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Koninklijk besluit nr. 47 tot regeling van de controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van de leve

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 25 FEBRUARI 1996. - Koninklijk besluit nr. 47 tot regeling van de controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van de

§ 3Absatz 1 Nr.

1 bis 8] des Gesetzbuches unterliegt.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom

  1. August 2005 (B.S. vom
  2. September 2005); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  3. März 2011 (B.S. vom
  4. März 2011)] Art. 2 - Der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Antrag auf Zulassung eines motorbetriebenen Landfahrzeugs wird vom Einnehmer des in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Amtes nur für gültig erklärt, wenn die Person, in deren Namen dieser Antrag eingereicht wird, auf Ersuchen dieses Einnehmers und auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte Weise nachweisen kann, dass sie allen Steuerpflichten nachgekommen ist, die sie in Bezug auf dieses motorbetriebene Landfahrzeug zum Zeitpunkt der Vorlage des Zulassungsantrags beim Einnehmer erfüllt haben muss. Art. 3 - [Anträgen auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, für die gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen keine Formalität zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs zu erledigen ist, muss eine Erklärung über die Entrichtung der Mehrwertsteuer beiliegen, die der Steuerpflichtige abgibt, der die Mehrwertsteuer schuldet, wenn dieses Fahrzeug Gegenstand einer Lieferung gegen Entgelt oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes ist, die/der dieser Mehrwertsteuerpflichtige in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung angeben muss, und wenn für dieses Fahrzeug nur ein Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen und eine dazugehörende vorübergehende Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden können gemäß:
  5. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.18 vom
  6. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer,
  7. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.48 vom
  8. Dezember 1992 über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Gesetzbuches erwähnten Bedingungen
  9. oder Artikel 8 § 3 des vorliegenden Erlasses. Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nicht erforderlich, wenn der belgische Zoll der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, dass das Fahrzeug einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unterliegt.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
  10. August 2005 (B.S. vom
  11. September 2005)] Art. 4 - [Ein Antrag auf Ausstellung eines belgischen Flaggenzertifikats für ein Wasserfahrzeug muss vor der Ausstellung durch den belgischen Zoll mit einem Sichtvermerk versehen werden, wenn:
  12. das Wasserfahrzeug entweder außerhalb der Gemeinschaft gekauft und in die Gemeinschaft eingeführt wird 2.oder in der Gemeinschaft gekauft wird. Der Sichtvermerk ist jedoch nicht erforderlich bei einem Antrag zur Erneuerung des Flaggenzertifikats ohne Eigentumsübertragung oder mit Eigentumsübertragung aufgrund einer Verteilung zwischen Ehegatten oder infolge des Eintritts eines Erbfalls.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
  13. Mai 2003 (B.S. vom
  14. Mai 2003)] Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Erklärungen, die ein Mehrwertsteuerpflichtiger abgibt, der aufgrund [von Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches zur Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, werden auf Formularen erstellt, die diesem Steuerpflichtigen vom Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, ausgehändigt werden. Muster und Inhalt dieser Formulare werden vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt. Diese Erklärungen dürfen keine anderen Änderungen, Verbesserungen, Streichungen, überschriebenen Vermerke oder Veränderungen enthalten als die, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassen oder vorgeschrieben sind. [Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt, wird das für die Erstellung dieser Erklärung erforderliche Formular nur ausgehändigt, sofern dem in Absatz 1 erwähnten Amt die reguläre Rechnung oder das reguläre Dokument vorgelegt wird, die/das der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches und der Artikel 1, 2 oder 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ausstellen beziehungsweise erstellen muss.] [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom
  15. Februar 2004 (B.S. vom
  16. Februar 2004); Abs. 3 ersetzt durch Art. 24 Nr. 2 des K.E. vom
  17. Februar 2004 (B.S. vom
  18. Februar 2004)] Art. 6 - Mehrwertsteuerpflichtige, die anhand des in Artikel 5 erwähnten Formulars eine selbst oder in ihrem Namen unterzeichnete Erklärung ausstellen, sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet, die aufgrund der in dieser Erklärung angegebenen Lieferung geschuldet wird. Art. 7 - Personen, die gemäß den geltenden Vorschriften in Belgien die Zulassung eines motorbetriebenen Landfahrzeugs auf ihren Namen veranlassen oder die auf ihren Namen eine belgische Zulassungsbescheinigung für ein Luftfahrzeug oder ein belgisches Flaggenzertifikat für ein Wasserfahrzeug erhalten haben, müssen während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Zulassung des Fahrzeugs oder der Ausstellung des Flaggenzertifikats nachweisen können, dass die Steuerpflichten in Bezug auf dieses Gut erfüllt sind; dieser Nachweis ist [...] auf Ersuchen der zur diesbezüglichen Kontrolle ermächtigten Beamten zu erbringen. [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  19. Mai 2003 (B.S. vom
  20. Mai 2003)] Art. 8 - [ § 1 - Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von [

§ 3Absatz 1 Nr.

1 bis 8] des Gesetzbuches oder von [Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006] geliefert werden, müssen je nach Fall mit einem der in den Paragraphen 2 und 3 näher bestimmten Zulassungskennzeichen versehen sein. § 2 - Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in Belgien von einer juristischen oder natürlichen Person benutzt zu werden, für die in Belgien eine der in [

§ 3Absatz 1 Nr.

1, 2, 3, 4, 5, 7 oder 8] des Gesetzbuches vorgesehenen Steuerbefreiungen gilt, kann nur Folgendes beantragt werden: - ein internationales Kennzeichen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, wenn die Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann, - ein gewöhnliches Kennzeichen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung ohne besonderen Vermerk, wenn die Steuerbefreiung keiner Revision unterworfen werden kann. Infolge der Sonderbestimmungen in internationalen Abkommen, denen Belgien beigetreten ist, kann das internationale Kennzeichen durch ein "EUR"- oder ein "EUROCONTROL"-Kennzeichen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs oder keinen solchen Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann oder nicht. Auf Vorschlag der Direktion Protokoll des FÖD Auswärtige Angelegenheiten können das internationale Kennzeichen und das "EUR"- oder "EUROCONTROL"-Kennzeichen durch ein "CD"-Kennzeichen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs oder keinen solchen Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann oder nicht. § 3 - Motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in einem anderen Mitgliedstaat benutzt zu werden, und für die bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag eingereicht wird, müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach dem der Zulassung dorthin befördert werden. Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden. Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht erforderlich für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den Bedingungen von [

§ 3Absatz 1 Nr.

6] des Gesetzbuches an ein Mitglied der Belgischen Streitkräfte in Deutschland geliefert werden. Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den Bedingungen von [

§ 3Absatz 1 Nr.

1 bis 8] des Gesetzbuches oder von [Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom

  1. November 2006] geliefert werden und für die gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu erledigen sind, muss der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge keinerlei Zulassungsantrag eingereicht wird - den bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) angesiedelten Zolldienst auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten vorgeschriebene Weise davon in Kenntnis setzen.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom
  2. August 2005 (B.S. vom
  3. September 2005); § 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom
  4. April 2007 (B.S. vom
  5. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom
  6. März 2011 (B.S. vom
  7. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom
  8. März 2011 (B.S. vom
  9. März 2011); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom
  10. März 2011 (B.S. vom
  11. März 2011); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 99 des G. vom
  12. April 2007 (B.S. vom
  13. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom
  14. März 2011 (B.S. vom
  15. März 2011)] Art. 9 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 47 vom
  16. Dezember 1992 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr.1 des Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer. Art. 10 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  17. Januar
  18. Art. 11 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Außenhandels ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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