FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 2 JUNI 2010. - Koninklijk besluit betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse verta
Artikel 30
der Straßenverkehrsordnung ist das außergewöhnliche Fahrzeug wie folgt ausgestattet: - vorne mindestens zwei gelb-orangefarbene Blinklichter, die zu beiden Seiten auf dem Fahrerhaus befestigt sind und die während des außergewöhnlichen Transports ständig eingeschaltet sind. Diese Lichter sind in einem Winkel von mindestens 270° sichtbar. - hinten ein gelb-orangefarbenes Blinklicht, das am linken hinteren Ende des Fahrzeugs bzw. der Ladung, wenn diese über das hintere Fahrzeugende herausragt, befestigt ist. Dieses Licht ist nach hinten in einem Winkel von 180° sichtbar. Diese Lichter sind während des außergewöhnlichen Transports ständig eingeschaltet. Art. 18 -
Artikel 81
.2 der Straßenverkehrsordnung ist das außergewöhnliche Fahrzeug mit folgendem zusätzlichen Sicherheitszubehör ausgestattet: - einem zweiten Warndreieck; - zwei Scheiben, die eine Abbildung des Verkehrsschilds C3 aufweisen und deren Merkmale in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom
- Dezember 1975 zur Festlegung der Merkmale bestimmter durch die allgemeine Straßenverkehrsordnung vorgeschriebener Scheiben, Beschilderungen und Schilder festgelegt sind; - zwei tragbaren, gelb-orangefarbenen, monodirektionalen, elektronischen Blitzleuchten, die auf eine Entfernung von mindestens 100 m sichtbar sind. Abschnitt 2 - Besondere Vorschriften Art. 19 - Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften von Artikel 16 bis 18 und der Bestimmungen von Artikel 28 § 5 der technischen Verordnung gelten folgende besondere Vorschriften:
- Bei einem außergewöhnlichen Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 22 m wird beidseitig auf der gesamten Länge des beladenen außergewöhnlichen Fahrzeugs eine retroreflektierende Markierung angebracht.
- Wenn die Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs 2,55 m übersteigt, werden zur Abgrenzung der Höchstbreite des außergewöhnlichen Fahrzeugs vier Schilder angebracht: zwei vorne und zwei hinten.Davon ausgenommen sind Kranfahrzeuge. Die Schilder werden so befestigt, dass sie selbst kein Hindernis darstellen. Der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 0,40 m und höchstens 2 m über dem Boden. Eine größere Höhe über dem Boden ist zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann. Die Schilder entsprechen den Bestimmungen in Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung, wobei die weißen Streifen auf den vorderen Schildern und die roten Streifen auf den hinteren Schildern retroreflektierend sind. Die vorderen Schilder sind zudem mit mindestens einem weißen Licht und die hinteren Schilder mit mindestens einem roten Licht versehen. Diese Lichter müssen ständig eingeschaltet sein.
- Bei einem außergewöhnlichen Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 4,50 m wird vorne und hinten auf der gesamten Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs eine retroreflektierende Markierung angebracht. KAPITEL 6 - Vorschriften für die Begleitung von außergewöhnlichen Fahrzeugen Abschnitt 1 - Begleitung Art. 20 - § 1 - Ein Begleitfahrzeug mit einem Verkehrskoordinator im Sinne von Artikel 26 ist erforderlich, wenn das außergewöhnliche Fahrzeug mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Die Länge beträgt mehr als 30 m, jedoch höchstens 35 m.
- Die Breite beträgt mehr als 3,50 m, jedoch höchstens 4,50 m.
- Das Gewicht beträgt mehr als 90 Tonnen. Das Begleitfahrzeug fährt an der Spitze des Konvois. Wenn das außergewöhnliche Fahrzeug jedoch auf einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung fährt, fährt das Begleitfahrzeug hinter dem außergewöhnlichen Fahrzeug. § 2 - Zwei Begleitfahrzeuge, davon eines mit einem Verkehrskoordinator, sind erforderlich, wenn das außergewöhnliche Fahrzeug mindestens eine der folgenden Bedingungen oder Umstände erfüllt:
- Die Länge beträgt mehr als 35 m, jedoch höchstens 40 m.
- Die Breite beträgt mehr als 4,50 m, jedoch höchstens 5 m.
- Die Höhe beträgt mehr als 4,80 m.
- Das Gewicht beträgt mehr als 180 Tonnen.
- Das Fahrzeug muss eine der in Artikel 29 § 1 genannten Bewegungen ausführen.
- Der Gegenverkehr und/oder Verkehr in gleicher Fahrtrichtung auf öffentlichen Straßen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von höchstens 70 km/h muss angehalten werden.
- Das außergewöhnliche Fahrzeug muss auf einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung, auf der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt, mit begrenzter Geschwindigkeit fahren. Eines der Begleitfahrzeuge fährt an der Spitze des Konvois, das andere am Ende des Konvois. Wenn das außergewöhnliche Fahrzeug jedoch auf einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung fährt, können beide Begleitfahrzeuge hinter dem außergewöhnlichen Fahrzeug fahren. § 3 - Drei Begleitfahrzeuge, davon eines mit einem Verkehrskoordinator, sind erforderlich, wenn das außergewöhnliche Fahrzeug mindestens eine der folgenden Bedingungen oder Umstände erfüllt:
- Die Länge beträgt mehr als 40 m.
- Die Breite beträgt mehr als 5 m.
- Überqueren einer Brücke mit Hilfe zusätzlicher Fahrzeuge oder provisorischer Brücken. Eines der Begleitfahrzeuge fährt an der Spitze des Konvois, die anderen am Ende des Konvois. Wenn das außergewöhnliche Fahrzeug jedoch auf einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung fährt, können alle drei Begleitfahrzeuge hinter dem außergewöhnlichen Fahrzeug fahren. Art. 21 - Als Begleitfahrzeug werden Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Lieferwagen im Sinne von Artikel 1 der technischen Verordnung verwendet. Art. 22 - Das Begleitfahrzeug ist gelb, RAL 1003, 1004, 1023 oder vergleichbar. Artikel 16 gilt für die Begleitfahrzeuge. An der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs befinden sich auf einer Fläche von mindestens 0,50 m|F2 abwechselnd weiße und rote Streifen, die 75 bis 120 mm breit sind und eine Steigung von 45 bis 60 Grad aufweisen. Vorne sind die weißen Streifen und hinten die roten Streifen retroreflektierend. Auf beiden Seiten des Fahrzeugs sind retroreflektierende Flächen mit "offenen Pfeilen" angebracht. Diese Flächen sind mindestens 1 m auf 0,30 m groß. Sie sind rot/weiß oder rot/gelb. Die Pfeile weisen zur Fahrzeugvorderseite und sind 0,10 m breit. Art. 23 - Die Begleitfahrzeuge sind mit mindestens zwei gelb-orangefarbenen Blinklichtern auf dem Dach ausgestattet. Diese Lichter sind ringsum sichtbar. Sie sind während des außergewöhnlichen Transports ständig eingeschaltet. Die hinter dem außergewöhnlichen Fahrzeug fahrenden Begleitfahrzeuge sind mit einem Dachaufsatz mit richtungsweisenden bernstein-gelben Warnpfeilen ausgestattet. Sie sind während des außergewöhnlichen Transports ständig eingeschaltet. Art. 24 - Wenn der Konvoi ein oder mehrere Begleitfahrzeuge umfasst, sind alle Fahrzeuge so ausgerüstet, dass sie ständig miteinander in Verbindung bleiben können. Art. 25 -
Artikel 16
und 22 bis 24 ist mindestens ein Begleitfahrzeug zudem mit folgender Ausrüstung und folgendem Sicherheitsmaterial ausgestattet: - 1 Feuerlöscher 3 kg; - 10 gelb-orangefarbene reflektierende Leitkegel oder gelb-orangefarbene Straßenmarkierungsleuchten; - 2 batteriebetriebene weiße Taschenlampen mit gelb-orangefarbenem Aufsatz als Zubehör; - 2 gelb-orangefarbene reflektierende Kleidungsstücke; - 2 reflektierende Verkehrsschilder C3 mit Haltegriff; - 2 Verkehrsschilder A51 auf Dreifußständer; - 1 Maßband 10 m; - 1 ausziehbare Messlatte von mindestens 6 m. Abschnitt 2 - Verkehrskoordinator und Begleiter Art. 26 - § 1 - Verkehrskoordinator ist der mit Namen und Vornamen schriftlich bestimmte Begleiter, der die allgemeine Leitung des Konvois übernimmt. Vor Abfahrt des Konvois ergreift er alle Maßnahmen, die für einen reibungslosen Verlauf des außergewöhnlichen Transports erforderlich sind. Er erteilt den Fahrern der anderen Fahrzeuge des Konvois Anweisungen. Der Verkehrskoordinator achtet auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrtroute und die in der Genehmigung verfügten Bedingungen. Vor der Abfahrt prüft der Verkehrskoordinator, ob alle Fahrzeuge des Konvois die in der Genehmigung und im vorliegenden Erlass verfügten Vorschriften erfüllen. Mit Ausnahme des Gewichts kontrolliert der Verkehrskoordinator insbesondere, ob die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs den Angaben in der Genehmigung entsprechen. Das Signal zur Abfahrt darf erst gegeben werden, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Die anderen Begleiter halten sich an die vom Verkehrskoordinator erteilten Anweisungen. Abschnitt 3 - Befugnisse des Verkehrskoordinators und der Begleiter Art. 27 - Der Verkehrskoordinator und die Begleiter achten auf den reibungslosen Ablauf des außergewöhnlichen Transports und erteilen den Verkehrsteilnehmern die nötigen Anweisungen, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und die Durchfahrt des außergewöhnlichen Fahrzeugs zu erleichtern. Um diese Anweisungen zu erteilen oder den Verkehr anzuhalten, verwenden sie eine Scheibe mit dem Verkehrsschild C3 gemäß Artikel
- Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, bei denen es nicht mehr möglich ist, auf eine Entfernung von ungefähr 200 m klar zu sehen, wird dabei zusätzlich eine Taschenlampe mit orangefarbenem Aufsatz verwendet. Art. 28 - Der Verkehrskoordinator und die Begleiter sind befugt:
- an Kreuzungen ohne Ampelschaltung den Verkehr auf den Querstraßen anzuhalten;
- an Kreuzungen mit Ampelschaltung den durch ein Rotlicht zum Stehen gebrachten Verkehr so lange anzuhalten, wie es erforderlich ist, damit der Konvoi die Kreuzung passieren kann;
- den Gegenverkehr oder den Verkehr in gleicher Fahrtrichtung auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von höchstens 70 km/h anzuhalten;
- den nachfolgenden Verkehr in gleicher Fahrtrichtung wie das außergewöhnliche Fahrzeug am Überholen oder Vorbeifahren zu hindern. Abschnitt 4 - Begleitung durch die Polizei Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der anderen im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen für die Transportbegleitung ist die Begleitung durch die Polizei in folgenden Fällen vorgeschrieben:
- beim Fahren in Gegenrichtung auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 70 km/h;
- beim Überqueren des geöffneten Mittelstreifens einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung;
- auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 70 km/h, wenn der Gegenverkehr oder der Verkehr in gleicher Fahrtrichtung angehalten werden muss. § 2 - Die Modalitäten der Begleitung werden von dem betreffenden Polizeidienst festgelegt. Der Antrag auf Begleitung wird mindestens vier Werktage vor Abfahrt des Transports bei dem betreffenden Polizeidienst gestellt. Diesem Antrag wird stets eine Kopie der ersten Seite der Genehmigung beigefügt. Wenn die zwischen Polizeidienst und Benutzer vereinbarte Uhrzeit von Letzterem nicht eingehalten werden kann, teilt er dies dem betreffenden Polizeidienst unverzüglich mit. Wenn die Begleitung am selben Tag nicht neu organisiert werden kann, muss ein neuer Antrag gestellt werden und der außergewöhnliche Transport wird verschoben. KAPITEL 7 - Vorschriften für die Teilnahme von außergewöhnlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr Abschnitt 1 - Fahrverbote Art. 30 - § 1 - Auf Autobahnen: Für außergewöhnliche Fahrzeuge mit mehr als 3,50 m Breite oder 30 m Länge oder 4,30 m Höhe gilt zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr ein Fahrverbot. Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt von Samstag 06.00 Uhr bis Montag 09.00 Uhr ein Fahrverbot. Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt an folgenden Tagen ein Fahrverbot:
- Januar, Ostermontag, 1.Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,
- Juli, 15.August,
- November,
- November und
- Dezember. Das Verbot beginnt am Vortag um 16.00 Uhr und endet am Tag danach um 09.00 Uhr. Von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr gilt ein Fahrverbot auf folgenden Autobahnabschnitten: a - Autobahnring Antwerpen R1: Teilstück zwischen Anschlussstelle Nr. 2 (Antwerpen-Noord) und Nr. 6 (Linkeroever); b - Autobahnring Brüssel R0; c - Kleiner Ring Charleroi R9; d - Autobahn A604-A15 (Verbindung Seraing-Hognoul) und Anschlussstelle Loncin in Richtung Seraing-Hognoul; e - Autobahnring Lüttich (Verbindung E40/E42 - E25) zwischen Burenville (Anschlussstelle Nr. 33) und Tilff (Anschlussstelle Nr. 42) sowie A003 zwischen der Anschlussstelle Loncin und der Anschlussstelle Cheratte. Auf folgenden Autobahnabschnitten gilt ein Fahrverbot von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr in Richtung Brüssel und von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr in Gegenrichtung: a - Autobahn A10 (E40) Brüssel-Oostende zwischen Aalst und Brüssel; b - Autobahn A7 (E19) Brüssel-Mons zwischen Halle und Brüssel; c - Autobahn A3 (E40) Brüssel-Lüttich zwischen Heverlee (Autobahnkreuz E40/E413) und Brüssel; d - Autobahn A1 (E19) Brüssel-Antwerpen zwischen Mechelen und Brüssel; e - Autobahn E411 (A4) Brüssel-Namur zwischen Wavre (Anschlussstelle Nr. 8) und Brüssel. § 2 - Auf den übrigen Straßen: - Für außergewöhnliche Fahrzeuge mit mehr als 4 m Breite oder 30 m Länge gilt zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr ein Fahrverbot. - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt von Samstag 06.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr ein Fahrverbot. - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt an folgenden Tagen ein Fahrverbot:
- Januar, Ostermontag,
- Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,
- Juli,
- August,
- November,
- November und
- Dezember. Das Verbot beginnt am Vortag um 16.00 Uhr und endet am Tag danach um 06.00 Uhr. In den mit den Verkehrsschildern F1 und F3 gekennzeichneten Ortsteilen von Antwerpen, Brügge, Brüssel, Charleroi, Kortrijk, Gent, Hasselt, Lüttich, Leuven, Mechelen, Mons, Namur, Oostende, Tournai und Verviers gilt für außergewöhnliche Fahrzeuge von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Fahrverbot. § 3 - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt in der Ferienzeit vom
- Juni bis einschließlich dem
- September freitags von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Fahrverbot. § 4 - Die Genehmigung kann besondere Vorschriften enthalten, die von § 1 bis 3 abweichen. § 5 - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot auf verschneiten oder vereisten öffentlichen Straßen, bei Nebel, Schneefall oder bei Regen mit einer Sichtweite unter 200 m. Gerät ein außergewöhnliches Fahrzeug unerwartet in die oben beschriebenen Witterungsumstände, hält es schnellstmöglich an einer Stelle an, an der es den Verkehr nicht behindert. Der Fahrer und gegebenenfalls der Verkehrskoordinator ergreifen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, die die Sorgfaltspflicht gebietet. Abschnitt 2 - Andere Verkehrsbedingungen Art. 31 - Der Benutzer oder der Fahrer des außergewöhnlichen Fahrzeugs oder gegebenenfalls der Verkehrskoordinator erkunden die Fahrtroute mindestens fünf Kalendertage vor dem Datum, an dem der außergewöhnliche Transport stattfindet. Keinesfalls darf eine Route gewählt werden, die vorher nicht erkundet wurde. Abgesehen vom Vorhandensein von Hindernissen auf der Fahrtroute wird geprüft, ob beim Durchqueren von Ortschaften die Fahrt nicht durch öffentliche Veranstaltungen wie Märkte, Trödelmärkte, kurzzeitige oder längerdauernde örtliche Feste beeinträchtigt wird. Art. 32 - Der Benutzer ergreift alle geeigneten Maßnahmen, damit die Bestimmungen und die Fahrtrouten, die in der Genehmigung festgelegt sind, für den Verkehrskoordinator, die Begleiter und den Fahrer verständlich sind. Art. 33 - Außerhalb der im Artikel 30 der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Umstände fahren die Fahrzeuge des Konvois ständig mit eingeschaltetem Abblendlicht und rotem Rücklicht. Abschnitt 3 - Überqueren höhengleicher Bahnübergänge Art. 34 - Der Fahrer des außergewöhnlichen Fahrzeugs und gegebenenfalls der Verkehrskoordinator und die Begleiter müssen sich vergewissern, dass genügend Zeit ist, einen Bahnübergang normal und ohne anzuhalten zu überqueren. Sie erkunden diese Stellen vor Überqueren des Bahnübergangs und prüfen, ob sich seit der letzten Erkundung keine Veränderungen ergeben haben. Sie prüfen insbesondere die Längs- und Querprofile der Straße im Bahnübergangsbereich. Sie ergreifen die nötigen Maßnahmen, damit das außergewöhnliche Fahrzeug genügend Bodenfreiheit hat und nicht die Gleise oder den Straßenbelag streift. Sie postieren einen Beobachter an der Straße, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Höhenbegrenzungstor und dem höchsten Punkt des außergewöhnlichen Fahrzeugs weniger als 10 cm beträgt. KAPITEL 8 - Kontrolle und behördliche Maßnahmen Art. 35 - Die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung genannten befugten Personen sind mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Art. 36 - Das Original der Genehmigung und eventuell dazugehörige Anlagen werden an Bord des außergewöhnlichen Fahrzeugs mitgeführt, für das die Genehmigung erteilt wurde. Wenn ein Verkehrskoordinator anwesend ist, führt er diese Dokumente in seinem Begleitfahrzeug mit sich. Die Genehmigung und die dazugehörigen Anhänge werden jeder befugten Person, die sich als solche ausweist, auf einfache Aufforderung ausgehändigt. Art. 37 - Bei Verstoß gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses oder der Genehmigung verhängen die befugten Personen ein Fahrverbot gegen das in Betrieb genommene außergewöhnliche Fahrzeug. Diese Maßnahme hat so lange Bestand, wie der Verstoß andauert. Sie können dem Fahrer anordnen, das außergewöhnliche Fahrzeug an einen von ihnen bezeichneten Ort zu bringen, um jegliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden, oder an einen Ort zu bringen, um das Fahrzeug zu wiegen oder Übergewicht abzuladen. Der angeordnete Transport zu diesen Orten erfolgt unter der Leitung der befugten Personen. Diese Maßnahme hat so lange Bestand, bis die Ursache des Verstoßes auf eine der folgenden Weisen ausgeräumt wurde:
- durch Erfüllung der Vorschriften für die Sicherheitsausrüstung in Kapitel 5;
- durch Erfüllung der Vorschriften für die Begleitung in Kapitel 6;
- durch Erfüllung der Vorschriften für die Teilnahme von außergewöhnlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr in Kapitel 7;
- durch Vorlage einer Genehmigung für das angehaltene außergewöhnliche Fahrzeug;
- durch Umladen der Ladung auf ein außergewöhnliches Fahrzeug, für das eine Genehmigung erteilt wurde. Die befugten Personen behalten die Genehmigung und die dazugehörigen Anhänge ein, bis die Ursache des Verstoßes ausgeräumt wurde. KAPITEL 9 - Abänderungsbestimmungen Art. 38 - § 1 - Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:
- Zu Artikel 41.3.1 Nr. 2 wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "e) von außergewöhnlichen Fahrzeugen durch die Begleiter und die Verkehrskoordinatoren."
- In Artikel 41.3.2 wird die Wortfolge "Gruppenleiter und Baustellenaufseher" durch die Wortfolge "Gruppenleiter, Baustellenaufseher, Begleiter und Verkehrskoordinatoren" ersetzt. § 2 - In Artikel 59.6 desselben Erlasses wird die Wortfolge "Unter Vorbehalt der in den Artikeln 48 und 81.5 vorgesehenen Abweichungen" durch die Wortfolge "Unter Vorbehalt der in Artikel 81.5 der vorliegenden Verordnung und im Königlichen Erlass über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr vorgesehenen Abweichungen" ersetzt. § 3 - In Artikel 59.7 desselben Erlasses wird die Wortfolge "und Nichteinhaltung der Bedingungen der gemäß Artikel 48 erteilten Genehmigung" gestrichen. § 4 - In Artikel 59.11 desselben Erlasses wird die Wortfolge "Artikel 7.1, 9.3, 10.1, 10.2, 11, 23, 24, 25.1, 46, 48, 49.1 und 59.4" durch die Wortfolge "Artikel 7.1, 9.3, 10.1, 10.2, 11, 23, 24, 25.1, 46 und 49.1" ersetzt. § 5 - In Artikel 59.15 desselben Erlasses wird die Wortfolge "Artikel 44.3, 46, 48, 49.1, 49.4.1, 59.4 und 81.5" durch die Wortfolge "Artikel 44.3, 46, 49.1, 49.4.1 und 81.5" ersetzt. Art. 39 - Im selben Erlass werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Bestimmungen in Artikel 48.1 und 48.2 werden aufgehoben.
- In Artikel 48.3 wird die Wortfolge "um den Fluss und die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und" gestrichen.
- In Artikel 59 desselben Erlasses wird die Bestimmung in Artikel 59.5 gestrichen. KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen Art. 40 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, mit Ausnahme von Artikel 6 und 8, die am
- Oktober 2010 in Kraft treten. Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erteilt wurde, unterliegt den Vorschriften des vorliegenden Erlasses, bleibt jedoch bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Art. 41 - Der Fonds für die Organisation des Verkehrs von außergewöhnlichen Transporten, der mit dem Programmgesetz (I) vom
- Dezember 2006 eingerichtet wurde, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Kraft. Art. 42 - Der Premierminister, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Nizza, den
- Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage zum Königlichen Erlass über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Das Schild, das am außergewöhnlichen Fahrzeug und an den Begleitfahrzeugen angebracht wird, ist eine mindestens 1,25 x 0,25 m große rechteckige Tafel mit einer Aufschrift in Großbuchstaben mit mindestens 12 cm Schrifthöhe. Die Aufschrift ist schwarz auf gelbem oder orangefarbenem retroreflektierenden Grund. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Erlass vom
- Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr beigefügt zu werden. Gegeben zu Nizza, den
- Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE