mail: 5. Zugelassene Produkte: 4a.Kontrollbehörde: Code: Tel.:Fax: E-Mail: 6. Antragszeichen: 7.Buchführung: 8. Sicherheit: 9.Versanddatum: 10. Behörde, die die Zulassung erteilt: Telefon:Ort: Fax: Datum: E-Mail: Kontaktperson: Unterschrift: Stempel: Anlage 9 (Fortsetzung 1) Erläuterungen 1.Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers angeben. 3. Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person angeben, die der Steuervertreter vertritt.4. Für den Steuervertreter zuständige Uberwachungsstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle angeben. 4a. Für den Steuervertreter zuständige Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde angeben. 5. Produktcode wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr.684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom 29. Juli 2009) angeben. 6. Datum und Zeichen des Zulassungsantrags angeben.7. Genauer Ort angeben, an dem die Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht.8. Betrag der Sicherheit angeben. Anlage 10 Zoll- und Akzisenverwaltung KABOTAGEZULASSUNG 1. Zulassungsinhaber: 2.Nr.: BE/KAB/ 3. MwSt.-Nr.: 4. Validierungsdatum: 5.Beschreibung des Transportweges, der Flug- oder Seeverbindung

(1):
  1. Kontrollbehörde: Code: Tel.:Fax: E-Mail:
  2. Vorhandene Produkte: Beschreibung:Code: 8.Zugelassene Behandlungen: Besitz mit Verkaufsverbot: - auf dem Staatsgebiet ......................... . . . . .
(1)
(2)- in den Hoheitsgewässern . . . . .
(1)
(2)- im Luftraum . . . . .
(1)
(2)9. Buchführung: 10.Andere Bestimmungen:
(3)Einhaltung der Bedingungen für die Kabotagezulassung, erteilt durch die Steuerbehörden ..............................
(2)(siehe Anlage) 10. Behörde, die die Zulassung erteilt: Telefon:Ort: Fax: Datum: E-Mail: Kontaktperson: Unterschrift: Stempel:
(1)Unzutreffendes bitte streichen.
(2)Vom betreffenden Mitgliedstaat ergänzen.
(3)Nur ausfüllen, wenn die Kabotage eine Sonderzulassung des betreffenden Mitgliedstaats erfordert. Anlage 10 (Fortsetzung 1) Erläuterungen
  1. Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers angeben.
  2. Nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der betreffenden regionalen Direktion den Buchstaben B (Brüssel) M (Mons) L (Lüttich) A (Antwerpen) G (Gent) H (Hasselt) angeben, gefolgt von einer dreistelligen Nummer in einer ununterbrochenen Serie.
  3. Datum des Inkrafttretens der Zulassung angeben.
  4. Geplante Bewegung beschreiben und durch die Kabotage betroffener Mitgliedstaat angeben.
  5. Für die Kontrolle der Buchführung des Inhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift angeben.
  6. Produktcode wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr.684/2009 der Kommission vom
  7. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom
  8. Juli 2009) angeben.
  9. Ort angeben, an dem die Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht. ANLAGE 11 ANMELDUNG ZUR UBERFUHRUNG IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR IM BEREICH AKZISEN (ERLÄUTERUNGEN) [Anlage 11 ersetzt durch Art. 20 des M.E. vom
  10. September 2012 (B.S. vom
  11. September 2012)] Auszufüllende Felder Feld 1:Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. - Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung "AC" für die Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Bereich Akzisen. - Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code 4 für die Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. - Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen. Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (AC4-Vordruck und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) (Beispiel: Werden ein AC4-Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der AC4-Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu kennzeichnen). Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. wenn nur ein einziges Feld 31 "Warenbezeichnung" auszufüllen ist), so ist in Feld 3 1/1 einzutragen. Feld 5: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Warenpositionen; die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen. Siehe ebenfalls die Angaben in Bezug auf die Felder 3 und
  12. Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der Packstücke. Feld 7: Bezugsnummer: Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer anzugeben. - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol ist die Zulassungsnummer anzugeben. - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer. Feld 14: Anmelder/Vertreter: Anzugeben sind Name und Vornamen bzw. Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer anzugeben. - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol ist die Zulassungsnummer anzugeben. - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr(n). - Anzahl und Art: Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände beziehungsweise die Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden. Unter "Warenbezeichnung" ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass das sofortige und eindeutige Erkennen und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich sind. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, die jedem Exemplar der Anmeldung beigefügt werden. In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen wie Alkoholgehalt, Grad Plato, Liefermengen usw. zu vermerken. Die Art der Packstücke wird gemäß der Liste der Codes, die in Anhang 4 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Uberführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen sind, die im Ministeriellen Erlass vom
  13. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. Feld 32: Positionsnummer: In diesem Feld ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen anzugeben - vgl. Feld
  14. Feld 33: Warennummer (fünftes Unterfeld): Anzugeben ist der nationale Zusatzcode. Dieser Code besteht aus vier Zeichen. Die Codes sind in Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Uberführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen, die im Ministeriellen Erlass vom
  15. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der in dieses Feld eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen vierstelligen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Entnahme aus dem Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 81 für eine von einem registrierten Empfänger hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 82 für eine von einem registrierten Empfänger im Einzelfall hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 83 für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukten, die im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen, - 84 für eine von einem Erdgas- oder Stromversorger hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 85 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 86 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Endbenutzer" im Bereich Alkohol hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 87 in anderen Fällen. Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee, schweres Heizöl, verflüssigtes Erdölgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle, für den Transport von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmte Wegwerfsäcke oder -beutel aus Kunststoffen, Wegwerfgeschirr aus Kunststoffen, im Haushalt verwendete Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, sogar selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, im Haushalt verwendete Folien und dünne Bänder aus Aluminium, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,2 mm oder weniger, auch in Rollen, Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht). Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Es handelt sich um Verweise auf die Bestandsaufzeichnungen oder folgende Dokumente: - e-VD, - VBD, - Handelsdokument, - andere. Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitdokuments, mit dem die Produkte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten Empfänger oder den registrierten Empfänger im Einzelfall versandt worden sind, oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen. Feld 41: Besondere Maßeinheit: Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der gültigen Maßeinheit anzugeben: - für Ethylalkohol und alkoholische Getränke (abgesehen von Bier, Wein, anderen gegorenen Getränken und Zwischenerzeugnissen): Anzahl Liter bei 20° C mit zwei Dezimalstellen, - für Bier, Wein, andere gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse: Anzahl Liter mit zwei Dezimalstellen, - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter bei 15° C, oder gegebenenfalls die Anzahl Kilogramm beziehungsweise MWh, - für Kaffee: Nettogewicht in Kilogramm, - für Limonadengetränke, andere alkoholfreie Getränke und Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Anzahl Liter, - Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Anzahl Liter, - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in Hektoliter, - für Einwegfotoapparate (Umweltsteuern): Anzahl Apparate, - für Batterien (Umweltsteuern): Anzahl Batterien, - für Lösungsmittel enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (5 Liter), - für Klebstoffe enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (10 Liter), - für Tinten enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (2,5 Liter), - für Wegwerfsäcke oder -beutel aus Kunststoffen, die für den Transport von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmt sind, Wegwerfgeschirr aus Kunststoffen, im Haushalt verwendete Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, sogar selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, im Haushalt verwendete Folien und dünne Bänder aus Aluminium, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,2 mm oder weniger, auch in Rollen, (Umweltbeitrag): Anzahl Kilogramm. Feld 42: Artikelpreis: Nur auszufüllen, wenn die MwSt. durch eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entrichtet werden muss. Anzugeben ist der Artikelpreis, ausgedrückt in Euro. Feld 44: Besondere Vermerke: - In diesem Feld ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung sich bezieht. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Steinkohle, Koks und Braunkohle muss der Anmelder alle Rechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Lieferrechnungen vermerkten erforderlichen Angaben bis zum
  16. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen oder die Aufstellung zu machen: - usb Bezugsnummer, - usb Datum, - usb gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für wiederverwendbare Behälter ist die Bezugsnummer (ZA-Nummer) der vom Generalverwalter der Zoll- und Akzisenverwaltung erteilten Zulassung "Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter" anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf die Umweltsteuern muss der Anmelder alle Rechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Lieferrechnungen vermerkten erforderlichen Angaben bis zum
  17. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen oder die Aufstellung zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf den Umweltbeitrag muss der Anmelder Lieferrechnungen bis zum
  18. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung ist die betreffende Gesetzesbestimmung anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom
  19. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom
  20. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt wird, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum
  21. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Bei Zuerkennung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Akzisenbefreiung an eine Person, die über eine Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom" verfügt, sind Nummer der Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom", Erzeugniscode und Nummer der Einrichtung aufzunehmen. Sind die Erzeugnisse für alle Niederlassungsorte des Unternehmens bestimmt, so sind nur Zulassungsnummer und Erzeugniscode anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass vom
  22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen entnommen werden, muss der Anmelder das Dokument 136 F bis zum
  23. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf dieses Dokument zu machen: - usb Bezugsnummer, - usb Datum, - usb gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem zweiten Exemplar der Bescheinigung entnommen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom
  24. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum
  25. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Dampfrückgewinnung muss der Anmelder den Beschluss bis zum
  26. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Wiederaufbereitung muss der Anmelder den Beschluss bis zum
  27. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf Erdgas und/oder elektrischen Strom muss der Anmelder das Berechnungsblatt über die Vorschüsse bis zum
  28. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Das Unterfeld "Code B.V." (Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefüllt zu werden. Feld 47: Abgabenberechnung: Anzugeben sind Besteuerungsart, Bemessungsgrundlage, anwendbarer Satz, geschuldeter Steuerbetrag, Gesamtsteuerbetrag, gewählte Zahlungsart und selbst eingegebene Rechte. a) Besteuerungsart: Für die auf die Besteuerungsart anwendbaren Codes (erste Kolonne) wird auf Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Uberführung in den zollrechtlich freien Verkehr) verwiesen, die im Ministeriellen Erlass vom 22.Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. b) Bemessungsgrundlage: - für Alkohol und alkoholhaltige Getränke: Anzahl Hektoliter reinen Alkohols, auf den Deziliter genau, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen werden. Das Volumen reinen Alkohols bei 20° C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents außer Acht gelassen werden. Das Volumen der steuerbaren Produkte wird auf den Deziliter genau in Hektolitern ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen werden, - für Bier: Anzahl Hektograd Plato, wobei Bruchteile eines Hektograds Plato außer Acht gelassen werden, - für Wein, andere gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse: Anzahl Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, oder gegebenenfalls Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden, beziehungsweise Anzahl MWh, - für Kaffee: Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht gelassen, - für Limonadengetränke, andere alkoholfreie Getränke und Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Anzahl Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Volumen von weniger als ein Liter werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, - für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Nettogewicht in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht gelassen, - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, - für Einwegfotoapparate (Umweltsteuern): Anzahl Apparate, - für Batterien (Umweltsteuern): Anzahl Batterien, - für Lösungsmittel enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (5 Liter), - für Klebstoffe enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (10 Liter), - für Tinten enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (2,5 Liter), - für Wegwerfsäcke oder -beutel aus Kunststoffen, die für den Transport von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmt sind, Wegwerfgeschirr aus Kunststoffen, im Haushalt verwendete Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, sogar selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, im Haushalt verwendete Folien und dünne Bänder aus Aluminium, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,2 mm oder weniger, auch in Rollen, (Umweltbeitrag): Anzahl Kilogramm. c) Anwendbarer Satz.d) Geschuldeter Betrag der Akzisen, der Sonderakzisen, der Kontrollgebühr, des Energiebeitrags, des Verpackungsbeitrags, der Umweltsteuern oder des Umweltbeitrags.e) Zahlungsart: A: Barzahlung, E: Zahlungsaufschub, G: Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer. In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent anzugeben. f) Selbst eingegebene Rechte: In diesem Unterfeld können folgende Fälle vorkommen: 1.Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom
  29. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom
  30. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt wird In diesem Unterfeld kann der Anmelder die auf der Bescheinigung erwähnten Beträge aufnehmen. Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen. Die Beträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf genau dasselbe Produkt angegeben sind. Falls der auf der Bescheinigung erwähnte Betrag über den in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom
  31. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom
  32. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein.
  33. Dampfrückgewinnung in Anwendung von Artikel 428 § 2 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Beträge in Bezug auf die Dampfrückgewinnung aufnehmen. Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen. Falls der Betrag in Bezug auf die Dampfrückgewinnung über den in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom
  34. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom
  35. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein.
  36. Wiederaufbereitung in Anwendung von Artikel 428 § 1 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 und von Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom
  37. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom In diesem Unterfeld kann der Anmelder die im Beschluss des Hauptinspektors - Kontrolle angegebenen Beträge aufnehmen. Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen beziehungsweise ihnen hinzugefügt. Falls ein Betrag abgezogen werden muss und über den in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom
  38. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom
  39. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein.
  40. Vorschüsse in Bezug auf Erdgas und elektrischen Strom in Anwendung von Artikel 16 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 18.März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Vorschüsse (als Minus - gezahlte Vorschüsse - und als Plus - den Vorschuss des Monats) aufnehmen. Diese Beträge werden auf die geschuldeten Akzisen angerechnet. Falls der Betrag der abgezogenen Vorschüsse über den in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom
  41. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom
  42. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent anzugeben. Feld 48: Zahlungsaufschub: Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos. Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters: Die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten muss neben seinem Namen und Vornamen auf dem beim Amt verbleibenden Exemplar im Original erscheinen, es sei denn, eine elektronische Unterschrift ist erteilt worden. Handelt es sich beim Beteiligten um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben. Anlage 12 [Anlage 12 aufgehoben durch Art. 21 des M.E. vom
  43. September 2012 (B.S. vom
  44. September 2012)] [...]

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