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Arrêté royal n° 48 relatif aux livraisons de moyens de transport au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code de la T.V.A., dans les conditions de l'ar

Obsah (8)Artikel 39bArtikel 53Artikel 1Artikel 50§ 1Artikel 3Artikel 6Artikel 53t

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 48 relatif aux livraisons de moyens de transport au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code de la T.V.A., dans les conditions de l'

Artikel 39b

is [des Mehrwertsteuergesetzbuches] erwähnten Bedingungen [Überschrift abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom

  1. August 2005 (B.S. vom
  2. September 2005) und Art. 1 des K.E. vom
  3. Februar 2010 (B.S. vom
  4. Februar 2010)] Artikel 1 - Steuerpflichtige, die nicht zur Einreichung der [

Artikel 53§ 1 Absatz 1 Nr.

2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind, müssen für jede Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne von Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches, die sie unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches bewirken, eine Erklärung beim Mehrwertsteueramt,

dessen Amtsbereich sie ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz haben, abgeben. [Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die nicht zur Einreichung der

Artikel 53§ 1 Absatz 1 Nr.

2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, müssen ebenfalls gemäß den

Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten für jede Lieferung eines solchen neuen Fahrzeugs eine Erklärung abgeben.] [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom

  1. Februar 2004 (B.S. vom
  2. Februar 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  3. Februar 2010 (B.S. vom
  4. Februar 2010)] Art. 2 - Die

Artikel 1

erwähnte Erklärung muss

zweifacher Ausfertigung auf einem Formular erstellt werden, dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. Sie muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Lieferdatum beim Mehrwertsteueramt eingereicht werden. Art. 3 - [ § 1 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die zur Einreichung der

Artikel 53§ 1 Absatz 1 Nr.

2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind, müssen für jedes Kalenderquartal,

dem sie eine oder mehrere

nergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches unter den Bedingungen von Artikel 39bis Nr. 2 des Gesetzbuches bewirken, die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung davon

Kenntnis setzen, und zwar spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Kalenderquartal, auf das die Lieferung sich bezieht, anhand einer Liste, die folgende Angaben enthält: 1. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers der Güter, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und

Artikel 50

des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer, 2.Datum der Rechnung und fortlaufende Nummer, unter der sie im Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist,

  1. Bestimmungsmitgliedstaat, 4.Namen oder Gesellschaftsnamen und Adresse des Käufers,
  2. Wert der Güter und des Zubehörs, 6.Beschreibung der Güter: a) für Landfahrzeuge: Marke, Typ, Hubraum (cc) und/oder Leistung (kW), b) für Wasserfahrzeuge: Länge

Metern, c) für Luftfahrzeuge: Gewicht beim Aufstieg

kg, 7.Datum der ersten

betriebnahme, wenn es vor dem Rechnungsdatum liegt,

  1. Anzahl Kilometer, Fahrtstunden beziehungsweise Flugstunden, 9.Fahrgestellnummer oder Identifizierungsnummer des Fahrzeugs. § 2 - Diese Liste muss auf elektronischem Wege bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse eingereicht werden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Modalitäten der Anwendung von Absatz
  2. § 3 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung der vorerwähnten Liste bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen

formatikmittel verfügen. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung von Absatz 1 und die Formalitäten, die bei einer Befreiung zu erledigen sind. § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann

besonderen Fällen

Grenzen und gemäß Modalitäten, die er festlegt, von der Verpflichtung zur Einreichung der

§ 1

erwähnten Liste abweichen;

diesen Fällen wird diese Liste durch eine andere Art der

kenntnissetzung ersetzt.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom

  1. Februar 2010 (B.S. vom
  2. Februar 2010)] Art.4 - [Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches geliefert werden und für die bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag eingereicht wird, müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach dem der Zulassung dorthin befördert werden. Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden. Für motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches geliefert werden und für die gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu erledigen sind, muss der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge keinerlei Zulassungsantrag eingereicht wird - den bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) angesiedelten Zolldienst auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten vorgeschriebene Weise davon

Kenntnis setzen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom

  1. August 2005 (B.S. vom
  2. September 2005)] [Art. 4bis - [...]] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 29 des K.E. vom
  3. November 1994 (B.S. vom
  4. Dezember 1994) und aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom
  5. August 2005 (B.S. vom
  6. September 2005)] Art. 5 - [Wird ein neues Fahrzeug im Sinne von Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches von einem Steuerpflichtigen, der nicht zur Einreichung der [

Artikel 53§ 1 Absatz 1 Nr.

2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, oder von einem Steuerpflichtigen, der nur für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Artikel 45 § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches zur Einreichung dieser Erklärung verpflichtet ist, geliefert, entsteht das Recht auf Abzug der Steuer auf Lieferung, Einfuhr oder

nergemeinschaftlichen Erwerb dieses Fahrzeugs

Abweichung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom

  1. Dezember 1969 erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung dieses Fahrzeugs unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches erfolgt.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom
  2. November 1994 (B.S. vom
  3. Dezember 1994) und abgeändert durch Art.28 des K.E. vom
  4. Februar 2004 (B.S. vom
  5. Februar 2004)] Art. 6 - Damit der

Artikel 1

erwähnte Steuerpflichtige und der Steuerpflichtige, der nur für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Artikel 45 § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches zur Einreichung der [

Artikel 53§ 1 Absatz 1 Nr.

2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben können, müssen sie: 1. die Rechnungen oder Dokumente erwähnt

Artikel 3des Königlichen Erlasses Nr.3 vom 10.

Dezember 1969 und die anderen Dokumente

Bezug auf das neue Fahrzeug, deren Führung, Erstellung oder Ausstellung durch oder

Ausführung des Gesetzbuches vorgeschrieben ist, besitzen,

  1. den Nachweis erbringen, dass das gelieferte Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Lieferung ein neues Fahrzeug im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 2 des Gesetzbuches war,
  2. den Nachweis erbringen, dass das neue Fahrzeug unter den

Artikel 39b

is des Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen geliefert worden ist.] Dieser Nachweis kann auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte Weise erbracht werden. [Art. 6 Abs. 1 ersetzt durch Art. 31 des K.E. vom

  1. November 1994 (B.S. vom
  2. Dezember 1994); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom
  3. Februar 2004 (B.S. vom
  4. Februar 2004)] Art. 7 - Der

Artikel 1

erwähnte Steuerpflichtige erhält die Steuer, für die das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 5 entstanden ist und gemäß Artikel 6 ausgeübt werden kann, auf dem Wege der Erstattung zurück. Sind die

Artikel 6

erwähnten Bedingungen zum Zeitpunkt der Einreichung der

Artikel 1erwähnten Erklärung erfüllt, gilt die Erklärung als Erstattungsantrag.

[[Der Erstattungsantrag muss vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr,

dem der Anspruch auf Erstattung der Steuer entstanden ist, eingereicht werden]; er ist entweder beim Leiter des Mehrwertsteueramtes,

dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, wenn der Steuerpflichtige zur Einreichung der

Artikel 53ter Nr.

1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, oder bei dem gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 zuständigen Beamten, wenn der Steuerpflichtige ein anderer

Artikel 1

erwähnter Steuerpflichtiger ist, einzureichen.] Die Erstattung erfolgt gemäß [Artikel 12 § 2] des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969. [Art. 7 Abs. 3 ersetzt durch Art. 32 Buchstabe

  1. a)des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 Buchstabe
  2. b)des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993

Kraft. Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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