Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54
Bezug auf die Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom
den Artikeln 15 § 5 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen
Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte
Sachen Mehrwertsteuer; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer
Bezug auf Umsätze von nicht
Belgien ansässigen Steuerpflichtigen; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt
uater des Mehrwertsteuergesetzbuches; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
Kraft treten müssen, - die Wirtschaftsteilnehmer folglich über die ihnen auferlegten neuen administrativen Formalitäten und die neuen Rechte, auf die sie Anspruch erheben können, unterrichtet werden müssen, damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, - vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss; Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.496/1 des Staatsrates vom 30. November 2009, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 -
1 vom
Nr.4 Buchstabe a) werden die Wörter "für Umsätze erwähnt
2 Buchstabe b), 3bis, 3ter, 4bis, 4ter und 8" durch die Wörter "für Dienstleistungen erwähnt
b)
Nr.4 Buchstabe c) werden die Wörter "Artikel 50 § 1 des Gesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 50 des Gesetzbuches" ersetzt. c)
1, 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. d)
4" durch die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. e)
4" durch die Wörter "Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2" ersetzt. Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
1, 2, 5 und 6" ersetzt. b)
1, 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. Art. 4 -
Absatz 1 einleitender Satz desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
3 und 4, 19 § 2 Nr. 1 und § 3 und 25quater" durch die Wörter "den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und § 3, 19bis und 25quater" ersetzt. b) Paragraph 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. ein Rechnungsausgangsbuch,
das sie Rechnungen, Dokumente erwähnt
den Artikeln 2, 3, 6 und 11 und Dokumente erwähnt
§ 3 Absatz 1 des Gesetzbuches und diesbezügliche Berichtigungsdokumente eintragen,". c) Paragraph 2 Nr.3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "3. pro Betriebssitz ein Journal,
das sie Einnahmen
Bezug auf Umsätze eintragen, für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung oder des
§ 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten Dokuments verpflichtet sind und weder eine Rechnung noch dieses Dokument ausgestellt haben." d) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 -
Abweichung von § 2 müssen Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und Steuerpflichtige, auf die die
des Gesetzbuches erwähnte landwirtschaftliche Regelung anwendbar ist, ein Buch führen,
das sie die Rechnungen und Dokumente
Bezug auf ihre Tätigkeit eintragen, die die Umsätze feststellen, für die sie gemäß Artikel 51 § 1 Nr.2 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches die Steuer schulden, und die Rechnungen und Dokumente, die erwähnt sind
31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer
Bezug auf Umsätze von nicht
Belgien ansässigen Steuerpflichtigen." Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
nergemeinschaftlichen Lieferungen von Gütern wie
is Absatz 1 Nr.1 und 4 des Gesetzbuches erwähnt und der anschließenden Lieferungen von Gütern wie
uinquies § 3 Absatz 3 des Gesetzbuches erwähnt 400.000 EUR nicht überschreitet." 2.
Absatz 2 wird der Satz "Sie haben immer mit 1.Januar des Kalenderjahres nach dem Datum des Antrags Wirkung." durch den Satz "Sie treten am ersten Tag des Erklärungszeitraums der vom Steuerpflichtigen beantragten Regelung, der auf das Datum der Annahme des Antrags durch die betreffende Verwaltung folgt,
Kraft." ersetzt. 3. Paragraph 6 Buchstabe a) Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 7 -
Dezember 1998, werden die Wörter " § 1 - Steuerpflichtige sind verpflichtet" durch die Wörter " § 1 - Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind verpflichtet" ersetzt. Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - Sofern die Mehrwertsteueridentifikationsnummer aufgrund von Artikel 53quater des Gesetzbuches mitgeteilt werden muss, muss diese Nummer auf Verträgen, Rechnungen, Bestellscheinen, Versandscheinen und anderen Dokumenten
Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit der betreffenden Person angegeben werden. Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches dürfen auf den
Absatz 1 erwähnten Dokumenten, die sie ausstellen, nur die Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer angeben, die ihnen aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 oder § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches zugewiesen wurde." Art. 9 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Nr.2 werden die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Nr. 1" durch die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. b)
Nr.7 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. (...) Art. 21 -
22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte
Sachen Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14.April 1993, werden die Wörter "
31" durch die Wörter "
den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 31" ersetzt. (...) Art. 26 -
54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt
3" durch die Wörter "Artikel 39quater § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. Art. 27 -
§ 3 einleitender Satz desselben Erlasses werden die Wörter "entsteht der Steueranspruch auf" durch die Wörter "entsteht der Steueranspruch auf folgende Umsätze, für die eine vorläufige Steuerbefreiung bewilligt worden ist" ersetzt. Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010
Kraft. Art. 29 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, Artikel 8 § 2), - Bestellung von Zahlungsformularen: Feld ankreuzen, um Zahlungsformulare zu bestellen. Rahmen II: Ausgänge A. Umsätze, die einer Sonderregelung unterliegen Raster [00]: -- Betrag der Umsätze, die
Belgien bewirkt werden und einer Sonderregelung unterliegen, durch die der Anmeldepflichtige und sein Vertragspartner im Prinzip von der Zahlung der Steuer befreit sind, - Betrag der Umsätze, die
Belgien zwischen zwei Mitgliedern einer selben Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden (einschließlich der Umsätze, die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei wären, wenn sie außerhalb der Mehrwertsteuereinheit bewirkt würden), - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die
Belgien bewirkt werden, die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewirkt werden, ob sie
diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind oder nicht, und nicht zum belgischen Vorsteuerabzug berechtigen, ausschließlich der Dienstleistungen, die
Raster [44] eingetragen werden, - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die
einem Drittland bewirkt werden und nicht zum belgischen Vorsteuerabzug berechtigen. B. Umsätze, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer schuldet Raster [01], [02] und [03]: Besteuerungsgrundlage der
Belgien bewirkten Umsätze, auf die aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches der Anmeldepflichtige die Steuer schuldet. Raster [01]: Umsätze, die dem Satz von 6 Prozent unterliegen. Raster [02]: Umsätze, die dem Satz von 12 Prozent unterliegen. Raster [03]: Umsätze, die dem Satz von 21 Prozent unterliegen. C. Leistungen, auf die der Vertragspartner die ausländische Mehrwertsteuer schuldet Raster [44]: Besteuerungsgrundlage der Dienstleistungen, die aufgrund des allgemeinen Kriteriums des Orts des Dienstleistungsempfängers
einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden und auf die der Vertragspartner des Anmeldepflichtigen aufgrund von Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Steuer schuldet, sofern diese Dienstleistungen
diesem Mitgliedstaat nicht steuerfrei sind. D. Umsätze, auf die der Vertragspartner die Mehrwertsteuer schuldet Raster [45]: Besteuerungsgrundlage der
Belgien bewirkten Umsätze, auf die der Vertragspartner des Anmeldepflichtigen die Steuer schuldet aufgrund: - von Artikel 51 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, - der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, - einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis. E.
Belgien bewirkte steuerfreie
nergemeinschaftliche Lieferungen und ABC-Geschäfte Raster [46]: Besteuerungsgrundlage: - der Lieferungen von Gütern, die
Belgien bewirkt werden und aufgrund von Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind, - der
uinquies § 3 letzter Absatz des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter bewirkt werden. F. Andere steuerfreie Umsätze und im Ausland bewirkte Umsätze Raster [47]: Besteuerungsgrundlage: - der Umsätze, die
Belgien bewirkt werden und aufgrund der Artikel 39 bis 42 und 44bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, steuerfrei sind, - der Umsätze, die
Belgien bewirkt werden und aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind, wenn sie für den Anmeldepflichtigen gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 4 und 5 des Mehrwertsteuergesetzbuches zum Vorsteuerabzug berechtigen, - der im Ausland bewirkten Umsätze, die zum belgischen Vorsteuerabzug berechtigen, ausschließlich der Dienstleistungen, die
Raster [44] eingetragen werden. G. Betrag der ausgestellten Gutschriften und der negativen Berichtigungen Raster [48]: Betrag der ausgestellten Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [44] und [46] beziehen. Raster [49]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der ausgestellten Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf die übrigen Umsätze aus Rahmen II beziehen. Rahmen III: Eingänge A. Betrag der Eingänge, einschließlich der Käufe, die getätigt werden, um Umsätze zu bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und der von den Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches bei anderen Mitgliedern derselben Mehrwertsteuereinheit getätigten Käufe, unter Berücksichtigung der erhaltenen Gutschriften und der anderen Berichtigungen Raster [81]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von Handelsgütern, Roh- und Hilfsstoffen. Raster [82]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von verschiedenen Gütern oder Leistungen. Raster [83]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von
vestitionsgütern. B. Betrag der erhaltenen Gutschriften und der negativen Berichtigungen Raster [84]: Betrag der erhaltenen Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [86] und [88] beziehen. Raster [85]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der erhaltenen Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf die übrigen Umsätze aus Rahmen III beziehen. C.
Belgien bewirkte
nergemeinschaftliche Erwerbe und ABC-Geschäfte Raster [86]: Besteuerungsgrundlage: - der
nergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, auf die der Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet, - der
nergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die unter den Bedingungen von Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden, - der
3 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, auf die der Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet. D. Sonstige Eingänge, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer schuldet Raster [87]: Besteuerungsgrundlage der sonstigen Eingänge, die
Belgien bewirkt werden und auf die der Anmeldepflichtige die Steuer schuldet aufgrund: - von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ausschließlich der
nergemeinschaftlichen Leistungen, die
Raster [88] eingetragen werden, - der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
Sachen Mehrwertsteuer, - von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer
Bezug auf Umsätze von nicht
Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, - einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis. E.
nergemeinschaftliche Leistungen mit Verlegung der Erhebung Raster [88]: Besteuerungsgrundlage der erhaltenen
nergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die
Belgien erbracht werden und auf die der Anmeldepflichtige aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Steuer schuldet. Rahmen IV: Geschuldete Steuern A. Mehrwertsteuer auf die
den Rastern [01], [02], [03], [86], [87] und [88] erklärten Umsätze Raster [54]: Betrag der Steuer, die auf die
den Rastern [01], [02] und [03] eingetragenen Umsätze geschuldet wird. Raster [55]: Betrag der Steuer, die auf die
den Rastern [86] und [88] eingetragenen Umsätze geschuldet wird. Raster [56]: Betrag der Steuer, die auf die
Raster [87] eingetragenen Umsätze geschuldet wird, ausschließlich der Umsätze, für die die Steuer
Raster [57] eingetragen wird. B. Mehrwertsteuer auf Einfuhren mit Verlegung der Erhebung Raster [57]: Betrag der Steuer, die auf Einfuhren aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschuldet wird, mit Verlegung der Erhebung
s
land (siehe Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7). C. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Staates Raster [61]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Staates (vom Anmeldepflichtigen festgestellte ungenügende Besteuerung, Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen
folge von Verwaltungsbeschlüssen). D. Zurückzuführende Mehrwertsteuer, die auf erhaltenen Gutschriften angegeben ist Raster [63]: Betrag der Steuer, die
folge erhaltener Gutschriften, auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuführen ist. Ersatzraster Raster [65]: Nicht auszufüllen Summe der geschuldeten Steuern Raster [XX]: Summe der Raster [54] + [55] + [56] + [57] + [61] + [63] Rahmen V: Abzugsfähige Steuern A. Abzugsfähige Mehrwertsteuer Raster [59]: Betrag der gemäß Artikel 45 des Mehrwertsteuergesetzbuches und des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer abzugsfähigen Steuer. B. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Anmeldepflichtigen Raster [62]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Anmeldepflichtigen (Steuern, die dem Anmeldepflichtigen erstattet werden können, Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen
folge von Verwaltungsbeschlüssen). C. Zurückzuerhaltende Mehrwertsteuer
folge erteilter Gutschriften Raster [64]: Betrag der Steuer, die
folge erteilter Gutschriften, auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuerhalten ist. Ersatzraster Raster [66]: Nicht auszufüllen Summe der abzugsfähigen Steuern Raster [YY]: Summe der Raster [59] + [62] + [64] Rahmen VI: Saldo Raster [71]: Betrag der Steuer, die dem Staat geschuldet wird: Raster [XX] - Raster [YY] Raster [72]: Betrag der Summen, die vom Staat geschuldet werden: Raster [YY] - Raster [XX] Nur eins der beiden Raster darf ausgefüllt werden. Rahmen VII: Anzahlung Raster [91]: Betrag der Anzahlung auf die auf Umsätze des Monats Dezember geschuldete Steuer, die gemäß Artikel 19 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer bestimmt wird. Eventuell nur
der monatlichen Erklärung
Bezug auf Umsätze des Monats Dezember auszufüllen. Rahmen VIII: "Leere" Kundenliste Nur auszufüllen
der Erklärung des letzten Zeitraums des Jahres. Bei Tätigkeitseinstellung
der Erklärung des letzten Tätigkeitszeitraums auszufüllen. Feld ankreuzen, wenn der Anmeldepflichtige keine Kunden
die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden des Jahres, auf das die Erklärung sich bezieht, einzutragen hat. Rahmen IX: Datum und Unterschrift(
jedem Fall muss die Telefonnummer des/der Unterzeichner(s) angegeben werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54
Bezug auf die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54
Bezug auf die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.