lag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van titel 9 van de wet van 6 januari 2014Relevan
Artikel 212
Absatz 3 und 213 Absatz 1 erster Satz" durch die Wörter "
Artikel 212Absatz 6 und 213 Absatz 1 erster Satz" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 42bis § 4 Absatz 2 derselben Gesetze, ersetzt durch das Programmgesetz vom
- Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
- In Buchstabe a) werden die Wörter "
Artikel 212
Absatz 3 und 213 Absatz 1 erster Satz" durch die Wörter "
Artikel 212Absatz 6 und 213 Absatz 1 erster Satz" ersetzt.2.
Buchstabe
- b)wird wie folgt ersetzt: "
- b)und falls der Leistungsempfänger mit dem Kind und mit einem Ehepartner beziehungsweise mit einer Person, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2 bildet, zusammenwohnt, darf das Berufseinkommen und/oder Ersatzeinkommen für den Leistungsempfänger und den Ehepartner beziehungsweise die vorerwähnte Person zusammengenommen die unter Buchstabe
- a)erwähnte Höchsteinkommensgrenze, erhöht um den Betrag von 57,65 EUR, nicht überschreiten.Der Betrag von 57,65 EUR ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 76bis §§ 1 und 3 angepasst." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.