Obsah (5)
Artikel 6Artikel 18Artikel 7Artikel 13Artikel 16FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2007. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 8 januari 2006Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit p
Artikel 6
des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den erfolgreichen Kandidaten einen Monat nach Abschluss der Prüfungsperiode vom Prüfungsausschuss ausgestellt werden. Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen der verkürzten Ausbildung,
Artikel 18
des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den Kursteilnehmern innerhalb eines Monats nach Abschluss der Unterrichtsperiode von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bescheinigungen umfassen mindestens die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten Vermerke. § 3 - Die Bescheinigung ist ab dem auf der Bescheinigung angegebenen Ausstellungsdatum gültig. § 4 - Eine Kopie der Bescheinigungen über das Bestehen wird nach Abschluss jeder Prüfungsperiode dem Gouverneur übermittelt. Art. 11 - Wenn ein Kandidat für ein oder mehrere Fächer keine ausreichende Benotung erhält, muss er in der nächsten Prüfungsperiode nur die Prüfungen für diese Fächer ablegen. Art. 12 - Die Anpassungsfortbildung wird ab 2011 in jeder Ausbildungseinrichtung mindestens einmal im Jahr organisiert. Art. 13 - § 1 - Nach der Anpassungsfortbildung gibt es eine Prüfung, bei der der Privatfeldhüter beweist, dass er den bei der Anpassungsfortbildung vermittelten Lehrstoff kennt und anwenden kann. § 2 - Die Bescheinigung,
Artikel 7
des Königlichen Erlasses erwähnt, umfasst mindestens die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass festgelegten Vermerke. KAPITEL III - Ausrüstung Art. 14 - Die Merkmale der Ausrüstung sind in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beschrieben. Art. 15 - Der Erwerb und die Erneuerung der Uniform gehen zu Lasten des Auftraggebers. Jeder Privatfeldhüter achtet besonders auf die Pflege und die Sauberkeit der Uniform. Außer bei entschuldbaren Gründen hat der Privatfeldhüter gepflegte Kleidung und eine gepflegte Erscheinung. Art. 16 - § 1 - Die Uniform darf nur bei der Ausübung der im Feldgesetzbuch beschriebenen beruflichen Aufträge, auf der Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz und bei Fahrten zwischen zwei oder mehreren Gebieten, für die der Privatfeldhüter bestellt ist, getragen werden. § 2 - Die Betreffenden dürfen keine anderen Änderungen und persönlichen Merkmale an der Ausrüstung anbringen, als diejenigen, die von einer Behörde bewilligt oder vom Gouverneur genehmigt worden sind. Art. 17 - Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen,
Artikel 13
des Königlichen Erlasses erwähnt, werden vom Gouverneur angefertigt und kostenlos verteilt. Art. 18 - Das Emblem,
Artikel 16
des Königlichen Erlasses erwähnt, wird von den Vereinigungen der Privatfeldhüter verteilt und wird auf Vorlage der Legitimationskarte verkauft. Art. 19 - Der Gouverneur übermittelt dem FÖD Inneres, Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, jedes Jahr eine Liste der zugelassenen und bestellten Privatfeldhüter. Brüssel, den 20. Dezember 2007 P. DEWAEL Anlage 1 Unterrichtsprogramm 1. Fach: Recht (24 St.) Modul A: Allgemeines
(6)Einführung in das Recht Beschreibung der Gerichtslandschaft, der Polizeilandschaft und des privaten Bewachungssektors Modul B: Rechtsvorschriften über Umweltmanagement und Jagd
(18)Alle Gesetze, Dekrete und Regelungen, mit denen der Privatfeldhüter es häufig zu tun hat - je nach Region - unter anderem (nicht erschöpfende Liste): Für die Flämische Region: -Forstgesetzbuch vom
- Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1854), - Gesetz vom
- Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt vom
- März 1882), - Gesetz vom
- Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom
- November 2000), - Gesetz vom
- Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches Staatsblatt vom
- September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom
- August 2010), - Dekret des Flämischen Rates vom
- Juni 1990, das das Forstwesen betrifft (Belgisches Staatsblatt vom
- September 1990), - Dekret des Flämischen Rates vom
- Juli 1991, das die Jagd betrifft (Belgisches Staatsblatt vom
- September 1991), - Dekret des Flämischen Rates vom
- Oktober 1997, das die Erhaltung der Natur und der natürlichen Umwelt betrifft (Belgisches Staatsblatt vom
- Januar 1998), - Gesetz vom
- Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom
- Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom
- November 2006). Für die Wallonische Region: - Forstgesetzbuch vom
- Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1854), - Gesetz vom 28.Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt vom
- März 1882), - Gesetz vom
- Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches Staatsblatt vom
- Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom
- November 2000), - Gesetz vom
- Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches Staatsblatt vom
- September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom
- August 2010), - Dekret der Wallonischen Region vom
- Juli 1985, das Naturparks betrifft (Belgisches Staatsblatt vom
- Dezember 1985), - Gesetz vom
- Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom
- Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom
- November 2006).
- Fach: Der Privatfeldhüter (10 St.) Modul A: Befugnisse des Privatfeldhüters
(8)- Artikel 61- 67 des Feldgesetzbuches und seine Ausführungserlasse - Ermittlungs- und Feststellungbefugnis - Beschlagnahme und Sequestration von Gegenständen - Als GPO, Festnahme einer auf frischer Tat ertappten Person - Verfolgungsrecht - Rechtshilfeersuchen Modul B: Deontologie, äußere Erscheinung, Dienst an die Öffentlichkeit
(2)3. Fach: Protokoll (14 St.) Modul A: Protokoll
(10)Modul B: Vernehmungstechniken
(4)Theorie und Übungen auf Grundlage der Realität vor Ort
- Fach: Sicheres und verantwortliches Handeln (14 St.) Modul A: - Krisensituationen unterscheiden und beherrschen lernen - Beobachtung und Berichterstattung - Taktisches Auftreten - Selbstverteidigung Modul B: - Techniken und praktisches Auftreten bei Brand - Erste Hilfe
- Fach: Soziale Fertigkeiten (18 St.) - Situative Rollenspiele
(12)- Gesprächs- und Kommunikationsfertigkeiten
(4)- Umgang mit Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Personen
(2)Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
- Dezember 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom
- Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL Anlage 2 A. Die Bescheinigungen über das Bestehen enthalten folgende Vermerke: Angaben über den Prüfungsausschuss: Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses Adresse des Prüfungsausschusses Angaben über den Kandidaten: Name des Kandidaten Geburtsdatum und -ort Adresse Anzahl Sitzungen Angaben über die Ausbildung: Die Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, in der der Kandidat an der Grundausbildung teilgenommen hat, gegebenenfalls mit Verweis auf die Prüfungen, die von der Ausbildungseinrichtung organisiert worden sind Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung Verschiedenes: Datum der Ausstellung der Bescheinigung Name und Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen, die zur gleichen Region gehören, anerkannt. Die Bescheinigung des Privatfeldhüters, der in zwei Regionen bestellt ist, wird von der anderen Region anerkannt, sofern der Privatfeldhüter nachweisen kann, dass er das Fach "Recht" in der zweiten Region bestanden hat. B. Die Bescheinigungen über die Anpassungsfortbildung enthalten folgende Vermerke: Angaben über die Ausbildungseinrichtung: Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung Adresse der Ausbildungseinrichtung Angaben über den Kursteilnehmer: Name des Kursteilnehmers Geburtsdatum und -ort Adresse Angaben über die Ausbildung: Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich die Bescheinigung über das Bestehen bezieht: "Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter" Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung Verschiedenes: Datum der Ausstellung der Bescheinigung Name und Unterschrift des Direktors der Ausbildungseinrichtung Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen anerkannt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
- Dezember 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom
- Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL Anlage 3 Beschreibung der Unterscheidungsmerkmale, die auf bestimmten Teilen der Uniform angebracht werden Das Stoffemblem,
Anlage 2 zum Königlichen Erlass beschrieben, wird angebracht: - auf beiden Ärmeln des Parkas, 8 cm unter der Schulternaht, - vorne links, auf Höhe der Brusttasche des Pullovers, des Polohemds oder des Hemds, - vorne auf der Kappe. Das Emblem muss entweder auf die Kleidungsstücke genäht oder thermisch darauf geklebt werden. Die weiße Schrift und die weiße Zeichnung reflektieren. Der grüne Hintergrund hat folgenden CMGS-Code: C = 1,000 M = 0,000 G = 1,000 S = 0,000 Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen,
Anlage 1 beziehungsweise 3 zum Königlichen Erlass beschrieben, werden aus plastifiziertem Karton angefertigt und auf der Oberbekleidung befestigt. Sie werden oben rechts, auf Höhe der Brusttasche so getragen, dass sie jederzeit lesbar sind. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL