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Koninklijk besluit houdende bepaling van productnormen voor verpakkingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

Obsah (6)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 3bArtikel 4Artikel 5

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 25 MAART 1999. - Koninklijk besluit houdende bepaling van productnormen voor verpakkingen. - Officieuze coördinat

einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom

  1. Juli 2006 (B.S. vom
  2. Juli 2006) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  3. Mai 2011 (B.S. vom
  4. Juni 2011); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  5. Mai 2011 (B.S. vom
  6. Juni 2011)] [KAPITEL II/1 - Grundlegende Anforderungen [Kapitel II/1 mit Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  7. Mai 2011 (B.S. vom
  8. Juni 2011)] Art. 2/1 - Die Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden, sind in Anlage II aufgeführt. Der Minister kann Anlage II abändern, um die neuen Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden, darin aufzunehmen.] [KAPITEL III - Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen] [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
  9. Oktober 2005 (B.S. vom
  10. Oktober 2005)] [Art. 3] - Es ist verboten, verpackte Produkte, deren Verpackungen oder Verpackungskomponenten Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI aufweisen, die kumulativ 600 mg/kg überschreiten, auf den Markt zu bringen. Ab dem
  11. Juni 1999 wird diese Höchstkonzentration auf 250 mg/kg und ab dem
  12. Juni 2001 auf 100 mg/kg herabgesetzt. [

Artikel 1umnummeriert zu Art.

3 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. Oktober 2005)] [Art. 4] - Die Konzentrationen nach Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Bezeichnung "Kristall" hergestellte Verpackungen. [

Artikel 2umnummeriert zu Art.

4 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] [Art. 5] - § 1 - Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI in Kunststoffkästen und -paletten darf die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwerte überschreiten, wenn diese Verpackungen alle in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen. § 2 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte Abweichung anwendbar ist, müssen sich in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen befinden. Unter geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen versteht man Produktkreisläufe, in denen Produkte in einem überwachten Wiederverwendungs- und Vertriebssystem, das die aufgrund von § 5 festgelegten Bedingungen erfüllt, zirkulieren, und in denen die Recyclingmaterialien ausschließlich aus den Einheiten in diesen Kreisläufen stammen, sodass die Zugabe von Fremdmaterialien auf das technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen diese Einheiten ausschließlich über besondere Verfahren entfernt werden können, damit eine höchstmögliche Rückgabequote erreicht wird. § 3 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte Abweichung anwendbar ist, müssen gemäß einem kontrollierten Recyclingverfahren hergestellt worden sein, bei dem die Recyclingmaterialien ausschließlich von anderen Kunststoffkästen und -paletten stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von zwanzig Prozent des Gesamtgewichts. Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Herstellung beziehungsweise beim Vertrieb von Kunststoffkästen und -paletten nicht bewusst zugegeben werden. Unter bewusster Zugabe von Schwermetallen versteht man den beabsichtigten Einsatz dieser Stoffe in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch ihre anhaltende Präsenz in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Die Verwendung von Recyclingmaterialien, die zum Teil eine bestimmte Menge der in Artikel 1 erwähnten Metalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die Herstellung neuer Verpackungen gilt nicht als bewusste Zugabe. Die zufällige Präsenz von Schwermetallen in einer Verpackung oder Verpackungskomponente ist gestattet. Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI in Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte Abweichung anwendbar ist, darf die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwerte nur dann überschreiten, wenn dies auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. § 4 - Neue Kunststoffkästen und -paletten, die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnte Metalle enthalten, müssen dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet werden. § 5 - [Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Vertreter, die Kunststoffkästen und -paletten, wie in § 1 erwähnt, auf den Markt bringen, müssen ein Verfahren für die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht einführen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass die Anforderungen der Paragraphen 2 bis 4 erfüllt sind und dass:

  1. a)die Rückgabequote der Verpackungen, das heißt der Prozentsatz der wiederverwertbaren Einheiten, die nach Verwendung nicht aus dem Verkehr gezogen, sondern an den Abpacker/Abfüller oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, erreicht wird;dieser Prozentsatz muss so hoch wie möglich sein und darf während des Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten keinesfalls unter neunzig Prozent liegen; das System erfasst alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwertbaren Einheiten,
  2. b)alle rückgeführten Einheiten, die nicht wiederverwendbar sind, entweder gemäß den regionalen Rechtsvorschriften beseitigt werden oder einem Recyclingverfahren unterzogen werden, bei dem die Recyclingmaterialien von Kunststoffkästen und -paletten aus dem Kreislauf stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von zwanzig Prozent des Gesamtgewichts.] [ § 6 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Vertreter reichen bei der Generaldirektion für den Schutz der Volksgesundheit: Umwelt eine Unterlage ein, in der das in § 5 erwähnte Verfahren ausführlich beschrieben wird und zudem angegeben wird, wie neue Kunststoffkästen und -paletten gekennzeichnet werden. Diese Unterlage muss für Kästen und Paletten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung eingereicht worden sein. Für Kästen und Paletten, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, muss diese Unterlage spätestens am ersten Tag nach der Vermarktung dieser Kästen und Paletten eingereicht worden sein. § 7 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Vertreter erstellen jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung sowie einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des vorliegenden Erlasses eingehalten wurden. Etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten Vertretern werden darin angegeben. § 8 - Die schriftliche Konformitätserklärung und der Jahresbericht müssen von einem Betriebsrevisor, der in der Liste der Mitglieder des gemäß dem Gesetz vom 22. Juli 1953 gegründeten Instituts der Betriebsrevisoren (IBR) eingetragen ist, oder von einem externen Buchprüfer, wie im Gesetz vom 22. Juli 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, der in der Liste der externen Mitglieder des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater (IBS) eingetragen ist, überprüft werden. Wenn alle Gesetzesbestimmungen eingehalten worden sind, validiert er die schriftliche Konformitätserklärung und den Jahresbericht. Andernfalls gibt er die festgestellten Mängel in seinem Bericht an. § 9 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Vertreter halten die in § 7 erwähnten Unterlagen mindestens vier Jahre lang für die mit der Kontrolle beauftragten Beamten zu Prüfzwecken bereit. Ist weder der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung, den Behörden die in § 7 erwähnten Unterlagen bereitzuhalten, auf denjenigen über, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bringt. § 10 - Vorliegender Artikel ist bis zum 7. Februar 2009 anwendbar. Der für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene beschlossen wird.] [

Artikel 3umnummeriert zu Art.

5 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. Oktober 2005); § 5 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Mai 2003 (B.S. vom
  4. Juni 2003); §§ 6 bis 10 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  5. Mai 2003 (B.S. vom
  6. Juni 2003)] [[Art. 6] - § 1 - Glasverpackungen dürfen den in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwert von 100 mg/kg überschreiten, ohne jedoch den Grenzwert von 250 mg/kg zu überschreiten, wenn alle in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Herstellung nicht bewusst zugegeben werden. Als bewusste Zugabe gilt der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als bewusste Zugabe anzusehen ist, wenn Recyclingverpackungen, die zum Teil eine bestimmte Menge der vorerwähnten Metalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden. Glasverpackungen dürfen die Grenzwerte nur überschreiten, wenn dies auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. § 3 - Wird bei einer der in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, der repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit ist, der durchschnittliche Konzentrationsgrenzwert von 200 mg/kg überschritten, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Generaldirektion für den Schutz der Volksgesundheit: Umwelt einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält mindestens folgende Angaben: a) Messwerte, b) Beschreibung der verwendeten Messmethoden, c) mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte, d) eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen. Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Berichterstattung auf denjenigen über, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bringt. Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind den mit der Kontrolle beauftragten Beamten jederzeit bereitzuhalten. § 4 - Vorliegender Artikel ist bis zum
  7. Juni 2006 anwendbar. Der für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene beschlossen wird.] [

Artikel 3bis eingefügt durch Art.

2 des K.E. vom

  1. Mai 2003 (B.S. vom
  2. Juni 2003) und umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
  3. Oktober 2005 (B.S. vom
  4. Oktober 2005)] [KAPITEL IV - Biologisch abbaubare Verpackungen] [Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom
  5. Oktober 2005 (B.S. vom
  6. Oktober 2005)] [Art. 7] - [...] [

Artikel 4umnummeriert zu Art.

7 durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. Oktober 2005) und aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom
  3. September 2008 (B.S. vom
  4. Oktober 2008)] [KAPITEL V - Schlussbestimmungen [Kapitel V mit Art. 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom
  5. Oktober 2005 (B.S. vom
  6. Oktober 2005)] Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom
  7. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet. § 2 - Die durch den Königlichen Erlass vom
  8. November 2000 zur Bestimmung der mit Inspektionsaufträgen beauftragten Beamten des Umweltdienstes bestimmten Beamten werden bestimmt, um die Einhaltung aller Artikel des vorliegenden Erlasses zu kontrollieren und die Verstöße gegen besagte Artikel festzustellen.] [Art. 9] - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [

Artikel 5umnummeriert zu Art.

9 durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. Oktober 2005)] [ANLAGE [I]] [Anlage I eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
  3. Oktober 2005 (B.S. vom
  4. Oktober 2005) und nummeriert durch Art. 3 des K.E. vom
  5. Mai 2011 (B.S. vom
  6. Juni 2011)] Nummern und Abkürzungen für Verpackungsmaterialien Nummern und Abkürzungen

(1)für Kunststoffe Stoff Abkürzung Nummer Polyethylenterephtalat PET 1 Polyethylen hoher Dichte HDPE 2 Polyvinylchlorid PVC 3 Polyethylen niedriger Dichte LDPE 4 Polypropylen PP 5 Polystyrol PS 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Nummern und Abkürzungen
(1)für Papier und Pappe Stoff Abkürzung Nummer Wellpappe PAP 20 Sonstige Pappe PAP 21 PAP 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 Nummern und Abkürzungen für Metalle Stoff Abkürzung Nummer Stahl FE 40 Aluminium ALU 41 42 43 44 45 46 47 48 49 Nummern und Abkürzungen
(1)für Holzmaterialien Stoff Abkürzung Nummer Holz FOR 50 Kork FOR 51 52 53 54 55 56 57 58 59 Nummern und Abkürzungen
(1)für Textilien Stoff Abkürzung Nummer Baumwolle TEX 60 Jute TEX 61 62 63 64 65 66 67 68 69 Nummern und Abkürzungen
(1)für Glas Stoff Abkürzung Nummer Farbloses Glas GL 70 Grünes Glas GL 71 Braunes Glas GL 72 73 74 75 76 77 78 79 Nummern und Abkürzungen
(1)für Verbundstoffe Stoff Abkürzung * Nummer Papier und Pappe/verschiedene Metalle 80 Papier und Pappe/Kunststoff 81 Papier und Pappe/Aluminium 82 Papier und Pappe/Weißblech 83 Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium 84 Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech 85 86 87 88 89 Kunststoff/Aluminium 90 Kunststoff/Weißblech 91 Kunststoff/verschiedene Metalle 92 93 94 Glas/Kunststoff 95 Glas/Aluminium 96 Glas/Weißblech 97 Glas/verschiedene Metalle 98 99 _______ Fußnote
(1)Nur Großbuchstaben verwenden. (*) Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angeben (C/ ). [ANLAGE II] [Anlage II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
  1. Mai 2011 (B.S. vom
  2. Juni 2011)] Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden 1.NBN EN 13427: Verpackung - Anforderungen an die Anwendung der Europäischen Normen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen
  3. NBN EN 13428: Verpackung - Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung - Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung 3.NBN EN 13429: Verpackung - Wiederverwendung
  4. NBN EN 13430: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die stoffliche Verwertung 5.NBN EN 13431: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die energetische Verwertung, einschließlich Spezifikation eines Mindestheizwertes [ANLAGE III: Beispiele für die in Artikel 1 § 1 erwähnten Kriterien] [Anlage III eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
  5. Dezember 2013 (B.S. vom
  6. Januar 2014)] Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 1/1 Gegenstände, die als Verpackung gelten Schachteln für Süßigkeiten Klarsichtfolie um CD-Hüllen Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt) Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B.Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll Glasflaschen für Injektionslösungen CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen) Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden) Streichholzschachteln Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind) Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt Werkzeugkästen Teebeutel Wachsschichten um Käse Wursthäute Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden) Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden Tonerkartuschen CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden) CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen) Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel Grablichter (Behälter für Kerzen) Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle) Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 2 Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff Einwegteller und -tassen Frischhaltefolie Frühstücksbeutel Aluminiumfolie Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Rührstäbchen Einwegbestecke Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird) Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden) Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 3 Gegenstände, die als Verpackung gelten Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind Heftklammern Kunststoffumhüllung Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, zum Beispiel mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle) Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

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