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Arrêté royal déterminant les dimensions des bulletins de vote ainsi que la couleur des bulletins de vote pour l'élection directe des membres du consei

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 AVRIL

  1. - Arrêté royal déterminant les dimensions des bulletins de vote ainsi que la couleur des bulletins de vote pour l'élection directe des membres du conseil de l'aide sociale. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 15 avril 1994 déterminant les dimensions des bulletins de vote ainsi que la couleur des bulletins de vote pour l'élection directe des membres du conseil de l'aide sociale (Moniteur belge du 23 avril 1994), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 24 avril 1995 modifiant l'arrêté royal du 15 avril 1994 déterminant les dimensions des bulletins de vote ainsi que la couleur des bulletins de vote pour l'élection directe des membres du conseil de l'aide sociale (Moniteur belge du 5 mai 1995); - l'arrêté royal du 21 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 15 avril 1994 déterminant les dimensions des bulletins de vote ainsi que la couleur des bulletins de vote pour l'élection directe des membres du Conseil de l'aide sociale (Moniteur belge du 26 mars 2014). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
  2. APRIL 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Abmessungen der Stimmzettel und der Farbe der Stimmzettel für die Direktwahl der Mitglieder der Sozialhilferäte Artikel 1 - Für die in den Artikeln 2 bis 8 erwähnten Wahlen beträgt die Breite des Stimmzettels 10 cm für zwei Listen, erhöht um 4 cm pro zusätzliche Liste. Art. 2 - Die Länge der Stimmzettel für die Parlamentswahlen und für die Wahl [des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments] wird entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt: - [24] cm, wenn die Wahlkollegien weniger als elf Mitglieder zu wählen haben, - [36] cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf elf bis achtzehn beläuft, - 50 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf mehr als achtzehn beläuft. [In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 sind die Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode 72 cm lang.] [Art. 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  3. März 2014 (B.S. vom
  4. März 2014); Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  5. März 2014 (B.S. vom
  6. März 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  7. April 1995 (B.S. vom
  8. Mai 1995) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  9. März 2014 (B.S. vom
  10. März 2014)] Art. 3 - Die Stimmzettel für die Wahl des [Parlaments] der Region Brüssel-Hauptstadt sind [72] cm lang. [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  11. März 2014 (B.S. vom
  12. März 2014)] Art.4 - Die Stimmzettel für die Wahl des [Parlaments] der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind [36] cm lang. [Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom
  13. März 2014 (B.S. vom
  14. März 2014)] Art.5 - Die Länge der Stimmzettel für die Wahl der Provinzialräte wird entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt: - 25 cm, wenn die Wahlkollegien weniger als neunzehn Mitglieder zu wählen haben, - 34 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf mehr als neunzehn beläuft. Art. 6 - Die Länge der Stimmzettel für die Gemeindewahlen wird entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt: - 25 cm, wenn das Wahlkollegium weniger als neunzehn Mitglieder zu wählen hat, - 34 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf neunzehn bis fünfundzwanzig beläuft, - 50 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf sechsundzwanzig bis einundvierzig beläuft, - 68 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf mehr als einundvierzig beläuft. Art. 7 - Die Stimmzettel für die Wahl des Sozialhilferates in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren und in den in Artikel 7 der am
  15. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sind 25 cm lang. Für diese Wahl wird blaues Wahlpapier benutzt. Art. 8 - [Die Länge der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beträgt: - 36 cm im flämischen Wahlkreis, mit Ausnahme des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode, in dem die Länge des Stimmzettels 72 cm beträgt, - 36 cm im wallonischen Wahlkreis, - 24 cm im deutschsprachigen Wahlkreis, - 72 cm im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
  16. März 2014 (B.S. vom
  17. März 2014)] Art. 9 - Ist der Minister des Innern der Ansicht, dass mit der Benutzung der Stimmzettel, die das in den Artikeln 1 bis 8 angegebene Format aufweisen, Nachteile verbunden sind, kann er für eine bestimmte Wahl die Benutzung von Stimmzetteln vorschreiben, deren Abmessungen er festlegt. Ist der Provinzgouverneur der Ansicht, dass mit der Benutzung der Stimmzettel, die das in den Artikeln 5 bis 7 angegebene Format aufweisen, Nachteile verbunden sind, kann er für eine bestimmte Wahl in seiner Provinz die Benutzung von Stimmzetteln vorschreiben, deren Abmessungen er festlegt. In diesem Fall setzt er den Minister des Innern schnellstmöglich davon in Kenntnis. In ein und demselben Wahlkollegium dürfen jedoch keine Stimmzettel mit unterschiedlichem Format benutzt werden. Art. 10 - Die Stimmzettel sind einzelne Blätter, auf denen sich das Wappen des Königreichs oder ein anderes vom Minister des Innern bestimmtes Emblem als Wasserzeichen befindet. Der Minister kann unter außergewöhnlichen Umständen und für eine bestimmte Wahl durch einen mit Gründen versehenen Erlass bestimmen, dass sich auf den Stimmzetteln kein Wasserzeichen befindet, sofern die in ein und demselben Wahlkollegium benutzten Stimmzettel vollkommen gleich sind. Art. 11 - Die Provinzgouverneure stellen den Vorsitzenden aller Hauptwahlvorstände die für die Wahl erforderliche Menge Wahlpapier zur Verfügung. Art. 12 - Der Königliche Erlass vom
  18. Juni 1982 zur Festlegung der Abmessungen und der Farbe der Stimmzettel für die Parlaments-, Provinzial-, Gemeinde-, Agglomerations- und Gemeindeföderationswahlen und für die gleichzeitige Wahl des Gemeinderates und des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am
  19. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  20. August 1988, wird aufgehoben. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 14 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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