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Arrêté royal relatif aux vices rédhibitoires dans les ventes ou échanges d'animaux domestiques. - Coordination officieuse en langue allemande

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 24 DECEMBRE 1987. - Arrêté royal relatif aux vices rédhibitoires dans les ventes ou échanges d'animaux domesti

Artikel 1Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 20.

Juni 1955 über die Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen Tuberkulose befallen sind, erwähnt sind, 2. Rindern,

Artikel 1Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 10.

Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose erwähnt sind. Art. 3 - Bei folgenden Tieren wird davon ausgegangen, dass sie von Brucellose befallen sind: Rindern,

Artikel 2Nr.

1 des Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose erwähnt sind. Art. 4 - Bei folgenden Tieren wird davon ausgegangen, dass sie von Leukose befallen sind:
  2. Rindern,

Artikel 2Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 7.

Mai 1969 über die Bekämpfung der Rinderleukose erwähnt sind.

  1. Rindern, die auf den gemäß Anlage G zur Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26.Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen durchgeführten Agargel-Immundiffusionstest zum Nachweis der enzootischen Rinderleukose positiv reagiert haben. [Art. 4/1 - Bei folgenden Tieren wird davon ausgegangen, dass sie von infektiöser Anämie befallen sind: Pferden, Eseln, Mauleseln oder Maultieren, die auf einen Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) für infektiöse Anämie gemäß dem Handbuch der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") positiv reagiert haben.] [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  2. Januar 2009 (B.S. vom
  3. Februar 2009)] [Art. 4/2 - Bei folgenden Tieren wird davon ausgegangen, dass sie von Paratuberkulose befallen sind: Rindern, die auf einen der Tests, wie in Anlage I bestimmt, positiv reagiert haben.] [Art. 4/2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  4. Januar 2009 (B.S. vom
  5. Februar 2009)] [Art. 4/3 - Als IPI-Rinder gelten: Rinder, die bei zwei virologischen Blutuntersuchungen, wie in Anlage II bestimmt, die an zwei separaten, in einem Abstand von mindestens einundzwanzig Tagen entnommenen Proben durchgeführt wurden, positive oder nicht interpretierbare Ergebnisse geliefert haben.] [Art. 4/3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  6. Januar 2009 (B.S. vom
  7. Februar 2009)] [Art. 4/4 - Bei folgenden Tieren wird davon ausgegangen, dass sie von Neosporose befallen sind: weiblichen Rindern, die auf den Test, wie in der Anlage bestimmt, positiv reagiert haben.] [Art. 4/4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  8. Februar 2012 (B.S. vom
  9. Februar 2012)] [Art. 4bis - [...]] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  10. Juli 1995 (B.S. vom
  11. September 1995) und aufgehoben durch Art.2 des K.E. vom
  12. April 2007 (B.S. vom
  13. Mai 2007)] Art. 5 - Falls für die Anwendung [der Artikel 2, 3, 4 und 4bis] Laboruntersuchungen erforderlich sind, werden nur die Ergebnisse der Untersuchungen berücksichtigt, die von den zu diesem Zweck vom König in Ausführung des Gesetzes vom
  14. Dezember 1882 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten und des Gesetzes vom
  15. März 1987 über die Tiergesundheit ermächtigten Laboren durchgeführt worden sind. [Art. 5 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom
  16. Juli 1995 (B.S. vom
  17. September 1995)] Art.6 - [Die Frist für die Einreichung einer Klage wegen Wandlungsmängeln beträgt, den für die Lieferung festgelegten Tag nicht mitgerechnet, dreißig Tage bei IPI-Rindern, infektiöser Anämie, Lungenseuche, Paratuberkulose, Rinderbrucellose, enzootischer Rinderleukose oder Neosporose, fünfzehn Tage bei Rindertuberkulose oder White Heifer Disease und neun Tage in den anderen Fällen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
  18. Februar 2012 (B.S. vom
  19. Februar 2012)] Art.7 - Die Klage wegen Wandlungsmängeln ist nicht zulässig, wenn der Preis des Tieres bei Verkauf beziehungsweise sein Wert bei Tausch weniger als [250 EUR] beträgt. [Art. 7 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom
  20. Juli 2000 (B.S. vom
  21. August 2000)] Art.8 - Der Königliche Erlass vom
  22. Mai 1951 über Wandlungsmängel bei Verkauf von Haustieren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  23. September 1960, wird aufgehoben. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 10 - Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär für Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Anlage I - Untersuchungsmethoden zur Feststellung von Paratuberkulose] [Anlage I implizit eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  24. Januar 2009 (B.S. vom
  25. Februar 2009)]
  26. Indirekte Tests zum Nachweis einer Immunreaktion: - Serologischer Test zum Nachweis spezifischer Antikörper (ELISA).
  27. Direkte Tests zum Nachweis von Mycobacterium avium paratuberculosis (MAP): - Test zum Nachweis der MAP-spezifischen Erbgutsequenzen im Kot (PCR).] [Anlage II -Virologische Blutuntersuchungen zur Identifizierung von IPI-Rindern] [Anlage II implizit eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  28. Januar 2009 (B.S. vom
  29. Februar 2009)]
  30. Vorgeschriebene Tests bei der ersten Blutuntersuchung: Test zum Nachweis viraler Antigene (Ag-ELISA) (*) Test zum Nachweis viraler Erbgutsequenzen (RT-PCR) Virusisolierung bei Tieren, die älter als sechs Monate sind.
  31. Vorgeschriebener Test bei der zweiten Blutuntersuchung: Test zum Nachweis viraler Antigene (Ag-ELISA) (*). Ein positives Ergebnis (bei Tieren jeden Alters) beziehungsweise ein nicht interpretierbares Ergebnis (bei Tieren, die älter als sechs Monate sind) beim Test zum Nachweis viraler Antigene (Ag-ELISA) wird nicht berücksichtigt, wenn es durch ein negatives Ergebnis bei einem an derselben Probe durchgeführten Test zum Nachweis viraler Erbgutsequenzen (RT-PCR) widerlegt wird. [Anlage III Untersuchungsmethode zum Nachweis spezifischer Immunglobuline gegen "Neospora caninum"] [Anlage II implizit eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  32. Februar 2012 (B.S. vom
  33. Februar 2012)] Jeder ELISA-Test zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen Neospora caninum, der den vom S.F.Z.V.A. bestimmten Kriterien in Bezug auf Sensitivität und Spezifität genügt. _______ Fußnote (*) Wenn der Ag-ELISA-Test bei Tieren, die jünger als sechs Monate sind, negativ oder nicht interpretierbar ist, können keinerlei Schlussfolgerungen gezogen werden.

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