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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant les conditions d'agrément des établissements pour animaux et portant les conditions de

Obsah (12)Artikel 6§ 1Artikel 4§ 2§ 4Artikel 8Artikel 9Artikel 18Artikel 7Artikel 19Artikel 20Artikel 36

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 18 MARS 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant les conditions d'agrément des é

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.787/3 des Staatsrates vom
  2. Januar 2009, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit, der Ministerin der KMB und der Selbständigen, des Ministers des Klimas und der Energie und des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  3. September 2007, wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 1bis desselben Erlasses, neu nummeriert durch den Königlichen Erlass vom
  4. September 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Einrichtung: je nach Fall Hobbyzuchtstätte, gewerbsmäßige Zuchtstätte oder Handel treibende Zuchtstätte für Hunde oder Katzen, Tierheim, Tierpension oder Handelsunternehmen für Tiere, die nicht zur Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen, mit Ausnahme der Einrichtungen, die

Bezug auf lebende Tiere nur Wirbellose oder Fische verkaufen, die als Fischköder dienen, und/oder lebende Fische, die

Becken gehalten werden und dazu bestimmt sind,

Weihern zu leben,". 2. Absatz 3 wird aufgehoben.

  1. b)Die Nummern 1./1 bis 1./4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "1./1 Hobbyzüchter: wer an derselben Adresse mindestens zwei Zuchtweibchen hält und pro Jahr nicht mehr als zehn Würfe Hunde oder Katzen aus der eigenen Zuchtstätte vermarktet, 1./2 gewerbsmäßigem Züchter: wer an derselben Adresse mehr als fünf Zuchtweibchen hält und pro Jahr mehr als zehn Würfe Hunde oder Katzen aus der eigenen Zuchtstätte vermarktet, 1./3 Handel treibendem Züchter: wer Würfe aus anderen Zuchtstätten als der eigenen vermarktet, 1./4 gelegentlichem Züchter: wer pro Jahr weniger als drei Würfe aufzieht,".
  2. c)Nummer 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall handelt es sich um den Dienst Wohlbefinden der Tiere oder den

spektionsdienst Wohlbefinden der Tiere,", d)

Nr.11 wird das Wort "Hundes" durch das Wort "Tieres" ersetzt. Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 werden die Wörter "bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sich die Einrichtung befindet," durch die Wörter "beim Dienst" ersetzt. 2.

Absatz 3 werden die Wörter "entweder durch das Anbringen von Steuermarken auf dem Antrag oder" gestrichen.b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Dem Formular für den Zulassungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt: 1.eine Kopie des

Artikel 6erwähnten Vertrags, 2.

ein Beleg für die Zahlung der

§ 1

bestimmten Kosten, 3.ein schematischer Plan der Einrichtung mit Angabe der Funktion und der Abmessungen der verschiedenen Räumlichkeiten."

  1. c)Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Für jede Erhöhung der maximalen Kapazität für Hunde oder Katzen der Einrichtung, jede Änderung der gehaltenen Arten und jede Erweiterung der Einrichtung wird ein neuer Zulassungsantrag eingereicht."
  2. d)Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang schickt der Dienst eine Empfangsbestätigung,

der: - der Antragsteller über die Bestimmung von § 6 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels

formiert wird, - der Antragsteller, falls nötig, aufgefordert wird, seine Akte zu vervollständigen, - der Antragsteller aufgefordert wird, die nötigen Schritte bei den anderen Verwaltungen für die Genehmigungen zu unternehmen, die nicht das Wohlbefinden der Tiere betreffen, Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, kann der Dienst eine vorläufige Zulassung ausstellen." e) Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/1 - Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, führt der

spektionsdienst Wohlbefinden der Tiere einen Kontrollbesuch durch, auf dessen Grundlage dem Minister eine Stellungnahme hinsichtlich der Erteilung oder Nichterteilung einer endgültigen Zulassung abgegeben wird." f) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Der Minister erteilt die Zulassung nach Stellungnahme des Dienstes binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Antrags, wenn die im Gesetz und

seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.Die Zulassung kann mit Einschränkungen

Bezug auf die Arten, die Rassen und die Anzahl Tiere erteilt werden. Der Beschluss des Ministers gilt als positiv, wenn er nicht binnen der vorerwähnten Frist gefasst worden ist.

allen Fällen setzt der Beschluss über die Erteilung oder die Verweigerung einer endgültigen Zulassung der eventuell ausgestellten vorläufigen Zulassung von Rechts wegen ein Ende. Die Zulassung ist gültig für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren und ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Adresse, die Tierarten und die maximale Kapazität, die

der Zulassung bestimmt sind. Wenn die Einrichtung noch immer die im Gesetz und

seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt, wird eine neue Zulassung vor dem äußersten Gültigkeitsdatum der vorherigen Zulassung ausgestellt, ohne dass hierfür die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags oder die Zahlung einer Gebühr erforderlich ist. Wenn die Zulassung verweigert wird, wird der Antragsteller so schnell wie möglich hiervon

Kenntnis gesetzt." g) Ein Paragraph 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7/1 - Binnen dem Monat nach der Ausstellung der Zulassung, setzt der Dienst die betreffende Gemeindeverwaltung hiervon

Kenntnis." h) Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Unbeschadet des Artikels 34 § 2 des Gesetzes bieten der Verantwortliche und der Verwalter ihre Mitwirkung bei der Ausführung der Kontrolle der Einhaltung der durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen an, selbst wenn diese Kontrolle unangekündigt stattfindet.Dies gilt auch für Wohnräume, wenn diese im Zulassungsantrag vermerkt worden sind." Art. 4 -

Artikel 4

desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Räumlichkeiten,

denen Tiere untergebracht werden, müssen über eine Feueralarmanlage verfügen. Wenn die Einrichtung vom Wohnhaus des Verantwortlichen oder seines Personals entfernt ist oder wenn es keine ständige Überwachung gibt, wird eine Feueralarmanlage

stalliert, die die Umgebung alarmiert. Außerdem wird am Eingang der Einrichtung eine Telefonnummer der Person, die im Notfall außerhalb der Öffnungszeiten kontaktiert werden kann, auf lesbare Weise angebracht." Art. 5 -

demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel III Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Pflege der Tiere und Verwaltung der Einrichtung". Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "Pflege der Tiere" und den Wörtern "steht genügend" die Wörter "und die Verwaltung der Einrichtung" eingefügt. 2. Die Wörter "Artikel 8" werden durch die Wörter "Artikel 19/1" ersetzt. b)

§ 2

wird der Satz "Die Tiere verfügen über genügend Trinkwasser, wenn die Tierart es erfordert." wie folgt ersetzt: "Die Tiere verfügen ständig über Trinkwasser." Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

§ 1

Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt ersetzt: "1.

Hunde- und Katzenzuchtstätten: - Hobbyzüchter: ein Besuch pro Quartal, - gewerbsmäßige Züchter: ein Besuch pro Monat, - Handel treibende Züchter: mindestens ein Besuch pro Monat, 2.

Tierheimen: - ein Besuch pro Quartal (unabhängig von den dort gehaltenen Arten), - ein Besuch pro Monat, wenn dort Hunde oder Katzen gehalten werden, 3.

Tierpensionen: - ein Besuch pro Quartal bei höchstens zwanzig Plätzen für Hunde oder Katzen, - ein Besuch pro Monat bei mehr als zwanzig Plätzen für Hunde oder Katzen, 4.

Tierhandelsunternehmen: - ein Besuch pro Jahr

Unternehmen,

denen nur Fische gehalten werden, - ein Besuch pro Quartal

Unternehmen,

denen Säugetiere, Vögel, Reptilien oder Amphibien gehalten werden." Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 wird der Satz "Für die Berechnung der Abmessungen der Wurfzwinger wird nur die Mutter berücksichtigt, bis die Jungtiere das Alter von sieben Wochen erreicht haben." wie folgt ersetzt: "Für die Berechnung der Abmessungen der Wurfzwinger wird nur die Größe der Mutter berücksichtigt. Diese Zwinger dürfen für die Mutter ab einer Woche vor dem Werfen und für die Jungen und ihre Mutter bis zum Absetzen benutzt werden. Weniger als sieben Wochen alte Hundewelpen oder Katzenjunge dürfen nicht alleine

einem Zwinger gehalten werden." 2.

Absatz 2 wird das Wort "zeitweilig" gestrichen.3. Absatz 3 wird aufgehoben. b)

§ 4

wird der Satz "Außerdem verfügen Welpen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds." durch den Satz "Außerdem verfügen Hundewelpen ab dem Alter von vier Wochen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds." ersetzt. 5. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für Katzen sind Gegenstände, auf die sie klettern können, und Gegenstände, an denen sie ihre Krallen schärfen können, vorhanden. Ruheplätze sind auf verschiedenen Ebenen vorgesehen." d) Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: "Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere veterinärmedizinische Eingriffe.Sie verfügen zudem über einen Raum, der die Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten. Er muss über Folgendes verfügen: - fließendes Wasser, - Desinfektionsmittel, - ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können, - Untersuchungstisch, - Einzelkäfig, - Steckdose, - Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können." Art. 9 -

Artikel 8desselben Erlasses werden die Absätze zwei, drei und vier aufgehoben.

Art. 10 -

Artikel 9§ 3 desselben Erlasses wird das Wort "sechs" durch das Wort "sieben" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 14 § 3 einziger Absatz desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Andere Vorrichtungen, wie Zerstäuber, können zugelassen werden, sofern der Verwalter oder der Verantwortliche nachweisen kann, dass ihre Benutzung artgerecht ist." Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.Im ersten Satz wird das Wort "ausgestattet" durch das Wort "bereichert" ersetzt. Der Satz "Für Eidechsen ist eine UV-Beleuchtung und für Schlangen ist ein Versteck vorgesehen." wird wie folgt ersetzt: "Für Eidechsen und pflanzenfressende Landschildkröten ist eine UV-Beleuchtung vorgesehen. Schlangen verfügen über die Möglichkeit, sich zu verstecken oder sich einigermaßen aus dem Blickfeld zurückzuziehen."
  2. b)Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 -

Vivarien für Chamäleons wird eine funktionierende Tropftränke

stalliert." Art. 13 -

demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel III Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 1 - Hobbyzuchtstätten und gewerbsmäßige Zuchtstätten für Hunde und Katzen". Art. 14 -

Artikel 18

§ 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "bestimmten Weibchen" und dem Wort "enthält" die Wörter "ab dem ersten Decken" eingefügt. Art. 15 -

Kapitel III

Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/1 -

Hunde- und Katzenzuchtstätten befasst sich fachkundiges Personal mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere. Hierbei werden mindestens folgende Bedingungen erfüllt: 1. Hobbyzuchtstätten: Täglich wird mindestens eine Stunde mit der Pflege und der Sozialisierung der Tiere verbracht, 2.Gewerbsmäßige Zuchtstätten:

  1. a)wo weniger als zehn weibliche Zuchttiere gehalten werden: Täglich wird mindestens eine Stunde mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht,
  2. b)wo zehn bis zwanzig weibliche Zuchttiere gehalten werden: Täglich werden mindestens vier Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht,
  3. c)wo einundzwanzig bis fünfzig weibliche Zuchttiere gehalten werden: Täglich werden mindestens acht Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht,
  4. d)wo mehr als fünfzig weibliche Zuchttiere gehalten werden: Zusätzlich pro Gruppe von höchstens fünfzig Tieren werden täglich vier Stunden mit deren Pflege und Sozialisierung verbracht." Art. 16 -

Kapitel III

Abschnitt 4 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 1/1 mit der Überschrift "1/1 - Handel treibende Zuchtstätten" eingefügt. Art. 17 -

Unterabschnitt 1

/1, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/2 - § 1 - Ein Züchter darf Hunde oder Katzen aus anderen Zuchtstätten als der eigenen nur vermarkten, wenn er pro Jahr mindestens zehn Würfe aus der eigenen Zuchtstätte vermarktet." Art. 18 -

denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/3 - § 1 - Für Tiere aus der eigenen Zuchtstätte hält der Handel treibende Züchter die

den Artikeln 18, 19 und 19/1 festgelegten Bedingungen ein. § 2 - Für Tiere aus anderen Zuchtstätten als der eigenen führt der Handel treibende Züchter ein Register gemäß dem Muster

Anlage X. § 3 - Die

§ 2

erwähnten Daten werden binnen achtundvierzig Stunden nach jeder Änderung aktualisiert. Das Register steht den Kontrollbehörden jederzeit zur Verfügung und wird mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. Die Daten dürfen auf computergestützte Weise fortgeschrieben werden, sofern sie während der oben erwähnten Dauer vollständig verfügbar bleiben." Art. 19 -

denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/4 - § 1 - Zur Vermarktung von Würfen aus anderen Zuchtstätten als der eigenen verfügt der Handel treibende Züchter über einen Quarantäneraum, bei dem es sich nicht um einen der

Artikel 7§ 8 erwähnten Räume handelt.

Dieser Raum ist von den anderen Tieren und der Öffentlichkeit getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten. Es ist ausreichend Platz vorhanden, um dort alle Tiere aus einer anderen Zuchtstätte gleichzeitig und unter Einhaltung der

Anlage II festgelegten Normen unterzubringen. Darüber hinaus muss dieser Quarantäneraum: - ausreichend durchlüftet sein, - mit einem soliden, waschbaren Boden und mit Wänden, die bis auf eine Höhe von einem Meter abwaschbar sind, ausgestattet sein, - über warmes und kaltes Wasser verfügen. Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen werden Tiere aus verschiedenen Zuchtstätten

getrennten Gehegen untergebracht. § 2 - Die Dauer des Aufenthalts im Quarantäneraum beträgt mindestens fünf Tage. Dieser Zeitraum kann auf Empfehlung des Vertragstierarztes oder des Dienstes verlängert werden. Kein Tier darf den Quarantäneraum vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums verlassen, außer mit einer schriftlichen Rechtfertigung des Vertragstierarztes, die im Register seiner Besuche vermerkt ist. § 3 - Der Vertragstierarzt untersucht die aus anderen Zuchtstätten stammenden Tiere und erklärt sie für gesund und vermarktbar, bevor sie vermarktet werden. Das

Artikel 6

§ 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes gilt als Nachweis dieser Untersuchung." Art. 20 -

denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder Katzen, die: 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, 2.von einem gelegentlichen Züchter stammen;

diesem Fall trägt er die Angaben des Überlassers

das

Artikel 19

/3 § 2 erwähnte Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines Personalausweises übereinstimmen, 3. aus dem Ausland stammen,

sofern der Minister festgestellt hat, dass: a) das Herkunftsland

den eigenen Rechtsvorschriften seinen Hunde- und Katzenzüchtern mindestens die

Anlage III festgelegten Bedingungen auferlegt, oder b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes hervorgeht, dass der Herkunftsbetrieb mindestens die

Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt." Art. 21 -

denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/6 - Der Handel treibende Züchter achtet darauf, dass sich fachkundiges Personal mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere befasst. Hierfür werden pro Gruppe von höchstens fünfundsiebzig Hunden oder Katzen aus anderen Zuchtstätten täglich mindestens zwei Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht." Art. 22 -

Artikel 20

§ 1 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "Zucht" und den Wörtern "und Verkauf von Tieren" die Wörter ", Ankauf, Einführung aus einem anderen Land" eingefügt. Art. 23 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - § 1 - Der Verantwortliche für ein Tierhandelsunternehmen kann als Zwischenperson für die Vermarktung von Hunden und Katzen auftreten. § 2 - Im Tierhandelsunternehmen dürfen den Kunden Kataloge, Veröffentlichungen und Anzeigen mit Adressen, wo Katzen und Hunde gekauft werden können, zur Verfügung gestellt werden. Für jeden auf diese Weise vermarkteten Hund wird die Identifizierungsnummer deutlich angegeben. § 3 - Die

§ 2

erwähnten Kataloge, Veröffentlichungen und Anzeigen werden zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten. § 4 - Wenn eine Einrichtung als Zwischenperson für die Vermarktung von Hunden auftritt, wird den Kunden die Liste der Fragen übermittelt, die

Anlage IX aufgenommen ist." Art. 24 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Die Paragraphen 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind

den Räumlichkeiten von öffentlich zugänglichen Handelsunternehmen anwendbar. § 2 - Für andere Tiere als Frettchen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Mäuse und Ratten wird der korrekte wissenschaftliche Name lesbar auf den Unterkünften angebracht,

denen die Tiere gehalten werden. Gibt es einen üblichen Tiernamen, wird er ebenfalls mindestens

der Sprache des Gebiets,

dem sich das Tierhandelsunternehmen befindet, vermerkt. Der Minister kann die zu verwendenden taxonomischen Listen oder Nachschlagewerke bestimmen. § 3 - Tiere, die nicht verkauft werden dürfen, werden nicht ausgestellt."

  1. b)Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "Beschreibung der empfohlenen Haltungsbedingungen" werden durch die Wörter "praktische Beschreibung der empfohlenen Haltungsbedingungen" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Thermometer und ein Hygrometer sind vorhanden und werden zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten."
  2. c)Paragraph 6 wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "jede Art eine" und den Wörtern "Beschreibung der" das Wort "praktische" eingefügt. 2.

Absatz 2 wird der Satz "Ein Densimeter, ein System zur pH-Messung, ein Thermometer und ein Leitfähigkeitsmesser werden den Kunden und den Kontrollbehörden zur Verfügung gehalten." wie folgt ersetzt: "Die geeigneten Messgeräte sind vorhanden und werden zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten." Art. 25 - Im deutschen Text von Artikel 27 werden die Wörter "Verboten ist die Vermarktung von:" durch die Wörter " § 1 - Verboten ist die Vermarktung von:" ersetzt. Art. 26 -

denselben Erlass wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27/1 - § 1 -

jeder Werbung für die Vermarktung von Hunden vermerkt der Verantwortliche für das Tier, sofern er nicht über eine Zulassung verfügt, die Identifizierungsnummer jedes vermarkteten Hundes. § 2 - Für Anzeigen im

ternet gelten dieselben Bedingungen wie für Anzeigen

der gedruckten Presse. § 3 - Unter spezialisierter Presse oder spezialisierter

ternetseite versteht man eine Zeitschrift beziehungsweise eine

ternetseite, die ein garantiertes Minimum an regelmäßig angepassten redaktionellen

halten im Zusammenhang mit Haltung, Zucht oder Vermarktung von Tieren umfasst und deren darin

serierte Kleinanzeigen ausschließlich den Verkauf von Tieren oder direkt damit verbundenem Material betreffen. Das im vorangehenden Absatz erwähnte spezialisierte Pressemedium kann der Käufer getrennt erhalten." Art. 27 -

Kapitel IV

Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - Bei Anschaffung eines Hundes oder einer Katze bei einem gelegentlichen Züchter hat der Käufer im Fall des Todes des Tieres ein Anrecht auf die Rückzahlung des Kaufpreises des Tieres. Diese Garantie gilt nur, wenn ein zugelassener Tierarzt die ersten Krankheitssymptome binnen den nachstehend festgelegten Zeiträumen festgestellt hat und

sofern erwiesen ist, dass das Tier

folge einer der folgenden Krankheiten gestorben ist: 1. für Hunde:

  1. a)Staupe: Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres,
  2. b)Parvovirose: Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres,
  3. c)Hepatitis contagiosa canis: Zeitraum von sechs Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres, 2.für Katzen:
  4. a)Panleukopenie: Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres, b)

fektiöse Peritonitis: Zeitraum von zwanzig Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres, c) Katzenleukose: Zeitraum von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres." Art. 28 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Der Verantwortliche für die Zuchtstätte oder das Handelsunternehmen gibt beim Verkauf eines Hundes oder einer Katze eine Garantie über die Gesundheit des Tieres. Dazu händigt er dem Käufer eine ordnungsgemäß ausgefüllte Garantiebescheinigung gemäß dem Muster

Anlage XI aus. Ein Exemplar dieser Bescheinigung wird mindestens sechs Monate lang vom Verkäufer aufbewahrt. Dieses Exemplar wird zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten. § 2 - Unbeschadet der anderen Gesetzesbestimmungen

Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren werden vermarktete Katzen anhand eines lesbaren Mikrochips identifiziert, der den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785: 1996 (E) entspricht und dessen Nummer

der

§ 1erwähnten Garantiebescheinigung vermerkt ist.

§ 3 - Unbeschadet der Rechte, die der Käufer gemäß den geltenden Rechtsmitteln und

sbesondere den Artikeln 1641 und folgenden des Zivilgesetzbuchs geltend machen könnte, lässt die Garantie dem Käufer die Wahl zwischen der Rückzahlung des Kaufpreises, der Ersetzung des Tieres und der Teilrückzahlung des Tieres gemäß den

der

§ 1erwähnten Bescheinigung aufgeführten Bedingungen.

§ 4 - Wenn der Verkäufer dem Käufer neben den gesetzlichen Bedingungen eine zusätzliche Garantie anbietet, wird diese

einer getrennten Unterlage oder auf der

§ 1

erwähnten Garantiebescheinigung

einer getrennten Rubrik nach den Unterschriften vermerkt. § 5 - Der Verwalter eines zugelassenen Tierhandelsunternehmens kann den Verkäufer beim Ankauf eines Hundes oder einer Katze von der Verpflichtung befreien, ihm die

vorliegendem Artikel erwähnte Garantiebescheinigung auszustellen." Art. 29 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

wird das Wort "Unternehmensnummer" durch das Wort "Zulassungsnummer" ersetzt.b) Die Paragraphen 2, 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 30 -

Kapitel V

desselben Erlasses wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

34/1 - Nur die Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1 sind auf gelegentliche Züchter anwendbar." Art. 31 -

Artikel 36desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben.

Art. 32 -

Kapitel V

desselben Erlasses wird ein Artikel 36/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

36/1 - Der Minister kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Anlagen I, V, VI A, VI B, VII, VIII A, VIII B, VIII C, IX und X abändern." Art. 33 - Im selben Erlass werden die Anlagen I und II durch die Anlagen I und II zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 34 - Im selben Erlass werden die Anlagen III und IV durch die Anlagen III und IV zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 35 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 36 - Im selben Erlass wird Anlage X durch die Anlage V zu vorliegendem Erlass ersetzt. KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 37 - Die Artikel 4, 7, 8 Buchstabe d), 19, 20 und 34 des vorliegenden Erlasses treten am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Art. 38 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister, der für die KMB und die Selbständigen zuständige Minister und der für den Verbraucherschutz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den

  1. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Anlage I zum Königlichen Erlass vom
  2. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  3. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage I zum Königlichen Erlass vom
  4. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Formular für den Zulassungsantrag Füllen Sie vorliegenden Antrag

GROSSBUCHSTABEN aus Fügen Sie vorliegendem Antrag Folgendes bei: - ANLAGE V - ordnungsgemäß ausgefüllter Vertrag mit einem Tierarzt - BELEG FÜR DIE ZAHLUNG der durch die Zulassung anfallenden Kosten - schematischer Plan der Einrichtung mit Angabe der Funktion und der Abmessungen der verschiedenen Räumlichkeiten. Dieser Antrag wird beim regionalen Zentrum des

spektionsdienstes Wohlbefinden der Tiere eingereicht. Zulassungsantrag für ein(e) o Hundezuchtstätte o Katzenzuchtstätte o Hunde-/Katzenpension o Tierheim o Tierhandelsunternehmen Tierarten: o Vögel o Fische o Nagetiere o Kaninchen o Frettchen o Amphibien o Reptilien o Sonstige DEM

SPEKTIONSDIENST VORBEHALTENES FELD Datum des Empfangs der Akte . . . . . Vorläufige Zulassung . . . . . Stellungnahme des Dienstes: o günstig o ungünstig o günstig mit Einschränkungen Endgültige Zulassung . . . . . Gültigkeit . . . . . Kopie an die Gemeindeverwaltung am . . . . . EINRICHTUNG Name . . . . . Adresse . . . . . Nr. .......... Briefkasten .......... Postleitzahl .......... Gemeinde/Stadt . . . . . Website . . . . . Tel. . . . . . Fax . . . . . E-Mail . . . . . Öffnungszeiten . . . . . VERWALTER Name . . . . . Adresse . . . . . Nr. .......... Briefkasten .......... Postleitzahl .......... Gemeinde/Stadt . . . . . Tel. . . . . . Fax . . . . . E-Mail . . . . . Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen (gegebenenfalls) . . . . . Nummer der Umweltgenehmigung (gegebenenfalls) . . . . . Verfalldatum der Umweltgenehmigung . . . . . Räumlichkeiten der Einrichtung Aufzählung der verschiedenen Räume,

denen Tiere untergebracht sind Personalbestand Anzahl Personen, ihre Aufgaben und dafür aufgewendete Zeit, eventuelle Zeugnisse B. Auskünfte über die Zuchtstätte Art Maximale Kapazität Hundezuchtstätte: o Hobbyzuchtstätte o gewerbsmäßige Zuchtstätte o Handel treibende Zuchtstätte Katzenzuchtstätte: o Hobbyzuchtstätte o gewerbsmäßige Zuchtstätte o Handel treibende Zuchtstätte Bemerkungen des Dienstes: Der Unterzeichnete, Antragsteller und Verwalter der Einrichtung, bescheinigt, dass die oben aufgeführten Angaben wahrheitsgetreu sind. Am . . . . . Zu . . . . . Unterschrift des Verwalters Gesehen, um Unserem Erlass vom

  1. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Anlage II zum Königlichen Erlass vom
  3. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  4. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage II zum Königlichen Erlass vom
  5. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Mindestabmessungen für die Haltung von Hunden und Katzen I. MINDESTFLÄCHEN (m2) FÜR HUNDEZWINGER

(1): Anzahl Hunde Widerristhöhe unter 25 cm unter 30 cm unter 40 cm unter 60 cm unter 75 cm über 75 cm 1 1 1,5 2 3 5 7 2 1,5 2 2,5 4 7 10 3 2 2,5 3 6 10 12 4 2,5 3 4 8 12 18 5 3 4 5 12 20 24 6 4 5 6 18 25 40 7 5 6 7 25 42 50 8 6 8 12 30 50 65 9 8 10 15 34 60 80 10 10 12 20 38 70 95
(1)Falls Hunde verschiedener Größen zusammen gehalten werden, muss für die Berechnung der Mindestfläche die Widerristhöhe des größten Hundes berücksichtigt werden. II. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM ALTER VON SIEBEN WOCHEN: Widerristhöhe der Mutter unter 25 cm unter 35 cm unter 40 cm unter 60 cm unter 75 cm über 75 cm 1 m2 1,5 m2 2 m2 3 m2 3,5 m2 5 m2 III. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN: Widerristhöhe der Mutter unter 25 cm unter 35 cm unter 40 cm unter 60 cm unter 75 cm über 75 cm 1,5 m2 3 m2 4 m2 6 m2 7 m2 10 m2 IV. MINDESTHÖHE FÜR HUNDEZWINGER: Mindestens das Doppelte der Widerristhöhe des größten Hundes im Zwinger, bei einer Mindesthöhe von 75 cm. V. MINDESTABMESSUNGEN FÜR KATZENZWINGER: Mindestfläche: 1 m2 pro Katze Mindesthöhe: 1,80 m VI. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE KATZE MIT JUNGEN BIS ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN: Mindestfläche: 1 m2 pro Katze mit Jungen Mindesthöhe: 1,80 m Gesehen, um Unserem Erlass vom
  1. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Anlage III zum Königlichen Erlass vom
  3. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  4. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage III zum Königlichen Erlass vom
  5. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Bedingungen für die Vermarktung von Hunden und Katzen aus anderen Ländern
  6. Unterbringung Die Tiere sind

Zwingern gezüchtet worden, die den nachstehenden Normen entsprechen.Der natürliche Tag- und Nachtrhythmus wird auch an Tagen, an denen die Einrichtung geschlossen ist, eingehalten. I. MINDESTFLÄCHEN (m2) FÜR HUNDEZWINGER

(1): Anzahl Hunde Widerristhöhe unter 25 cm unter 30 cm unter 40 cm unter 60 cm unter 75 cm über 75 cm 1 1 1,5 2 3 5 7 2 1,5 2 2,5 4 7 10 3 2 2,5 3 6 10 12 4 2,5 3 4 8 12 18 5 3 4 5 12 20 24 6 4 5 6 18 25 40 7 5 6 7 25 42 50 8 6 8 12 30 50 65 9 8 10 15 34 60 80 10 10 12 20 38 70 95
(1)Falls Hunde verschiedener Größen zusammen gehalten werden, muss für die Berechnung der Mindestfläche die Widerristhöhe des größten Hundes berücksichtigt werden. II. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM ALTER VON SIEBEN WOCHEN: Widerristhöhe der Mutter unter 25 cm unter 35 cm unter 40 cm unter 60 cm unter 75 cm über 75 cm 1 m2 1,5 m2 2 m2 3 m2 3,5 m2 5 m2 III. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN: Widerristhöhe der Mutter unter 25 cm unter 35 cm unter 40 cm unter 60 cm unter 75 cm über 75 cm 1,5 m2 3 m2 4 m2 6 m2 7 m2 10 m2 IV. MINDESTHÖHE FÜR HUNDEZWINGER: Mindestens das Doppelte der Widerristhöhe des größten Hundes im Zwinger, bei einer Mindesthöhe von 75 cm. V. MINDESTABMESSUNGEN FÜR KATZENZWINGER: Mindestfläche: 1 m2 pro Katze Mindesthöhe: 1,80 m VI. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE KATZE MIT JUNGEN BIS ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN: Mindestfläche: 1 m2 pro Katze mit Jungen Mindesthöhe: 1,80 m
  1. Pflege der Tiere Die Tiere werden mindestens zweimal täglich kontrolliert. Die Weibchen werfen nicht mehr als zweimal pro Jahr. Für die Pflege der Tiere steht genügend fachkundiges Personal zur Verfügung. Diese Personen schenken der Sozialisierung der Tiere besondere Beachtung. Hochträchtige Weibchen und Weibchen mit nicht abgesetzten Jungtieren verfügen über angemessenes Nestmaterial. Welpen verfügen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds. Gesehen, um Unserem Erlass vom
  2. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  3. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Anlage IV zum Königlichen Erlass vom
  4. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  5. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage IV zum Königlichen Erlass vom
  6. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Mindestabmessungen für die Haltung von Tieren TABELLE 1 - MINDESTABMESSUNGEN DER KÄFIGE FÜR KLEINE NAGETIERE UND KANINCHEN: a) Käfige für kleine Nagetiere: Art Fläche (cm2 pro Tier) Höhe (cm) Besondere Anforderungen Einzelhaltung Gruppenhaltung Chinchilla 3 000 1 500 80 - mindestens zwei Ebenen - Sandbad - Möglichkeit, sich zu verstecken - Äste Meerschweinchen 1 500 jung (bis 500 Gramm) ausge- wachsen jung (bis 500 Gramm) ausge- wachsen jung (bis 500 Gramm) ausge- wachsen ... 1 500 2 000 750 1 200 25 30 Degu (Octodon degus) 1 500 750 bei einer Mindestfläche von 1 500 50 - benagbare Gegenstände - Klettermöglichkeiten - Sandbad Tamias sibiricus (Sibirisches Streifenhörnchen) 1 500 375 bei einer Mindestfläche von 1 500 50 Klettermöglichkeiten Tamias striatus (Ostamerikanisches Streifenhörnchen) 1 500 750 bei einer Mindestfläche von 1 500 50 Klettermöglichkeiten Echte Rennmäuse und Rennratten 1 000 200 bei einer Mindestfläche von 1 000 25 - benagbare Gegenstände - Sandbad Hamster 1 000 200 bei einer Mindestfläche von 1 000 20 benagbare Gegenstände Ratte jung ausge- wachsen jung ausge- wachsen jung ausge- wachsen ... 1 000 1 500 200 bei einer Mindest- fläche von 1 000 375 bei einer Mindest- fläche von 1 500 25 30 Maus 1 000 100 bei einer Mindestfläche von 1 000 15 ... b) Käfige für Kaninchen: Gewicht des Tieres (kg) Fläche (cm2 pro Tier) Breite (cm) Höhe (cm) Einzelhaltung Gruppenhaltung unter 1 kg 2 000 1 200 30 30 über 1 kg 3 000 2 500 40 40 TABELLE 2 - MINDESTNORMEN FÜR KÄFIGE FÜR FRETTCHEN: Mindestfläche: 0,2 m2 pro Tier, bei einem Minimum von 0,5 m2 pro Käfig Mindesthöhe: 0,5 m TABELLE 3 - MINDESTNORMEN FÜR KÄFIGE FÜR VÖGEL: Länge des Vogels
(1)KÄFIGE VOLIEREN Volumen pro Vogel bei Einzelhaltung (cm3) Volumen pro Vogel bei Gruppenhaltung (cm3) Volumen pro Vogel (cm3) bis zu 12 cm (kleine Exoten) 9 000 5 000 12 500 bis zu 16 cm (Kanarienvögel) 9 000 6 400 16 000 bis zu 18 cm (Sittiche, Agaporniden, große Kanarienvögel) 9 000 8 000 20 000 bis zu 20 cm (kleine Papageien) 19 000 9 600 24 000 bis zu 25 cm (exotische Stare, Drosseln und Tauben) 50 000 20 000 80 000 bis zu 30 cm (große exotische Vögel und Loris) 75 000 25 000 100 000 bis zu 40 cm (Amazonen, Graupapageien) 75 000 60 000 150 000 über 40 cm (Aras) 360 000 450 000 1 000 000
(1)Die Länge wird vom Kopf bis zum Schwanzende gemessen. Die Vogelarten werden nur als Hinweis angegeben. TABELLE 4 - MINDESTABMESSUNGEN FÜR VIVARIEN (

cm: L = Länge, B = Breite, H = Höhe) a) Schlangen Einzeln gehaltene Schlangen (Länge des Tieres als Gesamtlänge) Terrestrische Arten: H*: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm B: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm L: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H*: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm B: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm L: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm

Gruppen gehaltene Schlangen (höchstens fünf Tiere, Länge des Tieres als Gesamtlänge) Die Abmessungen des Vivariums beziehen sich auf das größte Tier. Terrestrische Arten: H*: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm B**: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm L: mindestens die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H*: mindestens die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm für Tiere, die bis zu 40 cm lang sind, und bei einem Minimum von 80 cm für Tiere, die länger als 40 cm sind B**: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm Für mehr als zwei Meter lange Schlangen können die Abmessungen verringert werden bis auf: H*: mindestens 1/2 der Länge des Tieres B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres L: mindestens 3/4 der Länge des Tieres *: Wenn die Berechnung einen Wert von mehr als 2 m ergibt, ist eine Höhe von 2 m zugelassen. **: Wenn die Berechnung einen Wert von mehr als 1 m ergibt, ist für weniger als 2 m lange Schlangen eine Breite von 1 m zugelassen.

  1. b)Schildkröten Mindestfläche des Vivariums = 3 x N x PL2 bei Mindestabmessungen von 60 cm auf 30 cm pro Terrarium. Mindesthöhe des Vivariums = mindestens der Wert der PL, bei einem Minimum von 30 cm. N ist die Anzahl Schildkröten im Terrarium und PL ist die Panzerlänge der größten Schildkröte im Vivarium. b.1) Terrestrische und halbaquatische Arten Höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen. Für halbaquatische Arten hängen die Größe und die Tiefe des Wasserteils von der Art ab. Eine Erdbodenfläche von mindestens 1/4 der Mindestnorm des Vivariums und eine Wärmelampe müssen vorhanden sein. b.2) Aquatische Arten Für Wasserschildkröten muss eine Erdoberfläche, die mindestens 10 Prozent der Mindestnorm des Vivariums entspricht, und eine Wasserfläche, die mindestens 80 Prozent der Mindestnorm des Vivariums entspricht, vorhanden sein. Die Tiefe des Wasserteils beträgt mindestens so viel wie die Breite des Brustschilds der größten Schildkröte, damit sie sich umdrehen kann.
  2. c)Eidechsen und Krokodile Die Abmessungen beziehen sich immer auf das größte Tier, Länge des Schwanzes einbegriffen. Nicht mehr als fünfundzwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen. Krokodile, große Varanidae und große Teiidae (mehr als 100 cm): niemals mehr als fünf Tiere pro Vivarium. Höchstens zehn Tiere Terrestrische Arten: H: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm Mehr als zehn und höchstens fünfundzwanzig Tiere Terrestrische Arten: H: mindestens 1 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm B: mindestens 1 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm L: mindestens 3 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 80 cm B: mindestens 1 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm L: mindestens 3 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm
  3. d)Amphibien Die Abmessungen beziehen sich immer auf das größte Tier, Länge des Schwanzes einbegriffen (für Schwanzlurche). Terrestrische Arten: Weniger als 5 cm lange Tiere: Bei weniger als zehn Tieren: H:

allen Fällen mindestens 35 cm B:

allen Fällen mindestens 30 cm L:

allen Fällen mindestens 35 cm Bei mehr als zehn Tieren (höchstens dreißig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H:

allen Fällen mindestens 40 cm B:

allen Fällen mindestens 40 cm L:

allen Fällen mindestens 60 cm Mehr als 5 cm lange Tiere (höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H:

allen Fällen mindestens 40 cm B: mindestens 5 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 10 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm Arboricole Arten: Weniger als 5 cm lange Tiere: Bei weniger als zehn Tieren: H:

allen Fällen mindestens 60 cm B:

allen Fällen mindestens 30 cm L:

allen Fällen mindestens 35 cm Bei mehr als zehn Tieren (höchstens dreißig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H:

allen Fällen mindestens 60 cm B:

allen Fällen mindestens 40 cm L:

allen Fällen mindestens 40 cm Mehr als 5 cm lange Tiere (höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H:

allen Fällen mindestens 80 cm B: mindestens 5 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 10 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm Aquatische Arten: Körperlänge (Nase bis Schwanzende) Mindestvolumen Wasser bis zu 5 Tieren Zusätzliches Wasservolumen bei mehr als 5 Tieren höchstens 10 cm 5 Liter 0,5 Liter/Tier mehr als 10 cm und weniger als 20 cm 10 Liter 1 Liter/Tier ab 20 cm 20 Liter 2 Liter/Tier TABELLE 5 - MINDESTNORMEN FÜR AQUARIEN

(1)a) Süßwasserfische Länge der Fische Mindestvolumen Wasser (

Litern, Filter nicht einbegriffen) höchstens 5 cm 40 mehr als 5 cm und weniger als 10 cm 60 ab 10 cm 100 Diese Normen gelten weder für männliche Kampffische (Betta splendens) noch für Eier legende Zahnkarpfen (Cyprinodontidae), die unter folgenden Bedingungen gehalten werden können: Betta splendens 0,5 Liter Wasser Cyprinodontidae 10 Liter Wasser mit einer Mindesttiefe von 15 cm b) Salzwasserfische Länge der Fische Mindestvolumen Wasser (

Litern, Filter nicht einbegriffen) höchstens 15 cm 180 über 15 cm 250

(1): Die Anzahl Fische pro Aquarium muss dem Wasservolumen und dem Filtrier- und Belüftungsvermögen des Aquariums angepasst werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom
  1. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Anlage V zum Königlichen Erlass vom
  3. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  4. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage X zum Königlichen Erlass vom
  5. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Register für die Vermarktung von Hunden oder Katzen durch einen Handel treibenden Züchter - (ein Register pro Art) Hund/Katze Datum des Eingangs Herkunft: Angaben des Überlassers Identifizierung des Tieres Datum des Ausgangs Angaben des Käufers Name und Adresse oder Unternehmensnr. Identifizierungszeichen Rasse1 Geschlecht Alter Fell Farbe
(1)und Beschaffenheit Name und Adresse oder Unternehmensnr. oder Nr. der Garantiebescheinigung
(2)
(1): nicht obligatorisch.
(2):

diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange aufbewahren wie das Register. Gesehen, um Unserem Erlass vom

  1. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

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