FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 15 DECEMBER
- - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 21 december 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
- DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom
- Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom
- Januar 2004, und des Artikels 53octies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom
- Januar 2004 und
- November 2009; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
- Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Oktober 2009; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
- November 2009; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: -die vorgeschlagene Änderung, die auf eine Vereinfachung des bestehenden Verfahrens in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung abzielt, den Mehrwertsteuerpflichtigen schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden muss, - die meisten belgischen Unternehmen am
- Dezember 2009 ihr Finanzjahr abschließen. Der Beginn des neuen Geschäftsjahres stellt daher für viele Unternehmen den geeigneten Zeitpunkt dar, um die Vereinfachung in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung anzuwenden, die elektronische Rechnungsstellung einzuführen und elektronische Rechnungen zu übermitteln und zu empfangen. Dies bietet sowohl für Unternehmen als auch für öffentliche Behörden (im Hinblick auf durchzuführende Kontrollen) den Vorteil, für das gesamte Geschäftsjahr und ab seinem Beginn ihre Verfahren harmonisieren und vereinfachen zu können, - belgische Unternehmen ab sofort dafür sorgen müssen, dass infolge der Implementierung des "Mehrwertsteuerpakets" ihr Rechnungsstellungssystem am
- Januar 2010 angepasst ist. Damit sie ihr Rechnungsstellungssystem nicht erneut anpassen müssen, ist es wichtig, dass die Änderung in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung mit dem Datum der Implementierung des "Mehrwertsteuerpakets", nämlich dem
- Januar 2010, zusammenfallen kann, - diese Maßnahme am
- Januar 2010 eingeführt wird, - vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss; Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.532/1 des Staatsrates vom
- Dezember 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
- Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer werden die Paragraphen 3 und 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2004, aufgehoben. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2010 in Kraft. Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS
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