bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 21 augustus 2008Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 21/08/2008 pub. 08/09/2008 numac 2008014269 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E (Belgisch Staatsblad van 8 september 2008); - van het koninklijk besluit van 18 september 2008Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 18/09/2008 pub. 23/09/2008 numac 2008014274 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E en het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E en het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 23 september 2008); - van de artikelen 1 tot 6 en het artikel 9 van het koninklijk besluit van 28 november 2008Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 28/11/2008 pub. 09/12/2008 numac 2008014322 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E, het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E, het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 9 december 2008); - van het koninklijk besluit van 10 mei 2009Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/05/2009 pub. 20/05/2009 numac 2009014072 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2009). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Abs. 1, abgeändert durch die Gesetze vom
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
folge der neuesten
stitutionellen Entscheidungen und ihrer Haushaltsauswirkungen auf Ebene der organisatorischen Implementierung eines freien Marktes für die Organisation von Prüfungen, wie im Königlichen Erlass vom
Kraft treten. Aufgrund der Tatsache, dass Belgien an diesem Datum die Prüfungen für Berufsbusfahrer organisieren muss, um eine etwaige Verurteilung seitens Europa wegen der nicht rechtzeitigen Umsetzung der von Europa auferlegten Normen,
sbesondere das
krafttreten der Richtlinie 2003/59/EG, wie sie durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007
belgisches Recht umgesetzt worden ist, zu vermeiden; Aufgrund des Gutachtens Nr. 44/913/2/V des Staatsrates vom 23. Juli 2008, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeines Artikel 1 -
den Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird ein Artikel 74bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74bis - § 1 -
Abweichung von den Bestimmungen von Titel III werden die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung eines für die Gruppe 2 gültigen Führerscheins bis zum 9. September 2009 einschließlich abgelegt, und zwar gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über den Führerschein. § 2 -
Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 21 § 1 Abs. 2 werden die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises bis zum 9. September 2009 einschließlich organisiert von den
des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren und den
4, 5 und 7 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Einrichtungen, und zwar für die Bewerber, die dort an einer Ausbildung teilgenommen haben." Art. 2 -
Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "für den Teil der Prüfung für Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C" gestrichen. Art. 3 -
desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "
Abweichung von Absatz 1: a) treten die Artikel 56, 57, 58, 59, 60, 65, 67, 68, 69, 70 und 72 für die Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe C am 10.September 2009
Kraft, b) treten die Artikel 62, 63 und 66 am 10.September 2009
Kraft." Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
sbesondere des Artikels 32 § 3, des Artikels 43 Absatz 1, des Artikels 63 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
belgisches Recht umgesetzt worden ist - durch zugelassene Ausbildungszentren organisiert werden. Im Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 werden die Zulassungsbedingungen für diese Zentren aufgezählt. Bei der praktischen Anwendung des Königlichen Erlasses hat sich herausgestellt, dass er unvollständig war und hauptsächlich durch die Bedingung angepasst und ergänzt werden musste, dass die Ausbildungszentren über einen Computer mit
ternetanschluss verfügen müssen. Dies ist, im Hinblick auf die Anwendung eines zentralen EDV-Systems, das neben der Prüfungs- und Zulassungsverwaltung ebenfalls der Weiterverfolgung von im Rahmen der Weiterbildung der Berufsfahrer absolvierten Prüfungen dient, tatsächlich unerlässlich. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassungsanträge bereits ab dem 1. Januar 2008 eingereicht werden konnten und dass sie ab dem 10. September 2008 für den Personenverkehr
Kraft treten, muss der Königliche Erlass vom
folge des Negativimages, das durch die Nichteinhaltung entsteht; Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.111/2/V des Staatsrates vom 20. August 2008 über die Artikel 2 bis 15, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 es erforderlich macht, den Artikel 2 Nr. 4
Übereinstimmung zu bringen mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
Kraft treten müssen, Datum an dem der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 zur Einhaltung der
der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Bedingungen
Kraft treten muss, wobei die Richtlinie vorschreibt, dass die berufliche Eignung an diesem Datum
allen Mitgliedstaaten anwendbar ist; dass Belgien andernfalls eine Verurteilung wegen Nichteinhaltung der seitens der Europäischen Union auferlegten Verpflichtungen
Sachen berufliche Eignung riskiert; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 -
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. "Motorfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge. Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen,". Artikel 1.
1 desselben Erlasses werden die Wörter "
der Anlage" durch die Wörter "
Anlage 1" ersetzt. Art. 2.
Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "
der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "
Anlage 1" ersetzt. Art. 3.
Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "
der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "
Anlage 1" ersetzt. Art. 4.
2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" ersetzt. Art. 5.
Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "
der Anlage" durch die Wörter "
Anlage 1" ersetzt. Art. 6.
Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "
der Anlage" durch die Wörter "
Anlage 1" ersetzt. Art. 7.
2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "der Anlage 1" ersetzt. Art. 8.
desselben Erlasses werden die Wörter "
der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "
Anlage 1" ersetzt. Art. 9.Artikel 47 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Jedes Ausbildungszentrum muss über eine geeignete
frastruktur verfügen sowie über das
Anlage 2 vorgesehene pädagogische Material,". b)
Nr.4 werden die Wörter "der Anlage zu vorliegendem Erlass" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter "l'annexe de cet arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt. c)
Nr.5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen" aufgehoben. d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.jedes sich bewerbende Ausbildungszentrum verpflichtet sich dazu, dafür zu sorgen, dass die Ausbilder über ausreichend Berufserfahrung
den unterrichteten Fächern verfügen und dass sie über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Berufsausbildungsvorschriften und -anforderungen
Kenntnis gesetzt werden und diesen Entwicklungen Rechnung tragen und dass sie didaktische und pädagogische Kenntnisse haben,"
ternetanschluss verfügen." Art. 10.Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
Nr.2 werden die Wörter "der Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt und im französischen Text werden die Wörter "l'annexe au présent arrêté" durch die Wörter "l'annexe 1re" ersetzt. b)
Nr.5 werden die Wörter "binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen" aufgehoben. Art. 12.Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
§ 3 desselben Erlasses werden die Wörter "
der Anlage des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "
Anlage 1" ersetzt. Art. 14.Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 55 - § 1 - Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung für ein
Für den Zulassungsantrag oder den Antrag auf Erneuerung der Zulassung von einem
erwähnten Zentrum für duale Berufsausbildung ist eine Gebühr von 1.000 EUR zu zahlen. § 2 - Jedes Ausbildungszentrum oder Zentrum für duale Berufsausbildung muss eine jährliche Gebühr von 250 EUR entrichten, um die Verwaltungs- und Kontrollkosten zu decken. Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu zahlen. § 3 - Die
den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden auf das Konto Nr. 679-2006010-50 der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, rue du Progrès 56, 1210 Brüssel eingezahlt." Art. 15.
denselben Erlass wird ein Artikel 74ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74ter - § 1 - Für die Prüfungen, die
den
des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren abgelegt werden, sind folgende Gebühren zu zahlen: Theoretische Prüfung, wie
1 und Artikel 36 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt: 51 EUR. Theoretische Prüfung, wie
2 und Artikel 36 Absatz 2 Nr. 2 erwähnt: 43 EUR. Theoretische Prüfung, wie
3 und Artikel 36 Absatz 2 Nr. 3 erwähnt: 89 EUR. Was die
§§ 1, 3 und 4 erwähnte theoretische Prüfung betrifft, wird ein Zuschlag von 75 EUR fällig. Praktische Prüfung, wie
1 und Artikel 42 § 1 Nr. 1 erwähnt: 124 EUR. Praktische Prüfung, wie
2 und Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnt: 53 EUR. Praktische Prüfung wie
3 erwähnt: 36 EUR. Wenn die
3 erwähnte Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E durchgeführt wird: 47 EUR. Für die
2 und 3 erwähnten praktischen Prüfungen, die gleichzeitig abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen: 71 EUR. Für die
2 und 3 erwähnten praktischen Prüfungen, die gleichzeitig mit einem Fahrzeug der Klasse D + E oder der Unterklasse D1 + E abgelegt werden, ist folgende Gebühr zu zahlen: 83 EUR. § 2 - Die
vorgesehenen Gebühren müssen spätestens am zehnten Tag vor dem Datum der Prüfung, für die sie zu entrichten sind, gezahlt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der vom Prüfungszentrum festgelegte Termin abgesagt. Die Gebühren werden zurückerstattet, wenn der Bewerber das Prüfungszentrum mindestens acht Werktage - Samstage nicht einbegriffen - vor dem Prüfungsdatum von seiner Abwesenheit
Kenntnis gesetzt hat. Die Gebühren werden
Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, ausnahmsweise zurückerstattet. § 3 -
den
Diese Beträge sind an die Höhe des Gesundheitsindexes gekoppelt, der am
denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. Art. 18.Vorliegender Erlass wird wirksam mit
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch des Gesetz vom
belgisches Recht umsetzt, es erforderlich macht, eine Gültigkeitsdauer für die theoretischen und praktischen Prüfungen vorzusehen, und dass die ordnungsgemäße Anwendung dieses Erlasses es erforderlich macht, das Beginndatum der Gültigkeit des Berufsbefähigungsnachweises vorzusehen; - vorerwähnter Königlicher Erlass vom
vorerwähnter Richtlinie vorgesehenen Altersbedingungen anzupassen; - eine Abänderung verschiedener im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehener Bestimmungen
Sachen Vorbereitung ebenfalls erforderlich ist, um diese Bestimmungen mit denen vom Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007
Übereinstimmung zu bringen; - diese Abänderungen erlassen werden müssen, damit der Königliche Erlass vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
erwähnten Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des Grundqualifikationsnachweises berechnet." Art. 3 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jeder bestandene Teil der theoretischen Prüfung bleibt drei Jahre lang gültig." Art. 4 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jeder bestandene Teil der praktischen Prüfung bleibt drei Jahre lang gültig." 2.
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Gültigkeitsdauer des
erwähnten Berufsbefähigungsnachweises wird ab dem Ausstellungsdatum des Grundqualifikationsnachweises berechnet." Art. 5 -
denselben Erlass wird ein Artikel 55/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/1 - § 1 - Für die Ausstellung des
3 erwähnten Nachweises oder eines Duplikats dieses Nachweises ist eine Gebühr von 11 EUR zu zahlen. Die Zahlung der
Absatz 1 erwähnten Gebühr erfolgt per Überweisung gemäß den Anweisungen des Generaldirektors der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit auf das Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. § 2 - Für die Ausstellung oder Ersetzung eines
erwähnten provisorischen Berufsführerscheins ist eine Gebühr von 9 EUR zu zahlen; für die Ausstellung eines Duplikats dieses Dokuments ist eine Gebühr von 7,50 EUR zu zahlen. Die Gebühren werden gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten an die
Den Gemeinden wird gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten ein Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. Zu diesem Zweck teilt der Bürgermeister dem Minister oder seinem Beauftragten die Anzahl der provisorischen Berufsführerscheine und Duplikate dieser Dokumente, die ausgestellt worden sind, mit, und zwar unter Angabe der Nummer besagter Dokumente, und fügt eine Liste der Dokumente bei, die unbrauchbar geworden sind. § 3 - Der Minister kann die
und § 2 vorgesehenen Beträge an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen.
diesem Fall multipliziert er diesen Betrag mit dem
dex des vergangenen Monats und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats,
dem der vorliegende Erlass
Kraft getreten ist. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder setzt es um höchstens 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer auszukommen. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Die
den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Gebühren werden
keinem Fall zurückgezahlt. Art. 6 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben. (...) Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 10. September 2008, mit Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
Kraft tritt, und von Artikel 7 Buchstabe c), der am 10. September 2009
Kraft tritt. (...) Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 -
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21.August 2008, werden die Wörter "9. September 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2011" ersetzt. Art. 2 -
August 2008, werden die Wörter "
Absatz 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Kraft. Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.