← België

Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente. -

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente.

Art. 22Buchstabe b) des K.E.

vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] Art. 5 - [ § 1] - Personen, die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] gemäß der in [Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] oder 53ter des Gesetzbuches erwähnten Erklärung geschuldet wird, müssen die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke beim Zollamt ihrer Wahl vorlegen. Möchte eine in Absatz 1 erwähnte Person, dass das Fahrzeug gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen. [ § 2 - [Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn die Person, die die Steuer entrichten muss, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes gemäß der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung geschuldet wird, vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten die Erlaubnis erhalten hat, die Vignette zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieses Fahrzeugs im Namen eines belgischen Zollamtes selbst auszufüllen, oder die Erlaubnis, stattdessen der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung ein Ersatzsignal zu übermitteln.]] [Art. 5 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 23 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe

  1. a)des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 21 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 eingefügt durch Art. 23 Buchstabe
  2. b)des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. September 2005)] Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke und der vom Einnehmer des Zollamtes validierte Teil A der in Artikel 1 erwähnten Sondererklärung müssen von der Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, während eines Zeitraums von [zehn Jahren] ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassungsbescheinigung oder das Flaggenzertifikat für das Fahrzeug ausgestellt wird, oder - in Ermangelung einer Zulassungsbescheinigung oder eines Flaggenzertifikats - ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, aufbewahrt werden. § 2 - Die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, muss auf Ersuchen der für die Kontrolle der Steuerzahlung zuständigen Beamten dem Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich sie ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, die aufgrund des Paragraphen 1 von ihr aufzubewahrenden Schriftstücke übermitteln. [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] Art. 7 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung muss vor Ende des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eingereicht werden. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Luftfahrzeug oder ein motorbetriebenes Landfahrzeug, für das gemäß den Vorschriften über die Luftfahrt oder die Zulassung von Motorfahrzeugen eine Zulassungsbescheinigung beantragt werden muss, oder handelt es sich um ein Wasserfahrzeug, für das ein Flaggenzertifikat beantragt wird, muss die Sondererklärung vor Einreichung des Zulassungsantrags oder Ausstellung des Flaggenzertifikats[, aber in der in Absatz 1 festgelegten Frist] eingereicht werden. [Art. 7 Abs.

Art. 25des K.E.

vom

  1. November 1994 (B.S. vom
  2. Dezember 1994)] Art. 8 - Die Steuer, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] geschuldet wird, für den die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung eingereicht werden muss, muss vor Ende des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, entrichtet werden. Geht der Steueranspruch aus der in Artikel 1 erwähnten Sondererklärung hervor [und wird diese Erklärung in der in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht], muss die Steuer zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung entrichtet werden. Die Zahlung muss in bar beim Einnehmer des Zollamtes, wo die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung eingereicht worden ist, per Überweisung auf das Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm bestimmten Fällen festlegt, getätigt werden. [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Buchstabe a) des K.E. vom
  3. November 1994 (B.S. vom
  4. Dezember 1994); Abs.

Art. 26Buchstabe b) des K.E.

vom

  1. November 1994 (B.S. vom
  2. Dezember 1994)] Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am
  3. Januar 1993 in Kraft. Art. 10 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.