Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
Bezug auf lebende Tiere nur Wirbellose oder Fische verkaufen, die als Fischköder dienen, und/oder lebende Fische, die
Becken gehalten werden und dazu bestimmt sind,
Weihern zu leben,". 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
spektionsdienst Wohlbefinden der Tiere,", d)
Nr.11 wird das Wort "Hundes" durch das Wort "Tieres" ersetzt. Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sich die Einrichtung befindet," durch die Wörter "beim Dienst" ersetzt. 2.
Absatz 3 werden die Wörter "entweder durch das Anbringen von Steuermarken auf dem Antrag oder" gestrichen.b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Dem Formular für den Zulassungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt: 1.eine Kopie des
ein Beleg für die Zahlung der
bestimmten Kosten, 3.ein schematischer Plan der Einrichtung mit Angabe der Funktion und der Abmessungen der verschiedenen Räumlichkeiten."
der: - der Antragsteller über die Bestimmung von § 6 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels
formiert wird, - der Antragsteller, falls nötig, aufgefordert wird, seine Akte zu vervollständigen, - der Antragsteller aufgefordert wird, die nötigen Schritte bei den anderen Verwaltungen für die Genehmigungen zu unternehmen, die nicht das Wohlbefinden der Tiere betreffen, Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, kann der Dienst eine vorläufige Zulassung ausstellen." e) Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/1 - Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, führt der
spektionsdienst Wohlbefinden der Tiere einen Kontrollbesuch durch, auf dessen Grundlage dem Minister eine Stellungnahme hinsichtlich der Erteilung oder Nichterteilung einer endgültigen Zulassung abgegeben wird." f) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Der Minister erteilt die Zulassung nach Stellungnahme des Dienstes binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Antrags, wenn die im Gesetz und
seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.Die Zulassung kann mit Einschränkungen
Bezug auf die Arten, die Rassen und die Anzahl Tiere erteilt werden. Der Beschluss des Ministers gilt als positiv, wenn er nicht binnen der vorerwähnten Frist gefasst worden ist.
allen Fällen setzt der Beschluss über die Erteilung oder die Verweigerung einer endgültigen Zulassung der eventuell ausgestellten vorläufigen Zulassung von Rechts wegen ein Ende. Die Zulassung ist gültig für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren und ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Adresse, die Tierarten und die maximale Kapazität, die
der Zulassung bestimmt sind. Wenn die Einrichtung noch immer die im Gesetz und
seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt, wird eine neue Zulassung vor dem äußersten Gültigkeitsdatum der vorherigen Zulassung ausgestellt, ohne dass hierfür die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags oder die Zahlung einer Gebühr erforderlich ist. Wenn die Zulassung verweigert wird, wird der Antragsteller so schnell wie möglich hiervon
Kenntnis gesetzt." g) Ein Paragraph 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7/1 - Binnen dem Monat nach der Ausstellung der Zulassung, setzt der Dienst die betreffende Gemeindeverwaltung hiervon
Kenntnis." h) Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Unbeschadet des Artikels 34 § 2 des Gesetzes bieten der Verantwortliche und der Verwalter ihre Mitwirkung bei der Ausführung der Kontrolle der Einhaltung der durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen an, selbst wenn diese Kontrolle unangekündigt stattfindet.Dies gilt auch für Wohnräume, wenn diese im Zulassungsantrag vermerkt worden sind." Art. 4 -
desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Räumlichkeiten,
denen Tiere untergebracht werden, müssen über eine Feueralarmanlage verfügen. Wenn die Einrichtung vom Wohnhaus des Verantwortlichen oder seines Personals entfernt ist oder wenn es keine ständige Überwachung gibt, wird eine Feueralarmanlage
stalliert, die die Umgebung alarmiert. Außerdem wird am Eingang der Einrichtung eine Telefonnummer der Person, die im Notfall außerhalb der Öffnungszeiten kontaktiert werden kann, auf lesbare Weise angebracht." Art. 5 -
demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel III Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Pflege der Tiere und Verwaltung der Einrichtung". Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "Pflege der Tiere" und den Wörtern "steht genügend" die Wörter "und die Verwaltung der Einrichtung" eingefügt. 2. Die Wörter "Artikel 8" werden durch die Wörter "Artikel 19/1" ersetzt. b)
wird der Satz "Die Tiere verfügen über genügend Trinkwasser, wenn die Tierart es erfordert." wie folgt ersetzt: "Die Tiere verfügen ständig über Trinkwasser." Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt ersetzt: "1.
Hunde- und Katzenzuchtstätten: - Hobbyzüchter: ein Besuch pro Quartal, - gewerbsmäßige Züchter: ein Besuch pro Monat, - Handel treibende Züchter: mindestens ein Besuch pro Monat, 2.
Tierheimen: - ein Besuch pro Quartal (unabhängig von den dort gehaltenen Arten), - ein Besuch pro Monat, wenn dort Hunde oder Katzen gehalten werden, 3.
Tierpensionen: - ein Besuch pro Quartal bei höchstens zwanzig Plätzen für Hunde oder Katzen, - ein Besuch pro Monat bei mehr als zwanzig Plätzen für Hunde oder Katzen, 4.
Tierhandelsunternehmen: - ein Besuch pro Jahr
Unternehmen,
denen nur Fische gehalten werden, - ein Besuch pro Quartal
Unternehmen,
denen Säugetiere, Vögel, Reptilien oder Amphibien gehalten werden." Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird der Satz "Für die Berechnung der Abmessungen der Wurfzwinger wird nur die Mutter berücksichtigt, bis die Jungtiere das Alter von sieben Wochen erreicht haben." wie folgt ersetzt: "Für die Berechnung der Abmessungen der Wurfzwinger wird nur die Größe der Mutter berücksichtigt. Diese Zwinger dürfen für die Mutter ab einer Woche vor dem Werfen und für die Jungen und ihre Mutter bis zum Absetzen benutzt werden. Weniger als sieben Wochen alte Hundewelpen oder Katzenjunge dürfen nicht alleine
einem Zwinger gehalten werden." 2.
Absatz 2 wird das Wort "zeitweilig" gestrichen.3. Absatz 3 wird aufgehoben. b)
wird der Satz "Außerdem verfügen Welpen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds." durch den Satz "Außerdem verfügen Hundewelpen ab dem Alter von vier Wochen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds." ersetzt. 5. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für Katzen sind Gegenstände, auf die sie klettern können, und Gegenstände, an denen sie ihre Krallen schärfen können, vorhanden. Ruheplätze sind auf verschiedenen Ebenen vorgesehen." d) Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: "Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere veterinärmedizinische Eingriffe.Sie verfügen zudem über einen Raum, der die Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten. Er muss über Folgendes verfügen: - fließendes Wasser, - Desinfektionsmittel, - ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können, - Untersuchungstisch, - Einzelkäfig, - Steckdose, - Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können." Art. 9 -
Art. 10 -
Art. 11 - Artikel 14 § 3 einziger Absatz desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Andere Vorrichtungen, wie Zerstäuber, können zugelassen werden, sofern der Verwalter oder der Verantwortliche nachweisen kann, dass ihre Benutzung artgerecht ist." Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
Vivarien für Chamäleons wird eine funktionierende Tropftränke
stalliert." Art. 13 -
demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel III Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 1 - Hobbyzuchtstätten und gewerbsmäßige Zuchtstätten für Hunde und Katzen". Art. 14 -
§ 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "bestimmten Weibchen" und dem Wort "enthält" die Wörter "ab dem ersten Decken" eingefügt. Art. 15 -
Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/1 -
Hunde- und Katzenzuchtstätten befasst sich fachkundiges Personal mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere. Hierbei werden mindestens folgende Bedingungen erfüllt: 1. Hobbyzuchtstätten: Täglich wird mindestens eine Stunde mit der Pflege und der Sozialisierung der Tiere verbracht, 2.Gewerbsmäßige Zuchtstätten:
Abschnitt 4 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 1/1 mit der Überschrift "1/1 - Handel treibende Zuchtstätten" eingefügt. Art. 17 -
/1, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/2 - § 1 - Ein Züchter darf Hunde oder Katzen aus anderen Zuchtstätten als der eigenen nur vermarkten, wenn er pro Jahr mindestens zehn Würfe aus der eigenen Zuchtstätte vermarktet." Art. 18 -
denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/3 - § 1 - Für Tiere aus der eigenen Zuchtstätte hält der Handel treibende Züchter die
den Artikeln 18, 19 und 19/1 festgelegten Bedingungen ein. § 2 - Für Tiere aus anderen Zuchtstätten als der eigenen führt der Handel treibende Züchter ein Register gemäß dem Muster
Anlage X. § 3 - Die
erwähnten Daten werden binnen achtundvierzig Stunden nach jeder Änderung aktualisiert. Das Register steht den Kontrollbehörden jederzeit zur Verfügung und wird mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. Die Daten dürfen auf computergestützte Weise fortgeschrieben werden, sofern sie während der oben erwähnten Dauer vollständig verfügbar bleiben." Art. 19 -
denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/4 - § 1 - Zur Vermarktung von Würfen aus anderen Zuchtstätten als der eigenen verfügt der Handel treibende Züchter über einen Quarantäneraum, bei dem es sich nicht um einen der
Dieser Raum ist von den anderen Tieren und der Öffentlichkeit getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten. Es ist ausreichend Platz vorhanden, um dort alle Tiere aus einer anderen Zuchtstätte gleichzeitig und unter Einhaltung der
Anlage II festgelegten Normen unterzubringen. Darüber hinaus muss dieser Quarantäneraum: - ausreichend durchlüftet sein, - mit einem soliden, waschbaren Boden und mit Wänden, die bis auf eine Höhe von einem Meter abwaschbar sind, ausgestattet sein, - über warmes und kaltes Wasser verfügen. Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen werden Tiere aus verschiedenen Zuchtstätten
getrennten Gehegen untergebracht. § 2 - Die Dauer des Aufenthalts im Quarantäneraum beträgt mindestens fünf Tage. Dieser Zeitraum kann auf Empfehlung des Vertragstierarztes oder des Dienstes verlängert werden. Kein Tier darf den Quarantäneraum vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums verlassen, außer mit einer schriftlichen Rechtfertigung des Vertragstierarztes, die im Register seiner Besuche vermerkt ist. § 3 - Der Vertragstierarzt untersucht die aus anderen Zuchtstätten stammenden Tiere und erklärt sie für gesund und vermarktbar, bevor sie vermarktet werden. Das
§ 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes gilt als Nachweis dieser Untersuchung." Art. 20 -
denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder Katzen, die: 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, 2.von einem gelegentlichen Züchter stammen;
diesem Fall trägt er die Angaben des Überlassers
das
/3 § 2 erwähnte Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines Personalausweises übereinstimmen, 3. aus dem Ausland stammen,
sofern der Minister festgestellt hat, dass: a) das Herkunftsland
den eigenen Rechtsvorschriften seinen Hunde- und Katzenzüchtern mindestens die
Anlage III festgelegten Bedingungen auferlegt, oder b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes hervorgeht, dass der Herkunftsbetrieb mindestens die
Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt." Art. 21 -
denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/6 - Der Handel treibende Züchter achtet darauf, dass sich fachkundiges Personal mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere befasst. Hierfür werden pro Gruppe von höchstens fünfundsiebzig Hunden oder Katzen aus anderen Zuchtstätten täglich mindestens zwei Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht." Art. 22 -
§ 1 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "Zucht" und den Wörtern "und Verkauf von Tieren" die Wörter ", Ankauf, Einführung aus einem anderen Land" eingefügt. Art. 23 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - § 1 - Der Verantwortliche für ein Tierhandelsunternehmen kann als Zwischenperson für die Vermarktung von Hunden und Katzen auftreten. § 2 - Im Tierhandelsunternehmen dürfen den Kunden Kataloge, Veröffentlichungen und Anzeigen mit Adressen, wo Katzen und Hunde gekauft werden können, zur Verfügung gestellt werden. Für jeden auf diese Weise vermarkteten Hund wird die Identifizierungsnummer deutlich angegeben. § 3 - Die
erwähnten Kataloge, Veröffentlichungen und Anzeigen werden zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten. § 4 - Wenn eine Einrichtung als Zwischenperson für die Vermarktung von Hunden auftritt, wird den Kunden die Liste der Fragen übermittelt, die
Anlage IX aufgenommen ist." Art. 24 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Die Paragraphen 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind
den Räumlichkeiten von öffentlich zugänglichen Handelsunternehmen anwendbar. § 2 - Für andere Tiere als Frettchen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Mäuse und Ratten wird der korrekte wissenschaftliche Name lesbar auf den Unterkünften angebracht,
denen die Tiere gehalten werden. Gibt es einen üblichen Tiernamen, wird er ebenfalls mindestens
der Sprache des Gebiets,
dem sich das Tierhandelsunternehmen befindet, vermerkt. Der Minister kann die zu verwendenden taxonomischen Listen oder Nachschlagewerke bestimmen. § 3 - Tiere, die nicht verkauft werden dürfen, werden nicht ausgestellt."
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "jede Art eine" und den Wörtern "Beschreibung der" das Wort "praktische" eingefügt. 2.
Absatz 2 wird der Satz "Ein Densimeter, ein System zur pH-Messung, ein Thermometer und ein Leitfähigkeitsmesser werden den Kunden und den Kontrollbehörden zur Verfügung gehalten." wie folgt ersetzt: "Die geeigneten Messgeräte sind vorhanden und werden zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten." Art. 25 - Im deutschen Text von Artikel 27 werden die Wörter "Verboten ist die Vermarktung von:" durch die Wörter " § 1 - Verboten ist die Vermarktung von:" ersetzt. Art. 26 -
denselben Erlass wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27/1 - § 1 -
jeder Werbung für die Vermarktung von Hunden vermerkt der Verantwortliche für das Tier, sofern er nicht über eine Zulassung verfügt, die Identifizierungsnummer jedes vermarkteten Hundes. § 2 - Für Anzeigen im
ternet gelten dieselben Bedingungen wie für Anzeigen
der gedruckten Presse. § 3 - Unter spezialisierter Presse oder spezialisierter
ternetseite versteht man eine Zeitschrift beziehungsweise eine
ternetseite, die ein garantiertes Minimum an regelmäßig angepassten redaktionellen
halten im Zusammenhang mit Haltung, Zucht oder Vermarktung von Tieren umfasst und deren darin
serierte Kleinanzeigen ausschließlich den Verkauf von Tieren oder direkt damit verbundenem Material betreffen. Das im vorangehenden Absatz erwähnte spezialisierte Pressemedium kann der Käufer getrennt erhalten." Art. 27 -
Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - Bei Anschaffung eines Hundes oder einer Katze bei einem gelegentlichen Züchter hat der Käufer im Fall des Todes des Tieres ein Anrecht auf die Rückzahlung des Kaufpreises des Tieres. Diese Garantie gilt nur, wenn ein zugelassener Tierarzt die ersten Krankheitssymptome binnen den nachstehend festgelegten Zeiträumen festgestellt hat und
sofern erwiesen ist, dass das Tier
folge einer der folgenden Krankheiten gestorben ist: 1. für Hunde:
fektiöse Peritonitis: Zeitraum von zwanzig Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres, c) Katzenleukose: Zeitraum von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres." Art. 28 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Der Verantwortliche für die Zuchtstätte oder das Handelsunternehmen gibt beim Verkauf eines Hundes oder einer Katze eine Garantie über die Gesundheit des Tieres. Dazu händigt er dem Käufer eine ordnungsgemäß ausgefüllte Garantiebescheinigung gemäß dem Muster
Anlage XI aus. Ein Exemplar dieser Bescheinigung wird mindestens sechs Monate lang vom Verkäufer aufbewahrt. Dieses Exemplar wird zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten. § 2 - Unbeschadet der anderen Gesetzesbestimmungen
Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren werden vermarktete Katzen anhand eines lesbaren Mikrochips identifiziert, der den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785: 1996 (E) entspricht und dessen Nummer
der
§ 3 - Unbeschadet der Rechte, die der Käufer gemäß den geltenden Rechtsmitteln und
sbesondere den Artikeln 1641 und folgenden des Zivilgesetzbuchs geltend machen könnte, lässt die Garantie dem Käufer die Wahl zwischen der Rückzahlung des Kaufpreises, der Ersetzung des Tieres und der Teilrückzahlung des Tieres gemäß den
der
§ 4 - Wenn der Verkäufer dem Käufer neben den gesetzlichen Bedingungen eine zusätzliche Garantie anbietet, wird diese
einer getrennten Unterlage oder auf der
erwähnten Garantiebescheinigung
einer getrennten Rubrik nach den Unterschriften vermerkt. § 5 - Der Verwalter eines zugelassenen Tierhandelsunternehmens kann den Verkäufer beim Ankauf eines Hundes oder einer Katze von der Verpflichtung befreien, ihm die
vorliegendem Artikel erwähnte Garantiebescheinigung auszustellen." Art. 29 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)
wird das Wort "Unternehmensnummer" durch das Wort "Zulassungsnummer" ersetzt.b) Die Paragraphen 2, 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 30 -
34/1 - Nur die Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1 sind auf gelegentliche Züchter anwendbar." Art. 31 -
Art. 32 -
36/1 - Der Minister kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Anlagen I, V, VI A, VI B, VII, VIII A, VIII B, VIII C, IX und X abändern." Art. 33 - Im selben Erlass werden die Anlagen I und II durch die Anlagen I und II zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 34 - Im selben Erlass werden die Anlagen III und IV durch die Anlagen III und IV zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 35 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 36 - Im selben Erlass wird Anlage X durch die Anlage V zu vorliegendem Erlass ersetzt. KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 37 - Die Artikel 4, 7, 8 Buchstabe d), 19, 20 und 34 des vorliegenden Erlasses treten am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 38 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister, der für die KMB und die Selbständigen zuständige Minister und der für den Verbraucherschutz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
GROSSBUCHSTABEN aus Fügen Sie vorliegendem Antrag Folgendes bei: - ANLAGE V - ordnungsgemäß ausgefüllter Vertrag mit einem Tierarzt - BELEG FÜR DIE ZAHLUNG der durch die Zulassung anfallenden Kosten - schematischer Plan der Einrichtung mit Angabe der Funktion und der Abmessungen der verschiedenen Räumlichkeiten. Dieser Antrag wird beim regionalen Zentrum des
spektionsdienstes Wohlbefinden der Tiere eingereicht. Zulassungsantrag für ein(e) o Hundezuchtstätte o Katzenzuchtstätte o Hunde-/Katzenpension o Tierheim o Tierhandelsunternehmen Tierarten: o Vögel o Fische o Nagetiere o Kaninchen o Frettchen o Amphibien o Reptilien o Sonstige DEM
SPEKTIONSDIENST VORBEHALTENES FELD Datum des Empfangs der Akte . . . . . Vorläufige Zulassung . . . . . Stellungnahme des Dienstes: o günstig o ungünstig o günstig mit Einschränkungen Endgültige Zulassung . . . . . Gültigkeit . . . . . Kopie an die Gemeindeverwaltung am . . . . . EINRICHTUNG Name . . . . . Adresse . . . . . Nr. .......... Briefkasten .......... Postleitzahl .......... Gemeinde/Stadt . . . . . Website . . . . . Tel. . . . . . Fax . . . . . E-Mail . . . . . Öffnungszeiten . . . . . VERWALTER Name . . . . . Adresse . . . . . Nr. .......... Briefkasten .......... Postleitzahl .......... Gemeinde/Stadt . . . . . Tel. . . . . . Fax . . . . . E-Mail . . . . . Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen (gegebenenfalls) . . . . . Nummer der Umweltgenehmigung (gegebenenfalls) . . . . . Verfalldatum der Umweltgenehmigung . . . . . Räumlichkeiten der Einrichtung Aufzählung der verschiedenen Räume,
denen Tiere untergebracht sind Personalbestand Anzahl Personen, ihre Aufgaben und dafür aufgewendete Zeit, eventuelle Zeugnisse B. Auskünfte über die Zuchtstätte Art Maximale Kapazität Hundezuchtstätte: o Hobbyzuchtstätte o gewerbsmäßige Zuchtstätte o Handel treibende Zuchtstätte Katzenzuchtstätte: o Hobbyzuchtstätte o gewerbsmäßige Zuchtstätte o Handel treibende Zuchtstätte Bemerkungen des Dienstes: Der Unterzeichnete, Antragsteller und Verwalter der Einrichtung, bescheinigt, dass die oben aufgeführten Angaben wahrheitsgetreu sind. Am . . . . . Zu . . . . . Unterschrift des Verwalters Gesehen, um Unserem Erlass vom
Zwingern gezüchtet worden, die den nachstehenden Normen entsprechen.Der natürliche Tag- und Nachtrhythmus wird auch an Tagen, an denen die Einrichtung geschlossen ist, eingehalten. I. MINDESTFLÄCHEN (m2) FÜR HUNDEZWINGER
cm: L = Länge, B = Breite, H = Höhe) a) Schlangen Einzeln gehaltene Schlangen (Länge des Tieres als Gesamtlänge) Terrestrische Arten: H*: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm B: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm L: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H*: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm B: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm L: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm
Gruppen gehaltene Schlangen (höchstens fünf Tiere, Länge des Tieres als Gesamtlänge) Die Abmessungen des Vivariums beziehen sich auf das größte Tier. Terrestrische Arten: H*: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm B**: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm L: mindestens die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H*: mindestens die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm für Tiere, die bis zu 40 cm lang sind, und bei einem Minimum von 80 cm für Tiere, die länger als 40 cm sind B**: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm Für mehr als zwei Meter lange Schlangen können die Abmessungen verringert werden bis auf: H*: mindestens 1/2 der Länge des Tieres B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres L: mindestens 3/4 der Länge des Tieres *: Wenn die Berechnung einen Wert von mehr als 2 m ergibt, ist eine Höhe von 2 m zugelassen. **: Wenn die Berechnung einen Wert von mehr als 1 m ergibt, ist für weniger als 2 m lange Schlangen eine Breite von 1 m zugelassen.
allen Fällen mindestens 35 cm B:
allen Fällen mindestens 30 cm L:
allen Fällen mindestens 35 cm Bei mehr als zehn Tieren (höchstens dreißig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H:
allen Fällen mindestens 40 cm B:
allen Fällen mindestens 40 cm L:
allen Fällen mindestens 60 cm Mehr als 5 cm lange Tiere (höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H:
allen Fällen mindestens 40 cm B: mindestens 5 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 10 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm Arboricole Arten: Weniger als 5 cm lange Tiere: Bei weniger als zehn Tieren: H:
allen Fällen mindestens 60 cm B:
allen Fällen mindestens 30 cm L:
allen Fällen mindestens 35 cm Bei mehr als zehn Tieren (höchstens dreißig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H:
allen Fällen mindestens 60 cm B:
allen Fällen mindestens 40 cm L:
allen Fällen mindestens 40 cm Mehr als 5 cm lange Tiere (höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H:
allen Fällen mindestens 80 cm B: mindestens 5 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 10 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm Aquatische Arten: Körperlänge (Nase bis Schwanzende) Mindestvolumen Wasser bis zu 5 Tieren Zusätzliches Wasservolumen bei mehr als 5 Tieren höchstens 10 cm 5 Liter 0,5 Liter/Tier mehr als 10 cm und weniger als 20 cm 10 Liter 1 Liter/Tier ab 20 cm 20 Liter 2 Liter/Tier TABELLE 5 - MINDESTNORMEN FÜR AQUARIEN
Litern, Filter nicht einbegriffen) höchstens 5 cm 40 mehr als 5 cm und weniger als 10 cm 60 ab 10 cm 100 Diese Normen gelten weder für männliche Kampffische (Betta splendens) noch für Eier legende Zahnkarpfen (Cyprinodontidae), die unter folgenden Bedingungen gehalten werden können: Betta splendens 0,5 Liter Wasser Cyprinodontidae 10 Liter Wasser mit einer Mindesttiefe von 15 cm b) Salzwasserfische Länge der Fische Mindestvolumen Wasser (
Litern, Filter nicht einbegriffen) höchstens 15 cm 180 über 15 cm 250
diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange aufbewahren wie das Register. Gesehen, um Unserem Erlass vom
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