Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 288 tot 307 en 311 tot 342 van de wet van 20 juli 2006 houdende divers
Artikel 319
des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "den Betrag der in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten" durch die Wörter "den Betrag der in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten, verringert um den gemäß Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 in Kapitalform ausgezahlten Teil" ersetzt. Art. 330 - In Artikel 314 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes,
Artikel 319
des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "den Betrag der in den Artikeln 312 und 313 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis desselben Gesetzes indexiert werden" durch die Wörter "den Betrag der in den Artikeln 312 und 313 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis desselben Gesetzes indexiert und um den gemäß Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 in Kapitalform ausgezahlten Teil verringert werden" ersetzt. Art. 331 - In Artikel 314 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes,
Artikel 319
des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "Die jährlichen Entschädigungen oder die Renten, die nach" durch die Wörter "Die jährlichen Entschädigungen oder die Renten, die um den gemäß Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 in Kapitalform ausgezahlten Teil verringert werden und nach" ersetzt. Art. 332 - In Artikel 314 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes,
Artikel 319
des vorliegenden Gesetzes, wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Der Teil der Leistungen, der nicht gleichzeitig bezogen werden darf, und das in Artikel 42bis Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Kapital werden binnen einem Monat nach der Bestätigung beziehungsweise dem Beschluss beim Fonds für Arbeitsunfälle eingezahlt. Der geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt die Regeln für die Bestimmung des Datums fest, an dem das Alter des Empfängers für die Berechnung des Kapitals berücksichtigt wird." Art. 333 - In Artikel 314 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes,
Artikel 319
des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "ab welchem Datum der Betrag der jährlichen Entschädigungen oder der Renten übertragen werden muss" durch die Wörter "ab welchem Datum der Betrag der jährlichen Entschädigungen oder der Renten und das in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 erwähnte Kapital übertragen werden müssen" ersetzt. Art. 334 - Artikel 314 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes,
Artikel 319
des vorliegenden Gesetzes, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt die Regeln für die Bestimmung des Datums fest, an dem das Alter des Empfängers für die Berechnung des Kapitals berücksichtigt wird." Art. 335 - Artikel 314 des vorliegenden Gesetzes,
Artikel 319
des vorliegenden Gesetzes, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Das Kapital wird folgendermaßen berechnet: für Unfälle, die sich vor dem
- Januar 1988 ereignet haben, gemäß der Tabelle, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1987 zur Ausführung von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen Entschädigungen, Renten und Zulagen, erwähnt ist, oder, für Unfälle, die sich nach dem
- Dezember 1987 ereignen, gemäß der Tabelle, die in Artikel 20bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt ist, verringert um 3,5 Prozent. Wird binnen der in Artikel 72 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Frist eine Revision des Unfähigkeitsgrades beantragt oder vorgeschlagen oder kommt es nach dieser Frist zu einer Verschlimmerung, unterrichtet der Versicherer unmittelbar den Fonds, der die jährliche Entschädigung oder die Rente weiterhin zahlt. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Versicherer und Fonds binnen zwei Monaten nach Festlegung des neuen Unfähigkeitsgrades entweder durch Bestätigung der Vereinbarung seitens des Fonds oder durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung. Der geschäftsführende Ausschuss des Fonds bestimmt die Modalitäten für die Abrechnung zwischen Fonds und Versicherer. Wenn das betreffende Opfer beziehungsweise der Rechtsnachfolger nach dem in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Datum aus einem anderen Grund als seinem Tod keinen Anspruch mehr auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension erheben kann, wird der Versicherer unmittelbar vom Fonds benachrichtigt. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Fonds und Versicherer binnen zwei Monaten nach dem Datum, an dem der Fonds darüber unterrichtet wurde." Art. 336 - § 1 - Was Unfälle betrifft, für die das Datum, das in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch die Artikel 317 und 322 des vorliegenden Gesetzes, erwähnt ist, vor dem
- Januar 1997 liegt, wird vorliegender Abschnitt wirksam mit
- Januar
- Was Unfälle betrifft, für die das Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beschlusses nach dem
- Dezember 1996 und vor dem
- September 1997 liegt, ist das in Artikel 42bis Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Kapital am
- Oktober 1997 zu zahlen und wird es je nach Alter des Empfängers an diesem Datum berechnet. Es wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem
- November 1997 übertragen. Was Unfälle betrifft, für die das Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beschlusses vor dem
- Januar 1997 liegt, ist das Kapital an folgenden Daten zu zahlen und wird es je nach Alter der Empfänger an diesen Daten berechnet: - am
- Oktober 1997 für Unfälle, die sich vor dem
- Januar 1980 ereignet haben; das Kapital wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem
- November 1997 übertragen, - am 1.Oktober 1997 für Unfälle, die sich nach dem
- Dezember 1979 und vor dem
- Januar 1988 ereignet haben; das Kapital wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem
- Dezember 1997 übertragen, - am
- Oktober 1998 für Unfälle, die sich nach dem
- Dezember 1987 ereignen; das Kapital wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem
- November 1998 übertragen. § 2 - Was Unfälle betrifft, für die das Datum, das in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch die Artikel 317 und 322 des vorliegenden Gesetzes, erwähnt ist, nach dem
- Dezember 1996 liegt, tritt vorliegender Abschnitt am
- Januar 1999 in Kraft. Was Unfälle betrifft, für die das Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beschlusses vor dem
- Januar 1999 liegt, ist das in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Kapital am
- Oktober 1999 zu zahlen und wird es je nach Alter der Empfänger an diesem Datum berechnet. Das Kapital wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem
- November 1999 übertragen. § 3 - Bis zur Kapitalübertragung zahlen die in Artikel 42bis des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Einrichtungen dem Fonds für Arbeitsunfälle weiterhin die vollständige Entschädigung beziehungsweise Rente. Abschnitt 5 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom
- November 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom
- August 2001 zur Anpassung der Arbeitsunfallversicherung an die europäischen Richtlinien in Bezug auf die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Art. 337 - In Artikel 314 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch die Artikel 319 und 335 des vorliegenden Gesetzes, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Das Kapital wird gemäß folgenden Tabellen berechnet:
- für Unfälle, die sich vor dem 1.Januar 1988 ereignet haben, gemäß der Tabelle, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1987 zur Ausführung von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen Entschädigungen, Renten und Zulagen, erwähnt ist, 2.für Unfälle, die sich nach dem
- Dezember 1987 und vor dem
- Januar 1995 ereignet haben, gemäß der Tabelle E II mit folgenden Merkmalen: 1) Sterbetafel: HFR (1968-1972), 2) Zinssatz: 4,75 Prozent, 3) Aufwertungssatz: 4 Prozent, 4) Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und der fälligen Beträge im Todesfall, 3.für Unfälle, die sich nach dem
- Januar 1995 ereignen, gemäß der Tabelle E II-95 mit folgenden Merkmalen: 1) Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom
- Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt, 2) Zinssatz: 4,75 Prozent, 3) Aufwertungssatz: 4 Prozent, 4) Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und der fälligen Beträge im Todesfall." Art. 338 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit
- Dezember
- Abschnitt 6 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom
- September 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 339 - In Artikel 314 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch die Artikel 319 und 330 des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "jährlichen Entschädigungen oder Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis desselben Gesetzes indexiert" durch die Wörter "jährlichen Entschädigungen oder Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis desselben Gesetzes indexiert, neu bewertet" ersetzt. Art. 340 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit
- September
- Abschnitt 7 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom
- Dezember 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 341 - Artikel 314 Absatz 6 des vorliegenden Gesetzes,
Artikel 337des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1.
In Nr.3 werden die Wörter "nach dem
- Januar 1995 ereignen" durch die Wörter "nach dem
- Januar 1995 und vor dem
- Januar 2003 ereignet haben" ersetzt; das Wort "ED2 (F)" wird durch das Wort "ED1 (F)" ersetzt.
- Der Absatz wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.für Unfälle, die sich nach dem
- Januar 2003 ereignen, gemäß der Tabelle E II B-03 mit folgenden Merkmalen: 1) Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom
- Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom
- April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt, 2) Zinssatz: 3,75 Prozent, 3) Aufwertungssatz: 3 Prozent, 4) Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und der fälligen Beträge im Todesfall." Art. 342 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Kapital, das dem Fonds für Arbeitsunfälle ab dem
- Dezember 2005 zu zahlen ist. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft, der Energie und des Außenhandels M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX