SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 16 JUILLET 2009. - Arrêté royal fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être détenus. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2009 fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être détenus (Moniteur belge du 24 août 2009), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 24 novembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 2009 fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être détenus (Moniteur belge du 20 janvier 2010). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 5 § 2 Absatz 1 und des Artikels 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; Aufgrund der Gutachten Nr. 47.278/3 und Nr. 47.978/3 des Staatsrates vom 27. Oktober 2009 beziehungsweise 30. März 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin der KMB und der Selbständigen, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren wird § 8 wie folgt ersetzt: " § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere veterinärmedizinische Eingriffe. Dieser Raum muss über Folgendes verfügen: - fließendes Wasser, - Desinfektionsmittel, - ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können, - Untersuchungstisch, - Einzelkäfig, - Steckdose, - Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können. Diese Einrichtungen verfügen zudem über einen Raum, der die Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten. Die Mauern und der Boden dieses Raums können gewaschen und desinfiziert werden." Art. 2 - In Artikel 19/4 § 3 desselben Erlasses wird der Satz "Das in Artikel 6 § 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes gilt als Nachweis dieser Untersuchung." durch den Satz "Er vermerkt dies in dem in Artikel 19/3 § 2 erwähnten Register oder in dem in Artikel 6 § 2 erwähnten Register, das, ordnungsgemäß ausgefüllt, als Nachweis dieser Untersuchung gilt." ersetzt. Art. 3 - Artikel 19/5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder Katzen, die: 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, 2.von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines Personalausweises übereinstimmen, 3. aus dem Ausland stammen, insofern: der Minister festgestellt hat, dass:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.