FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 DECEMBER 1977. - Koninklijk besluit nr. 6, met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van internationaal vervoer, zee- en binnenschepen en luchtvaartuigen,
§ 1Nr.
2 des Gesetzbuches gelten als Betreiber von See- und Binnenschiffen Personen, die See- oder Binnenschiffe für die Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt, für die Fischerei oder allgemein für die Ausübung einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit betreiben oder verwenden. § 2 -
§ 2Nr.
2 des Gesetzbuches gelten als Betreiber von Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern und entsprechenden Apparaten Personen, die diese Luftfahrzeuge für die entgeltliche internationale Personen- und Güterbeförderung betreiben oder verwenden. Art. 4 -
§ 1Nr.
4 und § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches gelten als Versorgungsgüter Bordproviant, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffe und Bordbedarf. Es gelten:
- als Bordproviant Güter, die ausschließlich zum Verbrauch an Bord seitens der Besatzungsmitglieder und Passagiere bestimmt sind, 2.als Brenn-, Kraft- und Schmierstoffe Güter, die zur Versorgung der Antriebsorgane und zum Betrieb der anderen Bordmaschinen und -geräte bestimmt sind,
- als Bordbedarf verbrauchbare Güter für den Haushaltsgebrauch an Bord und verbrauchbare Güter, die für Bewahrung, Behandlung oder Vorbereitung an Bord der beförderten Güter verwendet werden. Art. 5 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 6 vom
- Februar 1970 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Beförderung, die Seeschiffe und Binnenschiffe und die Luftfahrzeuge im Bereich der Mehrwertsteuer. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 1978 in Kraft. Art. 7 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.