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Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 168 betreffende de bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming tegen werkloosheid, aangenomen te

Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 168 betreffende de bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming tegen werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de Internationale Arbe

Artikel 5

abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung der Absätze 2 und 3 ausgesetzt werden. IV. Geschützte Personen Artikel 11

  1. Der Kreis der geschützten Personen hat vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern zu umfassen, die insgesamt mindestens 85 Prozent aller Arbeitnehmer bilden, einschließlich der öffentlich Bediensteten und der Lehrlinge.
  2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die öffentlich Bediensteten, deren Beschäftigung bis zum normalen Pensionsalter durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert ist, von dem Schutz ausgenommen werden.3.

Artikel 5

abgegebene Erklärung in Kraft, hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen:

  1. a)vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer bilden;oder
  2. b)wo dies durch den Entwicklungsstand ausdrücklich gerechtfertigt ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit 20 oder mehr Beschäftigten bilden. V. Formen des Schutzes Artikel 12 1. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann jedes Mitglied die Form oder die Formen des Schutzes bestimmen, mit deren Hilfe es die Bestimmungen des Übereinkommens durchführen will, ob durch ein auf Beiträgen oder durch ein nicht auf Beiträgen beruhendes System oder durch eine Verbindung solcher Systeme.2. Wenn jedoch die Rechtsvorschriften eines Mitglieds alle Einwohner schützen, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene Grenzen nicht überschreiten, kann der gewährte Schutz unter Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 begrenzt werden. VI. Zu gewährende Leistungen Artikel 13 Die Leistungen, die den Arbeitslosen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gewährt werden, können sich nach den Formen des Schutzes richten. Artikel 14 Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die so berechnet werden, dass der Leistungsempfänger einen teilweisen und vorübergehenden Lohnersatz erhält und gleichzeitig vermieden wird, dass sie von der Arbeit oder von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhalten. Artikel 15 1. Bei Vollarbeitslosigkeit und, sofern dieser Fall gedeckt ist, bei Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, sind Leistungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die wie folgt berechnet werden:
  3. a)soweit diese Leistungen auf den von der geschützten Person oder für die geschützte Person entrichteten Beiträgen oder auf dem früheren Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des früheren Verdienstes festzusetzen, wobei für den Leistungsbetrag oder für den zu berücksichtigenden Verdienst eine Höchstgrenze festgesetzt werden kann, die sich beispielsweise nach dem Lohn eines Facharbeiters oder nach dem durchschnittlichen Lohn der Arbeitnehmer in der betreffenden Region richten kann;
  4. b)soweit diese Leistungen nicht auf Beiträgen oder auf dem früheren Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters oder in Höhe eines Betrags festzusetzen, der das Existenzminimum sichert, wobei der höchste Betrag maßgebend ist.2.

Artikel 5

abgegebene Erklärung in Kraft, haben die Leistungsbeträge

  1. a)mindestens 45 Prozent des früheren Verdienstes;oder
  2. b)mindestens 45 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters, mindestens aber einem Betrag zu entsprechen, der das Existenzminimum sichert.3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsätze können gegebenenfalls erreicht werden, indem die regelmäßig wiederkehrenden Nettozahlungen nach Abzug von Steuern und Beiträgen mit dem Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Beiträgen verglichen werden. Artikel 16 Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 können die über den in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe
  3. a)festgelegten ursprünglichen Zeitraum hinaus gewährten Leistungen sowie die von einem Mitglied gemäß Artikel 12 Absatz 2 gezahlten Leistungen nach Berücksichtigung anderer Mittel, die dem Leistungsempfänger und seiner Familie oberhalb einer vorgeschriebenen Grenze zur Verfügung stehen, gemäß einer vorgeschriebenen Tabelle festgesetzt werden. Diese Leistungen haben ihnen in Verbindung mit anderen Leistungen, auf die sie gegebenenfalls Anspruch haben, in jedem Fall gesunde und angemessene Lebensbedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Normen zu sichern. Artikel 17 1. Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitglieds den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer Anwartschaftszeit abhängig machen, darf diese Anwartschaftszeit die zur Vermeidung von Missbräuchen für erforderlich gehaltene Dauer nicht überschreiten.2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Anwartschaftszeit an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Saisonarbeitnehmer anzupassen. Artikel 18 1. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds vorsehen, dass mit der Zahlung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer Wartezeit begonnen wird, darf diese Wartezeit 7 Tage nicht überschreiten.2.

Artikel 5

abgegebene Erklärung in Kraft, darf die Dauer der Wartezeit 10 Tage nicht überschreiten.3. Im Falle von Saisonarbeitnehmern kann die in Absatz 1 vorgesehene Wartezeit an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden. Artikel 19 1. Die bei Vollarbeitslosigkeit und Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Leistungen sind während der gesamten Dauer dieser Fälle zu zahlen.2. Bei Vollarbeitslosigkeit kann jedoch

  1. a)die ursprüngliche Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen Leistungen auf 26 Wochen je Fall von Arbeitslosigkeit oder auf 39 Wochen während eines Zeitraums von 24 Monaten begrenzt werden;
  2. b)falls die Arbeitslosigkeit nach Ablauf dieses ursprünglichen Zeitraums der Leistungsgewährung anhält, die Dauer der Gewährung der Leistungen, die unter Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 berechnet werden können, auf einen vorgeschriebenen Zeitraum begrenzt werden.3. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds eine Staffelung der ursprünglichen Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen Leistungen entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit vorsehen, hat die durchschnittliche Dauer, die für die Leistungsgewährung festgesetzt wird, mindestens 26 Wochen zu betragen.4.

Artikel 5

abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Dauer der Leistungsgewährung auf 13 Wochen während eines Zeitraums von 12 Monaten festgesetzt werden oder auf durchschnittlich 13 Wochen, falls die Rechtsvorschriften vorsehen, dass die ursprüngliche Dauer der Leistungsgewährung entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit zu staffeln ist.5. In dem in Absatz 2 Buchstabe

  1. b)vorgesehenen Fall hat sich jedes Mitglied zu bemühen, den Betreffenden eine geeignete zusätzliche Unterstützung zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, eine produktive und frei gewählte Beschäftigung zu finden, insbesondere unter Anwendung der in Teil II aufgeführten Maßnahmen.6. Die Dauer der Leistungsgewährung an Saisonarbeitnehmer kann unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe
  2. b)an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden. Artikel 20 Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, können in einem vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden,
  3. a)solange der Betreffende sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitglieds befindet;
  4. b)wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat;
  5. c)wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat;
  6. d)während der Zeit einer Arbeitsstreitigkeit, wenn der Betreffende die Arbeit eingestellt hat, um an einer Arbeitsstreitigkeit teilzunehmen, oder wenn er als unmittelbare Folge einer auf diese Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung daran gehindert wird, seine Beschäftigung auszuüben;
  7. e)wenn der Betreffende die Leistungen auf betrügerische Weise erlangt oder zu erlangen versucht hat;
  8. f)wenn der Betreffende es ohne triftigen Grund versäumt hat, die zur Verfügung stehenden Dienste für die Vermittlung, berufliche Beratung, Ausbildung, Umschulung oder Wiedereingliederung in eine zumutbare Beschäftigung in Anspruch zu nehmen;
  9. g)solange der Betreffende eine andere Leistung der Einkommenssicherung erhält, die in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds vorgesehen ist, mit Ausnahme einer Familienleistung, vorausgesetzt, dass der ruhende Teil der Leistung die andere Leistung nicht übersteigt. Artikel 21 1. Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, können in einem vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, falls der Betreffende eine zumutbare Beschäftigung ablehnt.2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und in einem angemessenen Umfang insbesondere das Alter der Arbeitslosen, die Dauer der Tätigkeit in ihrem früheren Beruf, die erworbene Erfahrung, die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, die Auswirkungen dieser Beschäftigung auf die persönliche und familiäre Lage der Betreffenden sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob die Beschäftigung als unmittelbare Folge einer auf eine laufende Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung frei ist. Artikel 22 Wenn geschützte Personen unmittelbar von ihrem Arbeitgeber oder von irgendeiner anderen Quelle auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen eine Abfindung erhalten haben, deren Hauptzweck es ist, zu einer Entschädigung für die bei Vollarbeitslosigkeit erlittene Verdiensteinbuße beizutragen,
  10. a)können die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die die Betreffenden Anspruch hätten, so lange zum Ruhen gebracht werden, wie die erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird; oder
  11. b)kann die Abfindung um einen Betrag gekürzt werden, der dem Wert der in einen Pauschalbetrag umgewandelten Leistungen bei Arbeitslosigkeit entspricht, auf die die Betreffenden während des Zeitraums, in dem die erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird, Anspruch haben, wobei jedes Mitglied die Wahl hat. Artikel 23 1. Jedes Mitglied, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch auf ärztliche Betreuung vorsehen und diesen Anspruch mittelbar oder unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig machen, hat sich zu bemühen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu gewährleisten.2.

Artikel 5

abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. Artikel 24 1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die Berücksichtigung der Zeiten, während deren diese Leistungen gezahlt werden, zu gewährleisten,

  1. a)für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene und gegebenenfalls ihre Berechnung;und
  2. b)für den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung, auf Krankengeld und auf Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen nach dem Ende der Arbeitslosigkeit, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds solche Leistungen vorsehen und den Anspruch darauf mittelbar oder unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig machen.2.

Artikel 5

abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. Artikel 25 1. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit, die auf einer Beschäftigung beruhen, an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer angepasst werden, es sei denn, dass ihre Arbeitszeit oder ihr Verdienst unter vorgeschriebenen Voraussetzungen als geringfügig angesehen werden kann.2.

Artikel 5

abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. VII. Besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende Artikel 26 1. Die Mitglieder haben der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es viele Gruppen von arbeitsuchenden Personen gibt, die nie als arbeitslos anerkannt worden sind oder nicht mehr als arbeitslos anerkannt werden oder auf die die Systeme zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit nie Anwendung gefunden haben oder nicht mehr Anwendung finden. Infolgedessen müssen mindestens drei der folgenden zehn Gruppen von arbeitsuchenden Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und nach vorgeschriebenen Verfahren Sozialleistungen erhalten:

  1. a)Jugendliche, die ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben;
  2. b)Jugendliche, die ihre Schulbildung abgeschlossen haben;
  3. c)Jugendliche, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben;
  4. d)Personen, die sich einige Zeit der Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines kranken, behinderten oder älteren Menschen gewidmet haben;
  5. e)Personen, deren Ehegatte verstorben ist, wenn sie keinen Anspruch auf eine Leistung an Hinterbliebene haben;
  6. f)geschiedene oder getrennt lebende Personen;
  7. g)entlassene Strafgefangene;
  8. h)Erwachsene, einschließlich Behinderter, die eine Ausbildungszeit abgeschlossen haben;
  9. i)Wanderarbeitnehmer nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland, vorbehaltlich der Ansprüche, die sie nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, erworben haben;
  10. j)früher selbständig erwerbstätige Personen.2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die in Absatz 1 erwähnten Gruppen von Personen anzugeben, zu deren Schutz es sich verpflichtet.3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz schrittweise auf eine größere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich geschützte auszudehnen. VIII. Rechts-, Verwaltungs- und Finanzgarantien Artikel 27 1. Falls eine Leistung verweigert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder gekürzt wird oder ihr Betrag strittig ist, müssen die Antragsteller das Recht haben, eine Beschwerde an den Träger des Leistungssystems zu richten und danach bei einer unabhängigen Stelle ein Rechtsmittel einzulegen.Sie sind schriftlich über die verfügbaren Rechtsmittel zu belehren, die einfach und rasch sein müssen. 2. Das Rechtsmittelverfahren hat es dem Antragsteller im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis zu gestatten, sich von einer qualifizierten Person seiner Wahl oder von einem Beauftragten eines repräsentativen Arbeitnehmerverbandes oder von einem Beauftragten einer die geschützten Personen vertretenden Organisation vertreten oder unterstützen zu lassen. Artikel 28 Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung des Übereinkommens mitwirken. Artikel 29 1. Wenn die Verwaltung unmittelbar von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, sind Vertreter der geschützten Personen und der Arbeitgeber unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung in beratender Eigenschaft zu beteiligen.2. Wenn die Verwaltung nicht von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird,
  11. a)sind Vertreter der geschützten Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender Eigenschaft beizuordnen;
  12. b)können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber vorsehen;
  13. c)können die Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung von Vertretern der Behörden vorsehen. Artikel 30 In Fällen, in denen der Staat oder das System der Sozialen Sicherheit Zuschüsse gewährt, um die Beschäftigung zu sichern, haben die Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen nur für den vorgesehenen Zweck geleistet werden, und um Betrug oder Missbrauch durch die Empfänger solcher Zahlungen zu verhindern. Artikel 31 Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die Arbeitslosigkeit, 1934, neu gefasst. Artikel 32 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Artikel 33 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.2. Es tritt, 12 Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied 12 Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 34 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen;die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden.In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. Artikel 35 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 36 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. Artikel 37 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Artikel 38 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
  14. a)Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 34 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  15. b)Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 39 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich. Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten Tagung Staaten Datum der Authentifizierung Art der Zustimmung Datum der Zustimmung Datum des internen Inkrafttretens ALBANIEN Ratifikation 04.08.2006 04.08.2007 BELGIEN Ratifikation 21.10.2011 21.10.2012 BRASILIEN Ratifikation 24.03.1993 24.03.1994 FINNLAND Ratifikation 19.12.1990 19.12.1991 NORWEGEN Ratifikation 19.06.1990 17.10.1991 RUMÄNIEN Ratifikation 15.12.1992 15.12.1993 SCHWEDEN Ratifikation 18.12.1990 18.12.1991 SCHWEIZ Ratifikation 17.10.1990 17.10.1991

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