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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 54 du 25 février 1996 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 2 JUIN 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 54 du 25 février 1996 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de la

Artikel 39q

uater des Mehrwertsteuergesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 39quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. November 1996 und das Gesetz vom
  3. November 2009; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom
  4. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als

Artikel 39q

uater des Mehrwertsteuergesetzbuches; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. April 2010; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
  2. Mai 2010; Aufgrund der am
  3. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass -die "London Metal Exchange" (LME) den Anwendungsbereich des "Mediterranean steel billet contract" in Bezug auf den Börsenhandel von Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl gemeinschaftlichen Ursprungs auf westeuropäische Lager ausgedehnt hat, - die LME in Belgien ansässigen Betreibern die Möglichkeit bietet, im Rahmen des Handels mit solchen Gütern als Lager aufzutreten, - die hauptsächlich am Antwerpener Hafen ansässigen Unternehmen bei der Entfaltung dieser Tätigkeit nicht durch Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer behindert werden dürfen, - es folglich notwendig ist, dass diese Betreiber die in Artikel 160 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG vom
  4. November 2006 erwähnte Steuerlagerregelung in Anspruch nehmen können, - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Liste in der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 54 vom
  5. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als

Artikel 39q

uater des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.Dezember 1998,

  1. April 2003,
  2. Juni 2005 und
  3. Oktober 2005, wird durch folgende Wörter ergänzt: "Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl 7207". Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Nizza, den
  4. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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