SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE
- - Lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 48 à 51 et 81 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); - des articles 25 et 26 de la loi-programme (I) du 26 décembre 2013 (Moniteur belge du 31 décembre 2013). Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy. Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
- DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen (...) Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) Kapitel 3 - Andere (...) Abschnitt 2 - Familienbeihilfen Art. 48 - In Artikel 3 Absatz 1 der am
- Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
- August 2000, wird Nr.2 durch die Wörter "sowie HR Rail" ergänzt. Art. 49 - In Artikel 56undecies derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 1998 und durch den Königlichen Erlass vom
- Oktober 2004, werden in Absatz 1 Buchstabe b) die Wörter "der NGBE-Holding" durch die Wörter "von HR Rail" ersetzt. Art. 50 - In Artikel 57 Absatz 1 derselben Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom
- März 1951,
- Dezember 1989 und
- Dezember 2001 und durch den Königlichen Erlass vom
- Oktober 2004, werden die Wörter ", einer Gemeinde oder der NGBE-Holding" durch die Wörter "oder einer Gemeinde" ersetzt. Art. 51 - In Artikel 149 Absatz 2 Nr. 1 derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom
- März 1991 und durch den Königlichen Erlass vom
- Oktober 2004, werden die Wörter "der NGBE-Holding" durch die Wörter "von HR Rail" ersetzt. (...) Titel VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 81 - § 1 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses und vorliegender Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 § 1 und § 3, die am Datum des Inkrafttretens des in Artikel 1 § 2 erwähnten Erlasses in Kraft treten. § 2 - Artikel 3 tritt, was die Einfügung der Artikel 21 bis 65 in das vorerwähnte Gesetz vom
- Juli 1926 betrifft, am Datum des Inkrafttretens des in Artikel 1 § 2 erwähnten Erlasses in Kraft. In Abweichung von Artikel 34 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes vom
- Juli 1926, eingefügt durch den vorliegenden Erlass, wird der geschäftsführende Verwalter der NGBE-Holding von Rechts wegen dem Verwaltungsrat von HR Rail angehören, bis die in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom
- November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnte Fusion wirksam wird. § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 bis 80 und Artikel 82 treten am
- Januar 2014 oder an einem späteren Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am
- April 2014, in Kraft. (...) Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
- DEZEMBER 2013 - Programmgesetz (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 7 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 3 - Familienbeihilfen Art. 25 - Artikel 94 § 9 der koordinierten Gesetze vom
- Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom
- März 2012, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für das Geschäftsjahr 2013 wird die Summe der den freien Kassen für Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen, um 5,5 Millionen Euro verringert. Die Verringerung wird anteilsmäßig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach Anteil jeder Kasse an dieser Summe. Für das Geschäftsjahr 2014 wird die Summe der den freien Kassen für Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen, um 5,5 Millionen Euro verringert. Die Verringerung wird anteilsmäßig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach Anteil jeder Kasse an dieser Summe." Art. 26 - Artikel 25, soweit er einen Absatz 3 in Artikel 94 § 9 derselben Gesetze einfügt, wird wirksam mit
- Dezember
- Artikel 25, soweit er einen Absatz 4 in Artikel 94 § 9 derselben Gesetze einfügt, wird wirksam mit
- Januar
- (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ciergnon, den
- Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Wirtschaft und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Die Staatssekretärin für Soziale Eingliederung Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
🔗 Vers la source officielle
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.