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Koninklijk besluit nr. 10 met betrekking tot de uitoefeningsmodaliteiten van de keuzen, bedoeld in de artikelen 15, § 2, derde lid, en 25ter, § 1, twe

29 DECEMBER 1992. - Koninklijk besluit nr. 10 met betrekking tot de uitoefeningsmodaliteiten van de keuzen, bedoeld in de artikelen 15, § 2, derde lid, en 25ter, § 1, tweede lid, 2°, tweede lid, van h

25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2] des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel

-beendigung

über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer [Überschrift abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)

Art. 14des K.E.

vom

  1. April 2013 (B.S. vom
  2. Mai 2013)] Artikel 1 - Bevor Personen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, durch die sie die Eigenschaft eines Mehrwertsteuerpflichtigen erhalten, müssen sie eine entsprechende Erklärung beim Mehrwertsteueramt, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig sind, einreichen. In dieser Erklärung werden insbesondere angegeben: Name

Rechtsform, unter denen der Anmeldepflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Adresse des Gesellschafts- beziehungsweise Wohnsitzes, Adresse des Hauptverwaltungs-

Betriebssitzes des Anmeldepflichtigen, genaue Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit, Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, die ausgeübt werden soll,

Umsatz, der schätzungsweise erzielt werden soll. [Im Hinblick auf die in Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer erwähnte Erstattung werden in dieser Erklärung ebenfalls die Bankangaben einschließlich IBAN

BIC des Steuerpflichtigen oder des in Artikel 1 § 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 55 erwähnten Vertreters der Mehrwertsteuereinheit angegeben.] [Ist der Anmeldepflichtige nicht in Belgien ansässig

veranlasst er nicht die Zulassung eines Fiskalvertreters, wird in dieser Erklärung außerdem eine Adresse in Belgien, an der die Bücher

Dokumente, die der Anmeldepflichtige aufgrund von Artikel 60 des Gesetzbuches aufbewahren muss, gemäß Artikel 61 § 1 des Gesetzbuches auf Ersuchen der Bediensteten der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung vorgelegt werden.] Personen, die in der Ausübung der vorerwähnten wirtschaftlichen Tätigkeit ausschließlich Umsätze bewirken, die in Anwendung von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind

kein Recht auf Vorabzug eröffnen, werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Erklärungspflicht befreit. [Art. 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom

  1. April 2009 (B.S. vom
  2. April 2009); Abs. 4 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom
  3. April 2002 (B.S. vom
  4. April 2002)] Artikel 1.Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in Artikel 1 vorgesehenen Erklärung verpflichtet sind, die ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz wechseln, den Namen oder die Rechtsform ändern, unter dem beziehungsweise der sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, einen Verwaltungssitz, einen Betriebssitz oder eine Niederlassung gründen, verlegen oder aufheben, ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise ändern, [die Adresse ändern, an der gemäß [Artikel 61 § 1 Absatz 6] des Gesetzbuches Bücher

Dokumente vorgelegt werden müssen,] oder nur noch Umsätze bewirken, die durch Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind, müssen [binnen einer Frist von einem Monat] eine entsprechende Erklärung bei dem für sie zuständigen Mehrwertsteueramt einreichen. [Steuerpflichtige, die Anspruch auf die in Artikel 81 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnte Erstattung haben

der Verwaltung ihre Bankangaben einschließlich IBAN

BIC noch nicht mitgeteilt haben, müssen diese Angaben in die in Absatz 1 erwähnte Erklärung aufnehmen. Änderungen der Bankangaben, die der Verwaltung gemäß Absatz 2 oder Artikel 1 mitgeteilt werden, müssen gemäß den in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten erfolgen. Für die Erstattung des in Artikel 81 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten Überschusses werden diese Änderungen mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitraum, auf den sich dieser Überschuss bezieht, wirksam, wenn diese Änderungen vor Ende des Monats nach demselben Zeitraum eingereicht werden.] Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in den von ihm bestimmten Fällen von der Einreichung der in Absatz 1 vorgesehenen Erklärung befreien. [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 2. April 2002 (B.S. vom 16. April 2002), Art. 1 des K.E. vom 28. Mai 2004 (B.S. vom 1. Juni 2004)

Art.3Nr.

1 des K.E. vom

  1. April 2009 (B.S. vom
  2. April 2009);neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom
  3. April 2009 (B.S. vom
  4. April 2009)] Art. 2.Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in Artikel 1 vorgesehenen Erklärung verpflichtet sind, die eine wirtschaftliche Tätigkeit, durch die sie die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, nicht mehr ausüben, müssen [binnen einer Frist von einem Monat] eine entsprechende Erklärung bei dem für sie zuständigen Mehrwertsteueramt einreichen. [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  5. Mai 2004 (B.S. vom
  6. Juni 2004)] Art. 3.§ 1 - Die in Artikel 53bis § 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung muss bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt eingereicht werden. § 2 - Die in [Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2] des Gesetzbuches erwähnte Optionserklärung muss bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt eingereicht werden. Diese Option setzt mit dem Datum der Einreichung der in Absatz 1 erwähnten Erklärung ein

gilt bis zum

  1. Dezember des zweiten Jahres nach dem vorerwähnten Datum. [Art. 4 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom
  2. Dezember 2009 (B.S. vom
  3. Dezember 2009)] Art. 4.Vor der ersten Dienstleistung, für die in Artikel 53bis § 2 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige in Anwendung von [[Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1] des Gesetzbuches] mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen sie eine entsprechende Erklärung bei dem für sie zuständigen Mehrwertsteueramt einreichen. [Art. 5 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom
  4. April 2002 (B.S. vom
  5. April 2002)

Art.19des K.E.

vom

  1. Dezember 2009 (B.S. vom
  2. Dezember 2009)] Art.
  3. Die in den Artikeln 1 bis 5 erwähnten Erklärungen müssen auf Formularen erstellt werden, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird

die den Betreffenden in den Mehrwertsteuerämtern zur Verfügung gestellt werden. Art. 6.[Steuerpflichtige, die in Artikel 15 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern bewirken, deren Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr oder zum Zeitpunkt der Lieferung im laufenden Kalenderjahr die Schwelle nicht überschreitet, die in Anwendung von Artikel 34 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 vom Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Käufer festgelegt worden ist,

dafür optieren, dass der Ort dieser Lieferungen von Gütern gemäß Artikel 15 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches bestimmt wird, müssen den Leiter des für sie zuständigen Mehrwertsteueramtes per Einschreiben darüber informieren.] In diesem Schreiben muss Folgendes angegeben werden: 1. Name oder Gesellschaftsname des Steuerpflichtigen

Adresse seines Hauptverwaltungs- oder Betriebssitzes

Identifikationsnummer, die ihm aufgrund von Artikel 50 des Gesetzbuches für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, 2.Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter, für die er die Option ausgeübt hat,

  1. Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, 4.Datum, an dem die Option einsetzt,
  2. Datum

Name

Eigenschaft des Unterzeichners des Schreibens. Die gemäß Absatz 1 ausgeübte Option setzt mit dem Datum der Aufgabe des Schreibens bei der Post ein

gilt bis zum

  1. Dezember des zweiten Jahres nach diesem Datum. [Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom
  2. April 2013 (B.S. vom
  3. Mai 2013)] [Art. 7bis - Die in den Artikeln 1, 2

3 erwähnten Auskünfte müssen nur erteilt werden, sofern sie nicht bereits der Zentralen Datenbank der Unternehmen, die im Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern

zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, mitgeteilt worden sind. Die erwähnten Auskünfte können ebenfalls dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt über einen gemäß vorerwähntem Gesetz zugelassenen Unternehmensschalter erteilt werden.] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom

  1. Mai 2004 (B.S. vom
  2. Juni 2004] Art.
  3. Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 10 vom
  4. März 1970 über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel oder -beendigung im Bereich der Mehrwertsteuer. Art. 8.Vorliegender Erlass tritt am
  5. Januar 1993 in Kraft. Art. 9.Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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